Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A*wegen des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB und weiteren strafbaren Handlungen, über dessen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 10. September 2025, GZ ** 39.3, nach der am 9. Dezember 2025 unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Jilke, im Beisein der Richterin Mag. Neubauer und Mag. Wolfrum, LL.M., als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart der Oberstaatsanwältin Dr. Lechner sowie in Anwesenheit des Angeklagten A* und seiner Verteidigerin Mag. Michaela Krömer, LL.M., durchgeführten Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:
Die Berufung wegen Nichtigkeit wird zurückgewiesen , jener wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen, auch ein rechtskräftiges Adhäsionserkenntnis sowie einen Teilfreispruch enthaltenden Urteil, wurde der am ** geborene österreichische Staatsbürger A* des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (I./1./), mehrerer Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB (I./2./ und II./1./) sowie des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II./2./) schuldig erkannt und hiefür unter Anwendung des § 28 Abs 1, 39 Abs 1a StGB nach dem Strafsatz des § 106 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt.
Die Vorhaft wurde aktenkonform - bis zum Strafantritt einer über ihn mit Urteil vom 2. April 2025, GZ ** 20.4, verhängten 4 monatigen Freiheitsstrafe (ON 22) - angerechnet.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* in ** seine Lebensgefährtin B* jeweils im Zuge eskalierender Streitigkeiten
I./ am 6. Mai 2025
1./ gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er sie am Hals ergriff, sie packte und zurückschob und zu ihre sagte „Ich bring dich um die Schlampe!“;
2./ vorsätzlich am Körper verletzt, und zwar
a./ im Zuge der unter Punkt I./1./ dargestellten Tat, wodurch sie Kratzspuren am Hals erlitt;
b./ indem er sie unmittelbar nach der in Punkt I./1./ dargestellten Tat mit seinem Körper gegen eine Fliesenwand stieß, wodurch sie eine Schwellung und Hämatome am linken Oberarm erlitt;
II./ von 4. Juni 2025 auf den 5. Juni 2025
1./ vorsätzlich am Körper verletzt, indem er sie mit dem Knie am Sofa niederdrückte und den Händen am Kiefer erfasste, wodurch sie Abschürfungen am Hals, Hämatome am rechten Unterarm und Unterschenkel sowie Prellungen im Bereich des Kiefers, des Brustkorbes, des Bauches und der rechten Lendengegend erlitt;
2./ mit Gewalt und durch gefährliche Drohung mit dem Tod zu ihrem Nachteil sowie zum Nachteil ihrer anwesenden Kinder zu einer Handlung, nämlich zur Gewährung von Einlass in die Wohnstätte, die er zuvor verlassen hatte, genötigt, indem er sagte „Wenn du nicht aufsperrst und mich reinlässt, werdet’s ihr alle (gemeint sie und die anwesenden minderjährigen Kinder) die Nacht nicht überleben!“, anschließend auf die Tür einschlug und eintrat, sagte, dass er „sowieso jederzeit die Tür eintreten“ könne und versuchte, diese aufzuzwängen, sodass sie diese schließlich öffnete.
Bei der Strafbemessung wertete die Einzelrichterin keinen Umstand als mildernd, als erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit mehreren Vergehen, die einschlägige Vorstrafenbelastung sowie die Tatbegehung gegen eine nahe Angehörige, nämlich seine Lebensgefährtin.
Unter einem fasste das Erstgericht gemäß § 494a Abs 1 Z 4 StPO iVm § 53 Abs 1 StGB den Beschluss, vom Widerruf der mit Urteil des Landesgerichts St. Pölten vom 7. Mai 2024, rechtskräftig am 11. Mai 2024, AZ **, abzusehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht mit umfassendem Anfechtungsziel angemeldete, rechtzeitig zu ON 44 ausgeführte Berufung wegen Schuld - bezogen auf die Schuldspruchfakten I./2./a./ und b./ sowie Faktum II./1./ (somit wegen der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB).
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit war gemäß §§ 467 Abs 2, 489 Abs 1 StPO keine Rücksicht zu nehmen, weil der Angeklagte bei der Anmeldung der Berufung nicht ausdrücklich erklärt hat, durch welche Punkte des Erkenntnisses er sich beschwert findet und welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Auch in der schriftlichen Ausführung wurde keine Nichtigkeit geltend gemacht (ON 44).
Der – explizit lediglich auf die Vergehen der Körperverletzung – bezogenen Berufung wegen Schuld ist vorauszuschicken, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerung zu gewinnen sind ( Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsgewissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen (Lendl, WK-StPO § 258 Rz 25 f).
Wenn aus den vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, tut das nichts zur Sache. Das Gericht ist nämlich im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen nicht verpflichtet, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336). Es ist daher als Akt der freien Beweiswürdigung durchaus statthaft, wenn sich der Tatrichter mit plausibler Begründung für eine den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden hat (Mayerhofer, StPO 6§ 258 E 45). Auch die Frage der Glaubwürdigkeit von Angeklagten und Zeugen sowie der Beweiskraft ihrer Aussagen ist der freien richterlichen Beweiswürdigung vorbehalten, wobei das Gericht nur zu einer gedrängten Darlegung seiner Gründe, nicht jedoch dazu verhalten ist, jedes Verfahrensergebnis im Einzelnen zu analysieren (RIS-Justiz RS0104976).
Auch wenn auch dem vom Erstgericht aus den vorliegenden Beweisergebnissen folgerichtig abgeleiteten Urteilsannahmen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich sind, vermag dies keine Zweifel an der Beweiswürdigung der Tatrichterin zu wecken, die sich in der Hauptverhandlung sowohl vom Angeklagten als auch von der Tatzeugin B* einen persönlichen Eindruck verschaffen konnte.
Das Erstgericht hat unter Würdigung sämtlicher wesentlicher in der Hauptverhandlung vorgekommener Beweisergebnisse schlüssig, nachvollziehbar und lebensnah, aber auch in der vom Gesetz geforderten gedrängten Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) dargelegt, wie es zu seinen Feststellungen gelangte und aus welchen Erwägungen es die eine Körperverletzung leugnende Einlassung des Angeklagten als Schutzbehauptung wertete. So konnte sich das Erstgericht zu den Feststellungen zum Tathergang nicht nur auf die für glaubwürdig befundenen Angaben der Zeugin B* stützen, die nicht nur durch den Chat Verkehr mit ihrem Freund C* (hinsichtlich Faktum I./, ON 31.2 Seite 29 f) stützen, sondern darüber hinaus auf die Lichtbilddokumentation (ON 10.3 Seite 2 und ON 19.5 Seite 2 ff) im Zusammenhalt mit der Ambulanzkarte in Bezug auf das Faktum II./1./ (ON 10.3 Seite 3). Das Berufungsvorbringen, aus dem Chat Verkehr zu den Fakten I./1./ und 2./ gehe keine Körperverletzung hervor, ist unzutreffend, bejahte doch die Zeugin B* gegenüber C*, verletzt zu sein (ON 31.2 Seite 30 erster Absatz „Hast du eine Verletzung oder ist es etwas anderes, warum du zum Arzt musst?“, Antwort: „Um 9.00 Uhr kommt wer sich das Haus anschauen, ja hab ich und muss ich dafür sorgen, dass es aufgenommen wird“). Auch der Umstand, dass die Zeugin B* im Rahmen ihrer polizeilichen Vernehmung (ON 5.2) die Körperverletzung nicht erwähnte, vermag den Angeklagten nicht zu entlasten, ist doch nachvollziehbar, dass für die Zeugin die im Zuge der selben Auseinandersetzung erfolgte gefährliche Todesdrohung, die durch einen Griff am Hals untermauert wurde, einen nachhaltigeren Eindruck hinterließ. Mit den lichtbildlich dokumentierten Verletzungen am Hals der Zeugin B* hat sich das Erstgericht eingehend auseinandergesetzt (Urteilsseite 8 unten f) und die Einlassung des Angeklagten, es handle sich dabei um „Knutschflecke“ mit schlüssiger Argumentation ausgeschlossen. Dass nur von einer Seite des Halses eine lichtbildliche Dokumentation vorliegt, ist keineswegs lebensfremd. Dass im Falle des Hochhebens Druckspuren auf beiden Seiten des Halses vorhanden sein müssen, ist eine rein spekulative Annahme des Angeklagten. Es ist auch nicht zu kritisieren, dass das Erstgericht seinen Feststellungen primär die Aussage der Zeugin B* vor der Polizei zugrunde legte, da das Erinnerungsvermögen von Zeugen unmittelbar nach dem Vorfall erfahrungsgemäß besser ist, als in einer mehrere Monate später durchgeführten Hauptverhandlung. Weshalb der Eindruck eines Justizwachebeamten vom Charakterbild des Angeklagten nicht geeignet sein sollte, Rückschlüsse auf dessen (aufsässiges) Verhalten zu ziehen, vermag das Rechtsmittel nicht darzulegen. Dass der Angeklagte im emotional aufgewühlten Zustand dazu neigt, Personen am Hals zu erfassen und zu würgen, wird vielmehr durch das Vorurteil des Landesgerichts St. Pölten vom 2. April 2025, GZ ** 20.4, unterstrichen, wo er diese Verhaltensweise zum Nachteil seiner Schwester an den Tag legte.
Da es dem Angeklagten mit seinen rein spekulativen Erwägungen zum Bedeutungsinhalt der Aussagen der Zeugin B* und der Behauptung, die dokumentierten Verletzungen seien mit den Schilderungen der Zeugin nicht in Einklang zu bringen, nicht gelingt, die schlüssige und lebensnahe Beweiswürdigung des Erstgerichts zu erschüttern, hat der Schuldspruch Bestand.
Aber auch der im Strafpunkt erhobenen Berufung kommt keine Berechtigung zu.
So sind die erstgerichtlichen Strafzumessungsgründe zunächst dahingehend zu präzisieren und zu ergänzen, dass dem Angeklagten zwei einschlägige Vorstrafen zur Last liegen und er die gegenständlichen Tathandlungen während eines anhängigen Strafverfahrens - nämlich im Stadium des Rechtsmittelverfahrens zu ** des Landesgerichts St. Pölten - beging.
Weiters war im Rahmen der allgemeinen Strafzumessungserwägungen (§ 32 Abs 2 und 3 StGB) die Tatbegehung während offener Probezeit zum Nachteil des Angeklagten zu veranschlagen (RISJustiz RS0090597, RS0090954, RS0090969).
Nach Präzisierung der Strafzumessungslage zum Nachteil des Angeklagten erweist sich die mit Blick auf das getrübte Vorleben ohnehin moderat mit deutlich weniger als einem Drittel der Höchststrafe bemessene Sanktion der begehrten Reduktion nicht zugänglich.
Die Voraussetzungen für eine (teil )bedingte Strafnachsicht sind nicht gegeben, weil bereits angesichts des angeführten, spezifisch einschlägig getrübten Vorlebens und der neuerlichen Straffälligkeit nicht nur in offener Probezeit, sondern auch während anhängigen Rechtsmittelverfahrens, nicht anzunehmen ist, dass eine solche ausreichen werde, um den Angeklagten künftig von der Begehung strafbarer Handlungen abzuhalten.
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