Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 2 StGB über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Salzburg vom 1. April 2025, Hv1*-15, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Mag. Hölzlsauer als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten und seines Verteidigers Dr. Holzinger durchgeführten Berufungsverhandlung am 24. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung des Angeklagten wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung der Staatsanwaltschaft teilweise Folge gegeben und über A* nach Ausschaltung des § 43 Abs 1 StGB und zusätzlicher Anwendung des § 43a Abs 2 StGB eine Geldstrafe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, sowie eine unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehene Freiheitsstrafe von fünf Monaten verhängt.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* des Vergehens des Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15 Abs 1, 269 Abs 2 StGB schuldig erkannt und nach § 269 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat er am 3. Dezember 2024 in ** eine Richterin des Landesgerichts Salzburg durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Körperverletzung zu einer Amtshandlung, nämlich zur positiven Erledigung seines Antrags auf nachträgliche Strafmilderung, zu nötigen versucht, indem er eine mit 1. Oktober 2024 datierte Eingabe an sie übermittelte, welche zusammengefasst und sinngemäß beinhaltete, dass er sich, sollte seinem Antrag nicht entsprochen werden, gezwungen sehe, die Richterin „sinnbildlich in das Tor zu Hölle befördern, das sie aufgestoßen habe“ und „wenn sie nicht hören wolle, irgendwann fühlen werde“, wobei er diese Äußerungen durch Ausführungen zu ihrem Privatleben untermauerte und am 3. Oktober 2024 zudem das Justizgebäude Salzburg aufsuchte.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht mildernd, dass die Tat beim Versuch geblieben ist; erschwerend hingegen das strafrechtlich belastete Vorleben des Angeklagten.
Die dagegen wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobene Berufung des Angeklagten strebt primär einen Freispruch, in eventu eine Strafmäßigung an. Die Anklagebehörde zielt auf eine Anhebung des Strafmaßes und die Verhängung einer un- bzw teilbedingten Freiheitsstrafe ab.
Lediglich dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft kommt im Sinne der spruchgemäßen Erledigung Berechtigung zu.
Auf Sachverhaltsebene richtet sich die Berufung des Angeklagten gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite.
Ein Begründungsmangel nach § 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO läge jedoch nur dann vor, wenn eine Urteilsannahme zu einer entscheidenden Tatsache oder einem erheblichen Umstand entweder überhaupt nicht begründet ist oder aber die Urteilsbegründung der Logik („den Gesetzen folgerichtigen Denkens“) bzw grundlegenden Erfahrungssätzen widerspricht (vgl RIS-Justiz RS0099413). Die vom Erstgericht vorgenommene Herleitung der inneren Tatseite aus dem Tatgeschehen ist jedoch zulässig und methodisch einwandfrei (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Ebensowenig vermag die Schuldberufung Zweifel an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken. Das Bezug habende Vorbringen richtet sich wiederum gegen die Feststellungen zur subjektiven Tatseite, zumal das vom Angeklagten gesetzte Verhalten soweit unstrittig ist.
Zunächst ist festzuhalten, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweislast regel darstellt, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0098336).
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314).
Das Erstgericht hat die innere Tatseite nachvollziehbar allem voran aus der Wortwahl in den schriftlich getätigten Äußerungen in Zusammenhalt mit dem Verhalten erschlossen und ua ausgeführt, dass ein mit den rechtlich geschützten Werten verbundener Antragsteller von Formulierungen wie „wer nicht hören will, muss wohl irgendwann fühlen“ und „Sie sinnbildlich in das Tor zur Hölle befördern, welches Sie mit Ihrer Kollegin gemeinsam aufgestoßen haben“ Abstand nehmen würde. Der Angeklagte habe in seiner Eingabe weiters konkrete Verhaltensregeln aufgestellt und auf das Privatleben der Richterin Bezug genommen (insb US 6). Warum diese Überlegungen nicht zutreffen sollten, vermag der Rechtsmittelwerber nicht darzulegen. Dass er in der Hauptverhandlung sein Bedauern über die Folgen seines Handelns zum Ausdruck brachte, vermag an der in sich schlüssigen Beweiswürdigung des Erstgerichts zur Intention im Tatzeitpunkt nichts zu ändern. Auch die Bedrohte vermag lediglich zu äußeren (hier unstrittigen) Tatumständen Auskunft zu geben.
Die bloße Möglichkeit einer anderen Würdigung der Beweisergebnisse lässt für sich genommen keine Bedenken an der grundsätzlich plausiblen Beurteilung des Erstgerichts aufkommen.
Der Rechtsrüge zuwider ist die Frage, ob der Täter das angedrohte Übel verwirklichen will oder kann und die tatsächliche Erregung von Besorgnissen für die Tatbestandsmäßigkeit nicht erforderlich, vielmehr ist auf die objektive Eignung der Drohung, Besorgnisse zu erregen abzustellen (vgl RIS-Justiz RS0092132, RS0092392, RS0093082). Warum eine solche im gegenständlichen Fall – gestützt auf die getroffenen Feststellungen (vgl RIS-Justiz RS0099810) - nicht anzunehmen sein sollte, erklärt die Berufung nicht.
Zur Strafbemessung weist die Staatsanwaltschaft zutreffend darauf hin, dass der Strafzumessungskatalog mit Blick auf die Vorstrafenbelastung des Angeklagten einer Präzisierung bedarf.
Die Frage, ob strafbare Handlungen gegen dasselbe Rechtsgut gerichtet sind und demnach auf der gleichen schädlichen Neigung des Täters beruhen, kann nicht allein nach der systematischen Einordnung der in Betracht kommenden Tatbestände im Strafgesetzbuch beurteilt werden, sondern ist vor allem nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen, wobei auch darauf Bedacht zu nehmen ist, ob es sich, kriminologisch gesehen, um ein gleichartiges Verhalten des Täters handelt (vgl RIS-Justiz RS0092151). Körperverletzung (Anwendung von Gewalt) und gefährliche Drohung beruhen angesichts des gleichartigen Charaktermangels der Aggressionsbereitschaft auf der gleichen schädlichen Neigung (vgl RIS-Justiz RS0091417 ua). Dies gilt vorliegend auch für die durch das Landesgericht Salzburg zu Hv2* erfolgte Verurteilung (auch) wegen des Vergehens nach § 50 Abs 1 Z 2 WaffG, das im Mitführen einer Stahlrute begründet lag. A* weist somit – entgegen seinem Vorbringen - drei einschlägige Vorstrafen auf.
Der explizit schuldaggravierenden Wertung nicht einschlägiger Vorstrafen vermag sich das Berufungsgericht hingegen nicht anzuschließen und ist eine solche auch der von der Anklagebehörde zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Innsbruck vom 25. August 2023, 7 Bs 191/23f, wie auch der zugrunde liegenden Entscheidung des Obersten Gerichtshofs, 12 Os 101/97, nicht zu entnehmen. Derartige Umstände haben demnach bei Gewichtung der personalen Täterschuld im Rahmen der allgemeinen Strafbemessungsregel des § 32 Abs 2 StGB Berücksichtigung zu finden. So finden selbstredend Abstufungen im Schuldgehalt zwischen einem unbescholtenen, einem nicht einschlägig und einschlägig sowie einem bereits mehrfach vorbestraften Täter statt.
Dem Berufungsvorbringen des Angeklagten zuwider führt das Erstgericht zutreffend aus, dass das Zugeben bloßer Tatsachen ohne Eingeständnis der subjektiven Merkmale des strafbaren Verhaltens nicht oder nur unter dem Aspekt eines – hier nicht gegebenen – wesentlichen Beitrags zur Wahrheitsfindung strafzumessungsrelevant ist (vgl insb RIS-Justiz RS0091585).
Auch sein gegenüber dem Gericht zum Ausdruck gebrachtes Bedauern der Vorfälle wirkt sich nicht auf die Strafbemessung aus.
Das vom Erstgericht ausgemittelte Strafmaß entspricht etwa einem Siebtel des zur Verfügung stehenden Strafrahmens und wird damit dem tat- und täterbezogen zu beurteilenden Schuldgehalt, respektive dem strafrechtlich belasteten Vorleben des Angeklagten nicht gerecht. Die Strafe war vor diesem Hintergrund auf zehn Monate anzuheben und kommt entgegen den Ausführungen des Erstgerichts auch die Gewährung einer gänzlich bedingten Strafnachsicht nicht mehr in Betracht. Es kann nicht angenommen werden, dass eine solche geeignet ist, den Angeklagten künftig von Straftaten abzuhalten.
Berücksichtigt man allerdings, dass die letzte, gleichzeitig einschlägige, Abstrafung in das Jahr 2014 zurückreicht, kann fallkonkret von der Bestimmung des § 43a Abs 2 StGB Gebrauch gemacht werden. Der unbedingte Teil der Strafe war daher in Form einer Geldstrafe in Höhe von 300 Tagessätzen zu je EUR 4,00, im Fall der Uneinbringlichkeit 150 Tage Ersatzfreiheitsstrafe (§ 19 Abs 3 StGB), auszusprechen. Die Höhe des Tagessatzes orientiert sich an den persönlichen Verhältnissen und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Angeklagten, der von finanziellen Zuwendungen von Familienangehörigen lebt und keine Sorgepflichten hat.
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