Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*und einen weiteren Angeklagten wegen des Vergehens der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufung des Angeklagten C* D* wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. Juni 2025, Hv*-24, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten C* D* und seines Verteidigers Mag. Spitzeneder durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten C* D* auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen - auch einen Schuldspruch des Erstangeklagten A* B* und einen teilweisen Freispruch des Zweitangeklagten C* D* enthaltenden - Urteil wurde der am ** geborene C* D* der Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 StGB nach § 293 Abs 1 StGB zu einer viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt.
Nach dem Schuldspruch hat der Genannte am 12. März 2024 in E* gegenüber Beamten der Polizeiinspektion E* zwei falsche (gefälschte) Beweismittel in einem Ermittlungsverfahren nach der Strafprozessordnung (Verfahren St* gegen F* und G* H*) gebraucht, und zwar durch Vorlage nachstehender fingierter Chats, mit welchen F* und G* H* entlastet werden sollten:
a./ „D*: Und dann hat dich dein Vater gezwungen oder wie das du lügen sollst
Bei Aussage
Das G* dich geschlagen hat usw
Das du Fahrer warst
Hat dein Dad alles gesagt oder wie?
I*: Ja
D*: Ja lügen bringt dich nicht weiter I* bei Gericht falls Gericht kommt kommt sowieso die Wahrheit raus das ist strafbar was dein Vater macht und was du gemacht hast
I*: Ja“,
sowie
b./ „J* sagt ... nein die haben mich nicht geschlagen und nein die haben auch nicht von mir
Drogen genommen. Die haben nicht vor mir Drogen verkauft und ja
B* sagt ... also dir hat dein Vater gedroht, dass du das alles sagst und so oder was?
J* sagt ... ja genau. Mein Vater hat mich die ganze Zeit erpresst und hat mich geschlagen,
dass ich zur Polizei gehen muss ... und ja. Also er hat mich ganze Zeit bedroht und gesagt ich
soll das alles erfinden, obwohl das nicht mal stimmt und so, und ja. Die Aussage, die ich
gesagt habe – hat mein Vater gesagt, dass ich alles lügen soll“.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand mildernd; erschwerend dagegen das Zusammentreffen strafbarer Handlungen.
Mit seiner wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe erhobenen Berufung strebt C* D* primär einen Freispruch, hilfsweise eine Strafmäßigung, insbesondere die Gewährung bedingter Strafnachsicht bzw. die Verhängung einer Geldstrafe an.
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Die nominell auf den Nichtigkeitsgrund der Z 3 des § 281 Abs 1 StGB gestützten Rechtsmittelausführungen stellen eine unter diesem Aspekt unzulässige Beweisschelte mit Blick auf die Annahmen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite dar. Dies erhellt bereits aus der Argumentation, wonach Aussagen des Zeugen I* J* widersprüchlich und nicht glaubwürdig seien. Sofern auf das Fehlen „konkreter Feststellungen, aus denen sich eindeutig ergibt, warum der Zweitangeklagte gewusst haben oder auch nur ernstlich für möglich gehalten haben soll, dass es sich bei den vorgelegten Beweismitteln um Fälschungen handelt“ abgestellt wird, spricht der Berufungswerber inhaltlich Beweiswerterwägungen und allenfalls einen Begründungsmangel iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO an. Er übergeht dabei jedoch die Bezug habende Begründung des Erstgerichts auf US 16, respektive die Ableitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Tatgeschehen. Die Ableitung des subjektiven Handlungselements aus dem äußeren Geschehensablauf ist unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit allerdings nicht zu beanstanden und bei sich leugnend verantwortenden Tätern methodisch nicht zu ersetzen (vgl RIS-Justiz RS0098671 ua).
Ebenso hat sich das Erstgericht mit dem Umstand, dass I* J* in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 – abweichend von seinen bisherigen Angaben - vorgab, sich nicht mehr erinnern zu können, auseinandergesetzt (US 11 aE und 12). Gleiches gilt für dessen Angaben dazu, an welchem Ort der fingierte Chat mit C* D* verfasst worden sei (US 14), wobei die Beweisfrage jeweils nicht im Sinne des Berufungswerbers gelöst wurde. Ein Begründungsmangel liegt darin nicht begründet.
Die Verfahrensrüge (§ 281 Abs 1 Z 4 StPO) moniert, dass sich die Verteidigung mit Schriftsatz vom 22. Mai 2025 (ON 18) einerseits gegen eine Verlesung der schriftlich namens des Zeugen I* J* eingebrachten Stellungnahme (ON 17) ausgesprochen und andererseits die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens betreffend diesen Zeugen beantragt habe. Letzteres zum Beweis dafür, dass dieser krankheitsbedingt nicht in der Lage sei, zwischen Realität und Fiktion zuverlässig zu unterscheiden. Es lägen Anhaltspunkte für eine Schizophrenie vor, weshalb das Gutachten, über dessen Einholung nicht abgesprochen worden sei, zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen von zentraler Bedeutung gewesen wäre.
Dem ist zunächst entgegen zu halten, dass in der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2025 der gesamte Akteninhalt einverständlich verlesen wurde (S 9 in ON 24). Ein Widerspruch gegen die Verlesung der ON 17 ist dem Hauptverhandlungsprotokoll in diesem Zusammenhang nicht zu entnehmen (dazu unten) und wird auch in den Rechtsmittelausführungen nicht behauptet.
Zutreffend weist die Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 22. September 2025 weiters darauf hin, dass auch die Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens in der Hauptverhandlung nicht beantragt wurde. Der Natur eines mündlichen Verfahrens entsprechend, müssen Anträge mündlich gestellt werden (vgl hiezu Ratz, WK StPO, § 281 Rz 309 ff und Rz 313 je mwN), weshalb der ins Treffen geführte schriftliche Beweisantrag, wie auch der (bloß) schriftliche Widerspruch gegen eine Verlesung, nicht Gegenstand der Verfahrensrüge sein kann. Im Übrigen wurde nicht dargetan, dass der Zeuge die erforderliche Zustimmung zu einer derartigen Exploration erteilt hätte (vgl RIS-JustizRS0108614) und lässt der Berufungswerber ebenso offen, worauf sich die Vermutung einer psychischen Erkrankung des Zeugen, die seine Aussagefähigkeit und - tüchtigkeit beeinträchtigen würde, stützt. Das Berufungsgericht sah sich daher nicht veranlasst, diesem Beweisantrag näher zu treten.
Zur Schuldberufung ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl Lendl,WK StPO § 258 Rz 25 ff).
Der Erstrichter hat in seiner Beweiswürdigung ausführlich und nachvollziehbar dargelegt (US 11 bis 16), warum er den belastenden Angaben des Zeugen I* J*, nicht aber der leugnenden Verantwortung des Zweitangeklagten gefolgt ist (US 11 bis 16).
Dabei ist hervorzuheben, dass sich I* J* durch seine F* und G* H* hinsichtlich Suchtmitteldelikte belastenden Angaben vom 26. Februar 2025 auch massiv selbst belastet hat, zumal er angab, als deren Fahrer fungiert zu haben (S 4 und 9 f in ON 2.9; sh auch B* S 4 f in ON 2.5). Es ist nicht davon auszugehen, dass er dies in Kauf nehmen würde, sollten seine Angaben dazu nicht tatsächlich zutreffen. Daher ist die Annahme des Erstgerichts, I* J* habe diese Angaben in der Folge lediglich über Druck der Angeklagten sowie F* und G* H* zurück nehmen wollen, wozu auch die gegenständlichen, fingierten Chatverläufe hätten dienen sollen, plausibel. Zudem bestätigte der Erstangeklagte A* B* in seiner Einvernahme vom 11. September 2024, dass C* D* diesbezüglich auf I* J* eingewirkt habe. Dabei soll der Zweitangeklagte dem Genannten auch gedroht haben. A* B* bestätigte zu dieser Gelegenheit weiters, dass I* J* damals verängstigt gewesen (S 10 in ON 7.2) und die Behauptung, der Vater von I* J* habe seinen Sohn geschlagen und zur Anzeige gezwungen, erfunden worden sei und nicht der Wahrheit entsprochen habe (S 11 in ON 7.2). Der Erstrichter führt dazu schlüssig aus, dass die Angaben des A* B* am 11. September 2024 nicht im gegenständlichen Verfahren (sondern in dem gegen den Erstangeklagten abgesondert geführten Strafverfahren wegen Suchtmitteldelikten) vorgenommen wurde und daher davon auszugehen sei, dass der Erstangeklagte wahre Begebenheiten wiedergegeben habe (US 12).
Sofern der Erstangeklagte über entsprechenden Vorhalt in der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2025 behauptete, von diesen Angaben nichts zu wissen (S 3 in ON 23) bzw, dass I* J* tatsächlich von einer Einflussnahme durch den Vater gesprochen habe (S 4 in ON 23), konnte das Erstgericht zu Recht auf die Aussage des einvernehmenden Polizeibeamten, K*, verweisen (US 12). Demnach entspreche die Protokollierung am 11. September 2024 den konkreten Angaben des A* B* (S 3 und 4 in ON 23). Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte eine unrichtige Protokollierung vorgenommen hätte, bestehen nicht.
Schon zuvor bestätigte A* B*, dass der Zweitangeklagte hinsichtlich der gegen F* und G* H* getätigten Aussage, sehr aufdringlich gewesen sei (S 4 in ON 2.5). Es sei „so viel passiert und aus dem Ruder gelaufen“ (S 5 in ON 2.5). Es habe ein Treffen zwischen F*, G* H*, I* J* und C* D* – A* B* sei im Auto verblieben - am Tag der Erstaussage des I* J* gegeben, im Zuge dessen „aggressive Schreie“ des F* zu hören gewesen seien. Der Zweitangeklagte könne sich vorstellen, dass I* J* dadurch Angst bekommen habe (S 5 in ON 2.5).
Wenn nun das Erstgericht unter dem Eindruck der durchgeführten Vernehmungen dem Zeugen I* J*, im Gegensatz zu den Angeklagten und dem Zweitangeklagten nahestehender Zeugen, Glaubwürdigkeit beimisst, so bestehen dagegen keine Bedenken.
Dass I* J* in der Hauptverhandlung vom 25. Februar 2025 seine belastenden Angaben zunächst bekräftigte, in der Folge jedoch aussagte, sich nicht mehr erinnern zu können, wurde vom Erstgericht berücksichtigt (US 12). Realitätsbezogen hat es dazu erwogen, dass sich der Zeuge vor C* D*, in dessen Anwesenheit die Aussage am 25. Februar 2025 abgelegt worden sei, gefürchtet habe, wie dies auch vom Zeugen in der Hauptverhandlung vom 4. Juni 2025 angegeben wurde und was nach dem Eindruck des Erstrichters zudem „geradezu greifbar“ gewesen sei (S 6 in ON 23; US 12).
Auf die divergierenden Angaben des Belastungszeugen zum Ort, an welchem der Angeklagte ihm die Verfassung des fingierten, schriftlich abgefassten Chats vorgegeben habe, wurde vom Erstgericht ebenso eingegegangen. Demnach ließen sich Ungenauigkeiten zum Ort der Einflussnahme mit der seither verstrichenen Zeit und dem Verwechseln von Gegegebenheiten begründen, was nicht zu beanstanden ist (vgl ZV J* S 7 in ON 23: „Ich habe mich verredet.“). Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze ergibt sich daraus nicht.
Dass die Taten vom Angeklagten durchwegs bestritten wurden, vermag hingegen kein schlagendes Argument für dessen Glaubwürdigkeit zu begründen.
Es trifft daher den Berufungsausführungen zuwider nicht zu, dass es seitens des Erstgerichts zu einer voreingenommenen Beweiswürdigung gekommen wäre oder es sich nicht gebührend mit der Verantwortung des/der Angeklagten auseinandergesetzt hätte. Allein der Umstand, dass allenfalls andere Schlussfolgerungen denkbar wären und die Erwägungen des Erstgerichts nicht zu Gunsten des Angeklagten ausschlagen, vermag keine Zweifel an der schlüssigen erstrichterlichen Beweiswürdigung zu wecken.
Der Grundsatz „in dubio pro reo“ stellt im Übrigen keine negative Beweisregel dar, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0098336).
Zur Herleitung der subjektiven Tatseite aus dem objektiven Geschehensablauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die obigen Ausführungen zur Berufung wegen Nichtigkeit verwiesen.
Der Schuldspruch hat daher Bestand.
Die vom Erstgericht herangezogenen Strafzumessungsgründe sind richtig und bedürfen nur insoweit einer Ergänzung als eine Vorstrafe als einschlägig zu werten ist. So wurde C* D* mit Urteil des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 19. Juli 2017, Hv*, ua wegen des Vergehens der Hehlerei nach § 164 Abs 1 StGB verurteilt. Dieses Delikt inkriminiert Verhaltensweisen, welche die kriminelle Herkunft von Vermögenswerten in der Folge verbergen (urteilsgegenständlich das Verheimlichen eines Geldbetrags) und ist somit auf den gleichartigen Charaktermangel und damit auf die gleiche schädliche Neigung iSd § 71 StGB zurückzuführen wie das Herstellen bzw Vorlegen falscher Beweismittel zum Verschleiern des wahren Sachverhalts.
Dass es zu keinem Personenschaden gekommen ist, wie vom Angeklagten vorgebracht, ist demgegenüber nicht relevant, weil es sich beim Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs 2 StGB um kein Gewaltdelikt handelt.
Sofern die Argumentation des Angeklagten zur Straffrage wiederum die subjektive Tatseite in Abrede stellt, orientiert sie sich nicht am Schuldspruch.
Ebensowenig kann von einer bloß untergeordneten Beteiligung des Berufungswerbers ausgegangen werden, der als unmittelbarer Täter die falschen Beweismittel im Rahmen der Ermittlungen zur Vorlage gebracht hat. Auch achtenswerte Beweggründe lägen nur dann vor, wenn der Tat nach dem Durchschnittsempfinden eines sozial integrierten wertbewussten Menschen eine sittlich positive Einschätzung zuteil werden könnte (vgl RIS-Justiz RS0091534), wovon vorliegend keine Rede sein kann.
Eine weitreichende psychische Beeinflussung durch einen Dritten, die nach Art und Umständen auch einen maßgerechten Charakter zur Tat gedrängt haben könnte, wie es die Annahme des Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 4 StGB voraussetzen würde (vgl RIS-Justiz RS0118618, RS0095999), liegt ebenfalls nicht vor.
Der Milderungsgrund der Unbesonnenheit nach § 34 Abs 1 Z 7 StGB ist bei dem hier planvollen Vorgehen hinsichtlich zweier falscher Beweismittel nicht ernsthaft anzudenken. Dies gilt ebenso für das behauptete Handeln in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung ( Z 8 leg cit) und die behauptete verlockende Gelegenheit (Z 9 leg cit).
Dass eine Tat, für deren Beurteilung als „vollendet“ kein Schadenseintritt verlangt wird, keine Folgen nach sich gezogen hat, wirkt gleichfalls nicht mildernd (vgl RIS-Justiz RS0091022).
Soweit der Berufungswerber ein längeres Wohlverhalten für sich beanspruchen will, ist zu entgegnen, dass als „längere Zeit“ im Sinne des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 1 Z 18 StGB eine Zeitspanne zu verstehen ist, die sich an der fünfjährigen Rückfallsverjährungsfrist des § 39 Abs 2 StGB orientiert und somit hier nicht erfüllt ist (vgl RIS-Justiz RS0091574, RS0108563).
Da ein Schuldspruch wegen zweier Vergehen erfolgt ist, konnte auch das Zusammentreffen strafbarer Handlungen zu Recht erschwerend gewertet werden (§ 33 Abs 1 Z 1 StGB).
Die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe von vier Monaten entspricht einem Drittel des nach § 293 Abs 1 StGB zur Verfügung stehenden Strafrahmens und erweist sich damit als tat- und schuldangemessen.
Entgegen dem Berufungsvorbringen kommen spezialpräventiv weder die Verhängung einer (in § 293 Abs 1 StGB originär angedrohten) Geldstrafe noch eine weitere bedingte Strafnachsicht in Betracht. Letztere war schon bisher nicht geeignet, C* D* zu einem rechtstreuen Verhalten zu bewegen. Zudem zeigt sich in den gegenständlichen Taten, die im Anfertigen bzw Vorlegen von zwei falschen Beweismitteln unter Beeinflussung einer dritten Person begründet liegen, ein hohes Maß an krimineller Energie des strafrechtlich bereits vorbelasteten Angeklagten, weshalb auch mit der Verhängung einer bloßen Geldstrafe nicht (mehr) das Auslangen gefunden werden kann.
Die Berufung musste daher erfolglos bleiben.
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