Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und 3 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit sowie wegen des Ausspruchs über die Schuld, die Strafe und die privatrechtlichen Ansprüche gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Linz vom 29. April 2025, Hv*-12, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Privatbeteiligtenvertreters Mag. B* und des Angeklagten durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Auf die Berufung wegen Nichtigkeit wird keine Rücksicht genommen.
Im Übrigen wird der Berufung nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* zu Punkt I. des Vergehens des Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Abs 1 Z 2 und Z 3 StGB und zu Punkt II. des Vergehens der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel nach § 241e Abs 1 StGB schuldig erkannt und unter Anwendung der §§ 28, 29 und 43a Abs 2 StGB nach dem Strafrahmen des § 129 Abs 1 StGB zu einer unter Bestimmung dreijähriger Probezeit bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe in der Dauer von zehn Monaten sowie zu einer Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen zu je EUR 20,00, sohin gesamt EUR 2.400,00, im Nichteinbringungsfall zu 60 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Gemäß § 369 Abs 1 StPO wurde er schuldig erkannt, dem Privatbeteiligten C* D* einen Schadenersatzbetrag in Höhe von EUR 136,00 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen.
Inhaltlich des Schuldspruchs hat der Angeklagte zu nachstehenden Zeiten in **
Gegen dieses Urteil richtet sich die fristgerecht angemeldete Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe sowie über den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche (ON 7), welche schriftlich nicht ausgeführt wurde. In der Berufungsverhandlung beantragte er einen Freispruch, weil er die Taten nicht begangen habe.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
Auf die Berufung des Angeklagten wegen Nichtigkeit war keine Rücksicht zu nehmen, weil er weder bei der Anmeldung seines Rechtsmittels noch in einer Berufungsausführung erklärte, welche Nichtigkeitsgründe er geltend machen will. Allenfalls von Amts wegen aufzugreifende materiell-rechtliche Fehler mit Nichtigkeitswirkung zum Nachteil des Angeklagten haften dem Urteil nicht an.
Der Schuldberufung ist vorauszuschicken, dass das Gericht die im Verfahren vorgekommenen Beweismittel in Ansehung ihrer Glaubwürdigkeit und Beweiskraft prüft und aufgrund des Ergebnisses dieses Vorgangs zur Überzeugung vom Vorliegen oder Nichtvorliegen entscheidender Tatsachen kommt, die es im Urteil feststellt. Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit und ihrem inneren Zusammenhang zu würdigen (RIS-Justiz RS0098314). Nicht nur zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu Tatsachenfeststellungen (RIS-Justiz RS0098362). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist der persönliche Eindruck des Gerichtes entscheidend. Dieser unmittelbare, lebendige Eindruck (der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann) lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden. Vielmehr kann es für Urteilsfeststellungen ausreichen, wenn das Gericht ausführt, es habe die Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer bestimmten Aussage eines Zeugen aufgrund dessen persönlichen Eindruckes gewonnen (RIS-Justiz RS0098413).
In diesem Sinn gelingt es dem Angeklagten nicht, hinreichende Zweifel an der erstrichterlichen Beweiswürdigung und den darauf gegründeten Feststellungen zu erwecken, setzte sich das Erstgericht, das sich von den vernommenen Personen einen unmittelbaren Eindruck verschaffen konnte, doch mit sämtlichen verwertbaren Verfahrensergebnissen auseinander und hat in einer plausiblen und nachvollziehbaren Beweiswürdigung (ON 12/S 5 bis 7) ausreichend begründet, weshalb es sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht von der Erfüllung des Tatbestandes ausging. Dabei finden die den Schuldspruch tragenden Feststellungen insbesondere in den Angaben des Zeugen C* D* (ON 2.6 und ON 11/S 5 bis 7), der beim Erstgericht einen glaubwürdigen und authentischen Eindruck hinterließ, unter Bezugnahme auf die vom Zeugen vorgelegten Lichtbilder (vgl ON 2.9/S 4), Deckung.
Der Angeklagte behauptete stets, den Spind des C* D* nicht geöffnet, das Firmengelände in dieser Nacht nicht verlassen und letztlich an dem Automaten auch keine Zigaretten gekauft zu haben, negiert dabei aber, dass in der Nacht des 28. Jänner 2025 um 02:42 Uhr mit seiner Dienstkarte – die er in seinem Spind verwahrte – das Betriebsgelände verlassen wurde und um 03:24 Uhr die Rückkehr erfolgte, wobei in der Zwischenzeit um 03:06 Uhr die Zigaretten mit der Bankomatkarte des Zeugen D* bezahlt wurden. Will man keine Täterschaft des Angeklagten annehmen, müsste jemand beide Spinde nachgesperrt und anschließend Bankomatkarte und Dienstkarte wieder in beide Spinde zurückgelegt haben. Das Risiko entdeckt zu werden verdopppelt sich durch den zweiten Einbruch in den Spind des Angeklagten, sodass diese Version als äußerst lebensfremd zu Recht nicht festgestellt wurde.
Wenn das Erstgericht darüber hinaus davon ausgeht, der Angeklagte habe aufgrund der identen Vorgehensweise (Öffnen des Spinds Nr. 50 mit dem Reserveschlüssel und Wegnahme von Bargeld) auch die nur einen Monat zuvor gesetzte Tat Ende Dezember 2024 begangen, so ist dies schlüssig und nachvollziehbar, zeigt doch auch das strafrechtlich getrübte Vorleben des Angeklagten, der nicht das erste Mal ein unbares Zahlungsmittel entfremdete und auch schon zuvor einen Diebstahl durch Wegnahme von Bargeld aus einem Spind im Umkleideraum des Arbeitgebers beging, dass dieser der Begehung derartiger strafbarer Handlungen nicht abgeneigt ist (vgl dazu Landesgericht Linz, Hv*; ON 10).
Da auch die Feststellungen des Erstgerichts zur subjektiven Tatseite, das vom äußeren Tatablauf auf den deliktsspezifischen Vorsatz schloss (RIS-Justiz RS0116882), nicht korrekturbedürftig waren und der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweisregel schafft, die das erkennende Gericht dazu verpflichtet, sich bei mehreren denkbaren Schlussfolgerungen durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (RIS-Justiz RS0098336), bestehen auch diesbezüglich keine Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung. Vielmehr erfolgte insgesamt eine gewissenhafte Auseinandersetzung mit den relevanten Verfahrensergebnissen und unterzog das Erstgericht diese einer denklogischen und lebensnahen Wertung.
Der Schuldspruch hat somit Bestand.
Der Strafberufung voranzustellen ist, dass nach § 32 Abs 1 StGB die Strafbemessungsschuld tat- und täterbezogen zu beurteilen ist, wobei durch Präventionserwägungen bei der Strafbemessung im engen Sinne das Maß des Schuldangemessenen weder über- noch unterschritten werden darf (vgl Tipold in Leukauf/Steininger, StGB 4§ 32 Rz 9; RIS-Justiz RS0090600).
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht die teilweise Schadensgutmachung durch Rückstellung der Bankomatkarte als mildernd; erschwerend hingegen das Zusammentreffen zweier Vergehen, eine einschlägige Vorstrafe sowie die Faktenhäufung hinsichtlich des Vergehens des Diebstahls.
Bei Abwägung dieser Strafzumessungsgründe und der allgemein im Sinne des § 32 Abs 2 und Abs 3 StGB anzustellenden Erwägungen, erweist sich bei einem zur Verfügung stehenden Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe die vom Erstgericht gefundene Strafenkombination nach § 43a Abs 2 StGB in Form einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe von zehn Monaten sowie einer unbedingten Geldstrafe im Ausmaß von 120 Tagessätzen als schuld- und tatangemessen und in Anbetracht der vorliegenden Erschwerungsgründe keiner Reduktion zugänglich. Die Gewährung gänzlich bedingter Strafnachsicht scheitert am im engsten Sinn einschlägig belasteten Vorleben.
Die Höhe des Tagessatzes von EUR 20,00 entspricht den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten, der aktuell über ein Einkommen von rund EUR 2.900,00 netto monatlich (14x jährlich) verfügt und hinsichtlich seiner beiden Kinder (eine 18-jährige Tochter, die sich gerade in einer Ausbildung befindet und ein 12-jähriger Sohn) sorgepflichtig ist.
Der Zuspruch an den Privatbeteiligten entspricht dem festgestellten Beutewert.
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