Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB über die Berufung des Genannten wegen Nichtigkeit und der Aussprüche über Schuld und Strafe gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 5. September 2025, GZ ** 8.2 durch die Richterin Dr. Vetter als Vorsitzende sowie die Richterinnen Mag. Körber und Mag. Marchart als weitere Senatsmitglieder gemäß §§ 470 Z 3, 489 Abs 1 StPO nichtöffentlich zu Recht erkannt:
In Stattgebung der Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld wird das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen .
Mit seiner weiteren Berufung wird der Angeklagte auf die Kassation verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von zwölf Monaten verurteilt, deren Vollzug unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren gemäß § 43 Abs 1 StGB bedingt nachgesehen wurde. Weiters wurde er schuldig erkannt, gemäß § 369 Abs 1 StPO B* binnen 14 Tage 50 Euro zu bezahlen.
Nach dem Inhalt des Schuldspruchs hat A* am 29. Juni 2025 in ** in verabredeter Verbindung mit zwei noch unbekannten Tätern als Mittäter (§ 12 StGB) B* vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihm einen Faustschlag auf die rechte Brust versetzte, während einer der unbekannten Täter dem Genannten einen Faustschlag auf die linke Schulter versetzte und der andere unbekannte Täter ihm einen Faustschlag auf den Unterarm versetzte, ihn fest am Unterarm packte sowie indem er B* unmittelbar im Anschluss daran einen Stoß versetzte, wodurch der Genannte zu Boden fiel und durch die Schläge bzw das Packen Rötungen im Brustbereich und am Unterarm erlitt.
Das Erstgericht traf - soweit hier relevant - folgende Feststellungen:
Am 29.06.2025 zwischen 20:00 und 21:00 Uhr touchierte das E-Moped des Angeklagten während dem Einparken das an der Adresse ** stehende E-Moped des Essenslieferanten B*, sodass dieses umkippte. Dadurch entstanden kleinere(Lack-)Schäden an der Karosserie des E-Mopeds des B*.
B* sprach den Angeklagten auf diesen Unfall an und erklärte ihm, dass er das E-Moped in eine Werkstatt bringen und sich um die Reparatur kümmern solle. Da der Angeklagte dem nicht nachkommen wollte, verständigte B* die Polizei. Die kurz darauf eintreffenden Polizisten händigten dem Angeklagten einen Unfallbericht aus und verließen sodann die Örtlichkeit wieder. Der Angeklagte und B* vereinbarten, dass B* noch eine Bestellung ausliefern und danach wieder in die ** zurückkehren solle, um sich den vom Angeklagten ausgefüllten Unfallbericht abzuholen.
Als B* gegen 23:00 Uhr zurückkehrte, erwartete der Angeklagte ihn bereits und stand mit vier weiteren Männern an der Unfallörtlichkeit. Auf die Frage des B* nach dem Unfallbericht weigerte sich der Angeklagte, ihm diesen auszuhändigen, woraufhin B* ankündigte, erneut die Polizei zu rufen. Der Angeklagte begann daraufhin, B* zu beleidigen und ging mit zwei der Männer auf B* zu, wobei der Angeklagte ca. einen halben Meter vor B* stehen blieb und die anderen Männer jeweils links und rechts von ihm standen.
Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, spätestens jedoch auf dem gemeinsamen Weg zu B* kamen der Angeklagte und die zwei bislang unbekannt gebliebenen Mittäter zumindest schlüssig überein, B* zu attackieren und ihn am Körper zu verletzen.
Die drei Männer, darunter der Angeklagte, versetzten B* im bewussten und gewollten Zusammenwirken und in verabredeter Verbindung jeweils einen Faustschlag gegen den Körper. Dabei schlug der Angeklagte ihm mit der rechten Faust auf den Oberkörper im Bereich der Brust. Ein anderer Mittäter schlug dem B* mit der rechten Faust auf die linke Schulter; der dritte schlug ihm mit der linken Faust auf den rechten Unterarm und versuchte sodann B* mit seiner linken Hand am rechten Unterarm packend zu sich zu ziehen, wobei er ihm den Arm verdrehte. Schließlich stieß der Angeklagte den B*, sodass dieser zu Boden fiel.
Der Angeklagte hielt es dabei ernstlich für möglich und fand sich damit ab, B* durch mehrfache Faustschläge und das Festhalten sowie den Stoß im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit zwei bislang unbekannten Mittätern am Körper zu verletzen, insbesondere in Form von Rötungen. B* erlitt aufgrund der Faustschläge und des Stoßes einige Stunden andauernde Schmerzen, die einige Stunden andauerten, sowie Rötungen, die ca. zwei Tage sichtbar waren.
In der Beweiswürdigung wird – soweit für die Erledigung der Berufung relevant – festgehalten wie folgt:
Die Feststellungen zum objektiven Geschehensablauf stützen sich auf die Angaben des Zeugen B*. Dieser schilderte den Ablauf des Abends des 29.06.2025, die Verletzungshandlungen und die dadurch entstandenen Verletzungen sowohl bei seiner polizeilichen Einvernahme (ON 2.7) als auch in der Hauptverhandlung glaubwürdig, stringent, widerspruchsfrei und in beiden Vernehmungen übereinstimmend. Zudem hinterließ der Zeuge B* beim erkennenden Gericht nicht den Eindruck, dem Angeklagten in irgendeiner Weise schaden zu wollen, indem er etwa die auf ihn ausgeübte Gewalt nicht übertrieben darstellte.
Wenngleich festzuhalten ist, dass der Zeuge B* zu dramatischen Erzählungen und blumigen Übertreibungen neigte, ist diese Tendenz insofern zu relativieren, als es sich bei den davon betroffenen Schilderungen lediglich um solche der Umstände des Vorfalls generell handelte. So deponierte er beispielsweise, dass der Angeklagte mit sehr hoher Geschwindigkeit eingeparkt hätte und so auch andere Menschen verletzen hätte können (Hv-Protokoll S. 7) oder dass er nach dem Sturz auf die Straße sterben hätte können, falls genau zu dem Zeitpunkt ein Auto gekommen wäre (Hv-Protokoll S. 11). Derartige Ausdrucksweisen bzw. der Hang zu dramatischen Erzählungen sind bei arabischsprachigen Personen gerichtsnotorisch. B* zeigte jedoch keinen übermäßigen Belastungseifer (so berichtete er von sich aus lediglich von Rötungen und Schmerzen sowie von jeweils einem Schlag der drei Männer) und schilderte die Verletzungshandlungen nicht übersteigert.
Die Feststellungen zu den Schäden am E-Moped des B* beruhen ebenso auf seinen Angaben sowie den von ihm in der Hauptverhandlung vorgezeigten Fotos seines E-Mopeds (aufgenommen am 29.06.2025 um 20:56 Uhr), auf denen kleinere Schäden an der Karosserie zu sehen sind.
Die Feststellungen zu den Verletzungen des Zeugen B* in Form von Rötungen am rechten Unterarm und an der Brust sowie seinen daraus resultierenden Schmerzen ergeben sich aus seinen dahingehenden Angaben, die aus den oben erwähnten Gründen nicht in Zweifel zu ziehen waren, sowie auf den davon angefertigten Lichtbildern (ON 2.13).
Die Feststellungen zur subjektiven Tatseite waren aus der Art der Tatausführung, sohin aus dem äußeren Tatgeschehen, zwanglos ableitbar, zumal das Tatgeschehen keinen anderen vernünftigen Schluss zulässt als jenen, dass der Angeklagte mit der jeweils festgestellten subjektiven Tatseite handelte. Der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrunde liegendes Wollen oder Wissen ist rechtsstaatlich vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel auch methodisch gar nicht zu ersetzen (RIS-Justiz RS0116882, T1]; RS0098671).
Gerade bei mehrfachen Faustschlägen gegen den Körper sowie einem unmittelbar darauf folgenden, derart festen Stoß, dass der Angegriffene zu Boden geht, ist es der einzig lebensnahe Schluss, dass es der Angreifende zumindest ernstlich für möglich hält und sich damit abfindet, den anderen dadurch am Körper zu verletzen. Der Angeklagte machte darüber hinaus auf das Gericht durchaus einen verständigen Eindruck, sodass kein Grund ersichtlich ist, aus dem er ebendiese Folgen nicht zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden hätte sollen.
Zudem ist aus dem gemeinsamen Erscheinen des Angeklagten mit zwei Mittätern, die gleichzeitig das Opfer umkreisten, logisch einzig der Schluss abzuleiten, dass diese nicht nur zuvor einen Plan zurechtgelegt hätten, sondern dass der Angeklagte dessen Verwirklichung ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand.
Die Verantwortung des Angeklagten war als unglaubwürdige und nicht überzeugende Schutzbehauptung zu werten, der dementsprechend nicht zu folgen war. Seine Angaben werden durch die anderslautenden, aus den oben ausgeführten Erwägungen als überzeugend eingestuften Angaben des Zeugen B* widerlegt.
Unglaubwürdig und schlicht lebensfremd war etwa seine Angabe, er habe B* angeboten, den Schaden am E-Moped zu bezahlen und diesen mit einem Betrag von EUR 6,-- bezifferte, wobei anzumerken ist, dass eine Reparatur eines E-Mopeds in dieser Preiskategorie wohl in ganz Österreich nicht zu bewerkstelligen ist. Dazu kommt, dass die Verantwortung der Angeklagten, wonach B* den Unfallbericht nicht habe ausfüllen wollen, sondern „[ihm] irgendwie Probleme machen“ (Hv-Protokoll S. 4) schlicht nicht nachvollziehbar ist und in diametralem Widerspruch mit der Aussage des B* steht.
Der Angeklagte widersprach sich zudem selbst mehrfach. So gab er etwa in seiner polizeilichen Einvernahme an, dass er alleine vor Ort gewesen sei und den B* nicht geschlagen hätte, es hätten jedoch genügend Leute zugeschaut (ON 2.6, 4). In der Hauptverhandlung schilderte er wiederum, dass sich weitere Personen eingemischt hätten und er die Örtlichkeit sofort verlassen hätte (Hv-Protokoll S. 4). Ein konsistenter Ablauf des Geschehens war nach den Aussagen des Angeklagten nicht nachvollziehbar.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen besonderen Umstand als erschwerend, als mildernd hingegen den bisher ordentlichen Lebenswandel.
Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Angeklagten unmittelbar nach Urteilsverkündung erhobene Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe (ON 8.1 S 14), die in weiterer Folge in diesem Umfang schriftlich fristgerecht zu ON 10.1 ausgeführt wurde.
Die Berufung wegen Schuld ist im Recht.
Dieser ist voranzustellen, dass die freie Beweiswürdigung ein kritisch-psychologischer Vorgang ist, bei dem durch aus der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang und aus den allgemeinen Erfahrungssätzen logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind ( Kirchbacher StPO 15 § 258 Rz 8). Die Beweismittel sind dabei nicht nur einzeln, sondern in ihrer Gesamtheit, auch in ihrem inneren Zusammenhang, zu prüfen (RIS-Justiz RS0098314). Ihre Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungsgewissens zu erfolgen, wobei nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse das Gericht zu Tatsachenfeststellungen berechtigen ( Lendl , WK-StPO § 258 Rz 25 f).
Ausgehend von diesen Prämissen bestehen erhebliche Bedenken an der Beweiswürdigung des Erstgerichts, das die Angaben des Opfers sowohl bei seiner polizeilichen Einvernahme als auch in der Hauptverhandlung als glaubwürdig, stringent, widerspruchsfrei und in beiden Vernehmungen übereinstimmend, einstufte (US 5). Wie vom Berufungswerber aufgezeigt, gab C* in der Hauptverhandlung an, dass er zusammengeschlagen und danach vom Angeklagte auf die Straße gestoßen worden sei (ON 8 S 10 f), wobei er durch den Stoß starke Schmerzen im Kopfbereich erlitten habe (ON 8 S 10). Bereits mit Blick auf dessen Angaben vor der Polizei, wo weder von einem Stoß durch den Angeklagten noch von einem Sturz auf die Straße die Rede war, sondern lediglich davon, dass er sich aus dem Griff einer neben dem Angeklagten stehenden Person gelöst und auf die andere Straßenseite gerannt sei (ON 2.7 S 4) und seine Verletzungen „leicht weh“ tun würden (ON 2.7 S 5), kann von widerspruchsfreien und übereinstimmenden Depositionen gerade nicht ausgegangen werden. Auch die Aussage des Opfers in der Hauptverhandlung, wonach der Angeklagte gedroht habe ihn abzuschlachten (ON 8.1 S 11), findet keine Entsprechung in seiner Aussage vor der Polizei, wonach der Angeklagte „Ich werde dich und dein Motorrad brechen“ , geschrien habe (ON 2.7 S 4).
Die Ausführungen des Erstgerichts, wonach der Zeuge zu dramatischen Erzählungen und blumigen Übertreibungen neige, was bei arabischsprachigen Personen gerichtsnotorisch sei, jedoch keinen übermäßigen Belastungseifer zeige, aber etwa auch dazu, aus welchen Gründen die Angaben des Angeklagten als unglaubwürdig verworfen wurden, vermögen die aufgezeigten Abweichungen in den Aussagen des Zeugen nicht zu zerstreuen und insbesondere nicht darzulegen, aus welchen Gründen dessen Angaben dennoch als widerspruchsfrei und in beiden Vernehmungen übereinstimmend eingestuft wurden.
Da somit aufgrund der aufgezeigten erheblichen Bedenken an der Beweiswürdigung bereits vor der öffentlichen Verhandlung über die Berufung feststeht, dass das Urteil aufzuheben und das Beweisverfahren zu wiederholen ist, war mit Kassation der erstgerichtlichen Entscheidung (§ 470 Z 3 iVm § 489 Abs 1 StPO) vorzugehen, weshalb der Angeklagte mit seiner weiteren Berufung auf die kassatorische Entscheidung zu verweisen war.
Im weiteren Verfahren wird das Erstgericht zunächst die Entscheidungsgrundlage zu verbreitern haben. Dabei werden etwa dem Zeuge B* seine Angaben vor der Polizei – soweit diese von seinen Depositionen in der Hauptverhandlung abweichen – vorzuhalten und dieser auch zu seinem Erinnerungsvermögen zu befragen sein. Im Übrigen wäre durch Befragung des Angeklagten abzuklären, welche von diesem genannte „dritte Person“, den Schaden am Fahrrad angeschaut und auf sechs Euro geschätzt hat (ON 8.1 S 3), zu welchem Zeitpunkt dies erfolgt sein soll und ob diese Person weitere Wahrnehmungen zum inkriminierten Geschehen gemacht hat. Darüber hinaus wären bei einer allfälligen anklagekonformen Verurteilung – wie von der Oberstaatsanwaltschaft angesprochen - auch Feststellungen dahin zu treffen sein, dass der Angeklagte es auch ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat, die Tat in verabredeter Verbindung mit zwei weiteren Personen begangen zu haben.
Infolge Aufhebung des gesamten Urteils unterbleibt der Kostenausspruch ( Lendl , WK-StPO § 390a Rz 7).
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