Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in der Strafsache gegen A* wegen § 288 Abs 1 und 4 StGB über die Berufung der Staatsanwaltschaft wegen Schuld gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 4. April 2025, GZ **-11.1, nach der unter dem Vorsitz des Senatspräsidenten Mag. Baumgartner, im Beisein der Richterinnen Mag. Körber und Dr. Hornich, LL.M. als weitere Senatsmitglieder, in Gegenwart des Oberstaatsanwalts Mag. Ropper, LL.M., ferner in Anwesenheit der Angeklagten A* durchgeführten Berufungsverhandlung am 22. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde A* von dem wider sie erhobenen Vorwurf, sie habe am 8. November 2024 in ** vor Beamten des Landeskriminalamts ** als Zeugin bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Strafverfahren gegen B* durch die Aussage, sie könnte sich an den Vorfall vom 7. Oktober 2024 nicht mehr erinnern und schließe aus, dass die Verletzungen durch B* verursacht worden seien, in einem Verfahren nach der Strafprozessordnung falsch ausgesagt, gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die rechtzeitig wegen Nichtigkeit und Schuld angemeldete (ON 12), zu ON 13 im Anfechtungspunkt Schuld ausgeführte Berufung der Staatsanwaltschaft (jene wegen Nichtigkeit wurde von der Oberstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 4. Juli 2025 zurückgezogen).
Nach den für das Berufungsverfahren maßgeblichen Konstatierungen (US 3) kam es in der Nacht auf den 7. Oktober 2024 zu einem Streit zwischen der Angeklagten und ihrer Lebensgefährtin B*. Im Zuge dessen fügte B* der Angeklagten drei Messerstiche in den oberen Rückenbereich zu, wodurch diese drei Stichverletzungen (zwei mit einer Länge von ca zwei Zentimetern und eine von etwa einem Zentimeter) mit Lufteinschlüssen in der rechten hinteren Brustkorbwand, einer Blut-/Luftbrustfüllung rechts und Zeichen eines beginnenden Blutschocks, sohin eine schwere Körperverletzung, erlitt.
B* wurde deshalb am 5. März 2025 wegen der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zweieinhalb Jahren verurteilt.
In ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache im Ermittlungsverfahren gegen B* sagte die Angeklagte am 8. November 2024 unter anderem aus, sie könne sich an den Vorfall vom 7. Oktober 2024 nicht mehr erinnern (wörtlich: „Mehr weiß ich nicht. Mir ist dann schlecht geworden und dann kann ich mich an nichts erinnern“).
Auf die Frage, ob sie sich vorstellen könnte, dass B* sie im Zuge des Streits mit dem Messer verletzt habe, antwortete die Angeklagte: „Nein, das kann ich nicht“. Sie wurde in dieser Vernehmung nicht gefragt, ob sie ausschließen könne, dass die Verletzungen von B* verursacht worden seien. Sie gab auch nicht von sich aus an, ausschließen zu können, dass die Verletzungen durch B* verursacht worden seien.
Zuvor wurde die Angeklagte über den Gegenstand ihrer Vernehmung informiert und über die Verpflichtung zur wahrheitsgemäßen Aussage belehrt.
Als sie die Aussage tätigte wusste sie, dass sie als Zeugin im Ermittlungsverfahren vor der Kriminalpolizei bei ihrer förmlichen Vernehmung zur Sache aussagte. Es kann jedoch nicht festgestellt werden, dass die Angeklagte es dabei ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, falsch auszusagen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass sie sich zum Zeitpunkt ihrer Zeugenvernehmung am 8. November 2024 an den Vorfall vom 7. Oktober 2024 erinnerte.
Beweiswürdigend hielt das Erstgericht fest (US 4 f), es hätten keine konkreten Beweisergebnisse vorgelegen, die geeignet gewesen wären, die Verantwortung der für glaubwürdig befundenen Angeklagten zu widerlegen, wonach sie sich bei ihrer polizeilichen Vernehmung nicht erinnern habe können, wer ihr die Verletzungen zugefügt habe. Zwar entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sich einen Monat nach einem derart prägenden Ereignis daran erinnere; im vorliegenden Fall habe bei der Angeklagten jedoch offenbar der Bewältigungsmechanismus des Verdrängens eingesetzt. Dies habe sich auch in der Hauptverhandlung gezeigt, in der sie einen sichtlich mitgenommenen Eindruck hinterlassen habe. Nach den Wahrnehmungen des Erstgerichts habe sie sich noch immer in einem psychischen Ausnahmezustand befunden und sich deshalb nicht vorstellen können, dass ihre Lebensgefährtin sie dreimal in den Rücken gestochen habe.
Vor diesem Hintergrund habe nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, dass es die Angeklagte im Zuge ihrer polizeilichen Vernehmung ernstlich für möglich hielt, eine falsche Aussage zu tätigen; vielmehr sei ihre fehlende Erinnerung auf den genannten Verdrängungsmechanismus zurückzuführen gewesen.
Der Berufung, mit der die Staatsanwaltschaft die Negativfeststellungen zur subjektiven Tatseite bekämpft, kommt keine Berechtigung zu.
Das Wesen der freien Beweiswürdigung iSd § 258 Abs 2 StPO verpflichtet die Tatrichter, Beweisergebnisse in ihrem Zusammenhang zu würdigen, durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu ergänzen und ihre Überzeugung frei von jeder Beweisregel auf in diesen Prämissen wurzelnde denkrichtige Schlüsse zu stützen (RIS-Justiz RS0098314). Die Bewertung hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl RIS-Justiz RS0098362; Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 25f). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auch auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden ( Lendl in Fuchs/Ratz, WK StPO § 258 Rz 27). Den Vorschriften der §§ 258, 270 Abs 2 Z 5 StPO genügt hier regelmäßig die Urteilsfeststellung, das Gericht habe die Überzeugung von der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit einer bestimmten Aussage aufgrund seines persönlichen Eindrucks gewonnen (RIS-Justiz RS0098413).
Das Berufungsvorbringen ist nicht geeignet, Bedenken gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts und die darauf gegründeten (Negativ-)Feststellungen und Schlussfolgerungen zu erwecken. Das Erstgericht legte plausibel dar, warum es nicht davon ausging, dass die Angeklagte, welche einen aufrichtig um wahrheitsgemäße Aussage bemühten Eindruck hinterlassen habe, mit den inkriminierten Angaben vor der Polizei in Kauf genommen und sich damit abgefunden habe, eine unrichtige Aussage zu tätigen. Dabei trug die Erstrichterin auch dem Umstand Rechnung, dass es zwar der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, sich ein Monat nach einem derart prägenden Ereignis an das Geschehen zu erinnern, jedoch zeigte sie nachvollziehbar auf, dass im konkreten Fall aufgrund eines bei der Angeklagten offenbar wirkenden Verdrängungsmechanismus von einer fehlenden Erinnerung auszugehen sei. Hinzu kommt, dass die Angeklagte von Beginn an inhaltlich im Wesentlichen die gleichen Angaben gemacht hatte, was die Annahme einer bewussten Falschaussage weiter entkräftet (am 7. Oktober 2024 bei ihrer informellen Befragung [ON 2.5.2 S 7 und ON 2.5.9 S 3], im Zuge der Erstversorgung im Krankenhaus [ON 2.5.5 S 3] und gegenüber einer Ärztin [ON 2.5.10 S 5]). Entgegen der Berufungswerberin kann es auch eine Ausprägung eines Verdrängungsmechanismus sein, dass besonders traumatische oder emotional unerträgliche Ereignisse – wie hier der Angriff durch die eigene Lebensgefährtin – vollständig ausgeblendet werden, während Erinnerungen an den übrigen Verlauf des Abends weiterhin vorhanden bleiben. Dass die Angeklagte wiederholt ihre Zuneigung zu B* betonte und eine Anzeige ablehnte, lässt keinen zwingenden Rückschluss auf eine bewusst falsche Aussage zu. Vielmehr kann gerade diese emotionale Verbundenheit und das Bedürfnis, die Beziehung aufrechtzuerhalten, den von der Angeklagten entwickelten Verdrängungsmechanismus begünstigen und somit die fehlende Erinnerung erklären.
Dem Einwand der Staatsanwaltschaft, die Angeklagte habe zum Zeitpunkt ihrer förmlichen Vernehmung, sohin einen Monat nach der Tat und nach Kenntnis ihrer Verletzungen, der Notoperation und der Inhaftnahme der B* wissen müssen, dass nur diese als Täterin in Betracht komme, ist entgegenzuhalten, dass eine Zeugenvernehmung nur Wahrnehmungen von Tatsachen zum Gegenstand hat, nicht aber subjektive Meinungen, Schlussfolgerungen, Wertungen und ähnliche intellektuelle Vorgänge ( Kirchbacher/Keglevic in Fuchs/Ratz, WK StPO § 154 Rz 8). Spekulationen oder bloße Vermutungen darüber, wer die Tat begangen haben könnte, dürfen daher weder erwartet noch als Beweis für eine vorsätzlich unrichtige Aussage herangezogen werden.
Gleiches gilt für das Berufungsvorbringen, die Angeklagte sei „auch mangels erinnerlicher Wahrnehmungen zum unmittelbaren Tatgeschehen“ zum Zeitpunkt ihrer Aussage am 8. November 2024 „mit ausreichendem Begleitwissen ausgestattet gewesen, um dieses mit der eigenen Vorstellung von der Liebe ihrer Lebensgefährtin relativierend in Kontext zu setzen“. Auch damit wird verkannt, dass Zeugen nur zu tatsächlichen Wahrnehmungen, nicht aber zu bloßen Schlussfolgerungen oder Mutmaßungen Angaben machen sollen.
Davon ausgehend war das Erstgericht nicht gehalten, sich mit der Aussage der B*, die Angeklagte habe sie lediglich schützen wollen und deshalb falsch ausgesagt (ON 2.21.2 S 5), auseinanderzusetzen, weil es sich dabei erkennbar um eine bloße Vermutung und nicht um eine auf eigener Wahrnehmung beruhende Tatsachenangabe handelt.
Im Ergebnis begegnet die den Denkgesetzen der Logik nicht widerstreitende und dem Grundsatz „in dubio pro reo“ Rechnung tragende erstgerichtliche Beweiswürdigung keinen Bedenken. Indem die Staatsanwaltschaft den von der Erstrichterin in vertretbarer Weise aus den Beweisergebnissen abgeleiteten Urteilsannahmen bloß andere, für die Angeklagte negative Schlüsse entgegenhält, verkennt sie, dass selbst dann, wenn ein Verfahrensresultat mehrere Auslegungen oder Schlussfolgerungen zuließe, das Gericht keinesfalls gehalten ist, sich eine bestimmte der sich anbietenden Varianten zu eigen zu machen, vielmehr kann es sich jede Meinung bilden, die den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht widerspricht.
Gelingt es der Rechtsmittelwerberin sohin nicht, einen Verstoß gegen die Grenzen der freien Beweiswürdigung aufzuzeigen, ist der Berufung der Erfolg zu versagen.
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