Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterinnen Dr. Henhofer als Vorsitzende und Mag. Höpfl sowie den Richter Mag. Graf in der Strafsache gegen A* B*wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Berufungen des Angeklagten wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche sowie der Staatsanwaltschaft wegen Strafe gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 5. Juni 2025, Hv*-27, nach der in Anwesenheit der Staatsanwältin Dr. Steinwender als Vertreterin des Leitenden Oberstaatsanwalts, des Angeklagten, seines Verteidigers Mag. Ahmed und des Privatbeteiligtenvertreters Mag. Wimmer durchgeführten Berufungsverhandlung am 13. Oktober 2025 zu Recht erkannt:
Den Berufungen wird nicht Folge gegeben.
Gemäß § 390a Abs 1 StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Entscheidungsgründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am ** geborene A* B* des Verbrechens der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB (I./) und der Vergehen der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (II./1./, II./2./) schuldig erkannt und unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB – sowie § 39a Abs 1 Z 4 iVm Abs 2 Z 3 StGB (US 12) - nach § 84 Abs 4 StGB zu einer Freiheitsstrafe von dreißig Monaten verurteilt. Ferner wurde er im Adhäsionserkenntnis verpflichtet, dem Privatbeteiligten C* D* E* D* einen Teilschmerzengeldbetrag von EUR 7.000,00 zu bezahlen. Mit seinen darüber hinaus gehenden Ansprüchen wurde dieser auf den Zivilrechtsweg verwiesen.
Nach dem Schuldspruch hat der Angeklagte in ** C* D* E* D*
I./ am 19. Juni 2024 am Körper verletzt und diesem dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Körperverletzung nach § 84 Abs 1 StGB, nämlich einen operativ zu versorgenden Bruch des linken Unterkiefers herbeigeführt, indem er ihm mit einem Metallgewicht in das Gesicht schlug,
II./ durch gefährliche Drohung mit zumindest der Zufügung einer Verletzung am Körper zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von einer Anzeige der zu Punkt I./ geschilderten Tat, genötigt, und zwar
1./ am 19. Juni 2024 durch die Äußerung „Kann sein, dass du jetzt eine Verletzung hast oder auch nicht, jedenfalls war dies nur eine Kleinigkeit, solltest du jedoch gegen mich aussagen, so wird diese eine große Sache“;
2./ am 25. Juni 2024 durch die sinngemäße Äußerung, dass momentan nur das Kiefer gebrochen sei, sollte D* gegen ihn aussagen, so würde dieser nicht mehr am Leben bleiben.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht keinen Umstand mildernd; erschwerend hingegen das Zusammentreffen eines Verbrechens mit zwei Vergehen und eine einschlägige Vorstrafe. Schuldaggravierend fiel zudem die Tatbegehung während aufrechten Strafvollzugs und der Umstand ins Gewicht, dass der Angeklagte durch die Nötigungen seine Tat vertuschen wollte.
Die dagegen wegen Nichtigkeit, Schuld, Strafe und des Ausspruchs über die privatrechtlichen Ansprüche erhobene Berufung des Angeklagten strebt primär einen Freispruch und die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg, in eventu eine Strafmäßigung, an. Die Anklagebehörde begehrt dagegen eine Anhebung des Strafmaßes.
Beide Berufungen sind nicht berechtigt.
Eine unvollständige Begründung iSd § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO liegt vor, wenn in der Hauptverhandlung vorgekommene Beweismittel zu einer entscheidenden Tatsache oder zu einem erheblichen Umstand in der Urteilsbegründung nicht erwogen werden (vgl RIS-Justiz RS0118316, RS0098646).
Der Angeklagte moniert, das Erstgericht habe sich nicht mit der Behauptung des Belastungszeugen C* D* E* D* (in Folge: D*), es sei schon vor der Körperverletzung zu einer Auseinandersetzung zwischen ihm und dem Angeklagten gekommen, was letztlich die zeitgleiche Anwesenheit im Raucherzimmer später erklären sollte, bzw mit dem Umstand befasst, dass eine Auseinandersetzung von keinem Zeugen bestätigt worden sei.
Dem ist zunächst zu erwidern, dass es sich dabei um keinen für die Schuldfrage entscheidungswesentlichen Aspekt handelt. Zudem wurde vom Zeugen F*, der ansonsten keine weiterführenden Wahrnehmungen gemacht haben will, ohnehin bestätigt, dass sich D* und der Angeklagte tatsächlich gemeinsam im Raucherzimmer befunden haben (S 4 in ON 2.11; S 4 in ON 21). Selbst A* B* vermag dies nicht dezidiert auszuschließen (S 5 in ON 14). Warum sich die beiden in diesen Raum begeben haben, ist zur Klärung der Frage, ob es dort in der Folge zu einer Körperverletzung durch den Angeklagten gekommen ist, daher nicht relevant.
Auch die daran anschließenden Rechtsmittelausführungen stellen eine unter Nichtigkeitsaspekten unzulässige Kritik an der erstrichterlichen Beweiswürdigung dar und erschöpfen sich in eigenen Beweiswerterwägungen zu den Aussagen des Angeklagten, des Belastungszeugen, den Angaben der im Verfahren als Zeugen einvernommenen Mitinsassen und Justizwachebeamten sowie dem Sachverständigengutachten.
Indem die aus den Angaben des Opfers über die Wahrnehmbarkeit der Auseinandersetzung in der Bäckerei gezogenen Rückschlüsse kritisiert werden, wird eine Aktenwidrig iS eines Fehlzitats in den Entscheidungsgründen ebenfalls nicht aufgezeigt (vgl hiezu RIS-Justiz RS0099431, RS0099524).
Aber auch unter dem Blickwinkel der Schuldberufung vermag das Rechtsmittel des Angeklagten keine Bedenken an der erstgerichtlichen Beweiswürdigung zu wecken:
Die freie Beweiswürdigung ist ein kritisch-psychologischer Vorgang, bei dem durch Subsumierung der Gesamtheit der durchgeführten Beweise in ihrem Zusammenhang unter allgemeine Erfahrungssätze logische Schlussfolgerungen zu gewinnen sind. Die Bewertung der Beweise hat unter Beachtung der Gesetze folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungswissens zu erfolgen. Nicht nur logisch zwingende, sondern auch Wahrscheinlichkeitsschlüsse berechtigen das Gericht zu Tatsachenfeststellungen (vgl Kirchbacher, StPO 15§ 258 Rz 8; RIS-Justiz RS0098362, RS0098314). Bei Würdigung der Angaben von Personen, die das Gericht selbst vernommen hat, ist oft der persönliche Eindruck der erkennenden Richter entscheidend. Dieser unmittelbare, persönliche Eindruck, der sich auf das Auftreten, die Sprache, die Ausdrucksweise und die Bewegungen einer Person stützen kann, lässt sich nicht immer erschöpfend in Worte kleiden und muss darum im Urteil nicht in allen Einzelheiten dargelegt und wiedergegeben werden (vgl Lendl,WK StPO § 258 Rz 25 ff).
Die Erstrichterin stützt sich in ihrer Beweiswürdigung in erster Linie auf die als glaubwürdig erachteten belastenden Angaben des D* in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der bei ihm angenommene Kieferbruch sowohl durch die Bezug habende Krankengeschichte (ON 2.14) als auch durch die gutachterlichen Ausführungen des beigezogenen Gerichtsmediziners (ON 17; S ff in ON 26.1) objektiviert ist. Dabei ergibt sich aus Letzteren, dass sich die von D* geschilderte Verletzungsursache eines Schlags in das Gesicht mit den Verletzungsfolgen in Einklang bringen lässt, während der Sachverständige einen Sturz gegen eine abgerundete Sanitäranlage nahezu ausschließt. Wie schon vom Erstgericht dargelegt, überrascht es nicht, dass D* den Schlag – für den Sachverständigen unwahrscheinlich - mit „an der linken Gesichtshälfte“ lokalisiert, zumal die Kieferfraktur linksseitig eingetreten ist und es sich für den Genannten um ein gänzlich unvorhergesehenes Ereignis gehandelt hat. Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Zeugen ergeben sich daraus nicht.
Richtig ist, dass D* gegenüber der Justizwache und Mitinsassen (wie auch im Krankenhaus [ON 2.14]) anfangs vorgegeben hat, in der Dusche gestürzt und mit dem Kiefer auf einem (abgerundeten) Waschbeckenrand aufgeschlagen zu sein. Damit hat sich das Erstgericht allerdings auseinandergesetzt und lebensnah erwogen, dass das Opfer diese Version unter dem Eindruck der vom Angeklagten ausgehenden Einschüchterung zunächst erfunden hat, um kein Aufsehen zu erregen. Erst die später festgestellte Schwere der Verletzung habe ihn zur Anzeige veranlasst (US 6). D* gab an, zwar in die Dusche gegangen zu sein, dort aber nicht geduscht zu haben (S 15 und S 22 in ON 14). Keiner der einvernommenen Zeugen kann bestätigen, dass sich D* die Verletzung tatsächlich beim Duschen bzw in der Dusche zugezogen hätte, sondern können alle hiezu Vernommenen lediglich Hören-Sagen berichten (vgl ua ON 2.11; S 3 ff in ON 21; ON 2.10; S 11 ff in ON 21).
Zwar trifft es zu, dass die Angaben des D* darüber, wer die Auseinandersetzung in der Bäckerei gesehen habe(n könnte), zu unterschiedlichen Gelegenheiten divergieren, doch hat er durchwegs (dazu unten) angegeben, dass den entscheidungswesentlichen Vorfall im Raucherzimmer sowie auch die Drohungen niemand wahrgenommen habe. Dass es sich bei dem der Körperverletzung vorangegangenen Aufeinandertreffen oder auch bei der späteren Tätlichkeit des Angeklagten im Raucherzimmer um ein besonders auffälliges oder lautstarkes Geschehen gehandelt haben soll, wird von ihm nicht beschrieben. G* gibt als Zeuge befragt, ob er einen Streit zwischen den beiden mitbekommen habe, (wohl zutreffend) an: „Ja und nein. Die zwei haben nicht wirklich gestritten, jedoch habe ich eine verbale Auseinandersetzung mitbekommen. Um was es da ging, kann ich nicht mehr sagen. Irgendetwas Sinnloses. Aber ich habe mir da nicht wirklich was dabei gedacht, solche verbalen Auseinandersetzungen sind bei uns eigentlich laufend“ (S 3 in ON 2.8). Diese Aussage steht wiederum den Angaben des Angeklagten, wonach es eine derartige Auseinandersetzung mit D* nicht gegeben habe (S 3 f in ON 14), entgegen und stützt vielmehr die Angaben des Letztgenannten. Wenn D* schließlich angab, sicher zu sein, dass alle Mitarbeiter den Vorfall in der Bäckerei mitbekommen hätten (S 2 in ON 21.3.2025), handelt es sich entgegen dem Berufungsvorbringen des Angeklagten lediglich um eine subjektive Einschätzung, die zutreffen mag oder auch nicht. Im Übrigen kann zur Relevanz dieser Thematik zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zur Berufung wegen Nichtigkeit getätigten Erwägungen verwiesen werden.
Die Einvernahme des D* am 28. August 2024 vor der Polizei (ON 2.12) wurde unter Beiziehung einer Dolmetscherin durchgeführt. Im Zuge dieser Aussage schilderte D* zunächst seinen Disput mit dem Angeklagten, den zwei weitere Mitinsassen mitbekommen hätten. Diese hätten jedoch bereits zum Ausdruck gebracht, nicht aussagen zu wollen. Seinen daran anschließenden Schilderungen zum Schlag des Angeklagten im Raucherzimmer – wie auch zur im Anschluss erfolgten Drohung – ist nicht zu entnehmen, dass diese Vorfälle von einer dritten Person wahrgenommen worden wären bzw wird dies von ihm zum Teil ausdrücklich ausgeschlossen (S 4 in ON 2.12). Insoweit gegen Ende der Einvernahme protokolliert wurde „die Drohung hat kein anderer mitbekommen, damals waren A* und ich alleine. Die schwere Körperverletzung mit dem Eisengewicht haben wie bereits erwähnt zwei weitere Mitinsassen gesehen […]“ (S 5 in ON 2.12), so entspricht dies nicht dem zuvor protokollierten Verlauf der Einvernahme. Selbst im Bericht der Polizei wird festgehalten, dass es zum Vorfall im Raucherraum – angeblich – keine Zeugen gebe (S 3 in ON 2.2). Es ist daher nachvollziehbar, dass es sich dabei nach Ansicht des D* um ein Missverständnis handeln müsse (S 4 in ON 2.13). Dies gilt umso mehr, als er sich zu keinem anderen Zeitpunkt (weder in vorangegangenen Angaben noch in darauffolgenden Aussagen) darauf beruft, dass dritte Personen den Schlag selbst oder auch die Drohungen – und somit das entscheidungswesentliche Geschehen – wahrgenommen hätten.
Das Rechtsmittelvorbringen, wonach die (einen Randbereich betreffenden) Angaben des D* durch Angaben des Zeugen F* entkräftet würden, setzt voraus, dass diesen Angaben des F*, der bestreitet eine von D* angegebene Äußerung getätigt zu haben, gefolgt werden kann. Zu den Angaben der befragten Mitinsassen führt das Erstgericht – unter dem Eindruck der durchgeführten Einvernahmen – aus, dass es innerhalb der Justizanstalt augenscheinlich Usus sei, sich in Konflikte anderer nicht einzumischen und bewusst oder unbewusst wegzuhören (US 9). Auch dies entspricht, nicht zuletzt auf Basis der zitierten Angaben des H*, der nicht auf sein Umfeld, sondern lediglich auf seine Arbeit geachtet habe (S 16 in ON 21) einer realitätsbezogenen Betrachtung.
Der Zeuge I* J* verweigerte bei seiner formellen Zeugeneinvernahme vor der Polizei sowohl am 30. September 2024 (ON 2.9) als auch am 7. Jänner 2025 (ON 4.2) die Aussage. Allerdings bestätigte er gegenüber dem einvernehmenden Beamten im Vorfeld informell, den Streit zwischen dem Angeklagten und dem Opfer sowie die Körperverletzung gesehen zu haben, wobei er erst bei Gericht aussagen werde (S 3 in ON 2.2). Am 7. Jänner 2025 gab er an, dass er „selbst massive Probleme in der JA von anderen Mitinsassen bekommen“ würde und sich ernsthaft um seine körperliche Sicherheit, eventuell sogar um sein Leben, sorge (S 3 in ON 4.2). Letztere Aussage tätigte er trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass er sich durch das Verschweigen von Wahrnehmungen strafbar machen würde (S 4 in ON 4.2).
Der Behauptung des Zeugen I* J* in der Hauptverhandlung vom 21. März 2025, dass er sich nicht vor dem Angeklagten, sondern vor dem Opfer gefürchtet habe (S 6 ff in ON 14), ist das Erstgericht nicht gefolgt. Es hält hiezu ua fest, dass der Zeuge auf Grund des persönlichen Eindrucks „sichtlich eingeschüchtert und verängstigt“ gewirkt habe und es für „das Gericht spürbar“ gewesen sei, dass er unter keinen Umständen mit dem gegenständlichen Vorfall in Verbindung gebracht werden wollte (US 7).
Auffällig ist zudem, dass der Zeuge eingangs seiner gerichtlichen Einvernahme angab, D* hätte sich im Zeitpunkt seiner (J*) Einvernahme noch in der Justizanstalt Suben befunden und ihm angekündigt, dass er mit ihm „Stress haben“ werde, sollte I* J* nicht für ihn aussagen. Tatsächlich wurde D* aber nach seiner Aussage am 28. August 2024 verlegt, weshalb er sich im September 2024 bereits in der Justizanstalt Ried im Innkreis befunden hat (vgl S 3 in ON 2.13). Über entsprechenden Vorhalt, antwortete I* J* dem Gericht „Ja, aber trotzdem: Egal, was ich da sage, wenn ich etwas Falsches sage oder was, ich möchte einfach keine Probleme haben mit niemandem“ (S 7 in ON 14). Er habe „vorm E*“ Angst gehabt, aber der sei jetzt „eh weg“, das habe „sich erledigt“ (S 8 in ON 14). Dass er sich seinen eigenen Angaben zufolge dessen ungeachtet noch am 7. Jänner 2025 vor D* gefürchtet haben will, erklärte der Zeuge damit, dass man sofort „abgestempelt“ werde, sobald man etwas aussage, weshalb er damit nichts habe zu tun haben wollen (S 9 und 10 in ON 14). Es sei egal, ob D* davon etwas mitbekomme, es gehe um die generelle Situation (S 10 in ON 14). Erst über suggestives Befragen durch den Verteidiger, ob das Opfer in der Justizanstalt Freunde habe, führte der Zeuge aus, dass dies der Fall sei und D* auch die Adresse seiner Familie habe, wenngleich er sich dies nicht erklären könne (S 11 in ON 14). Dass das Erstgericht diesen Erklärungsversuchen nicht gefolgt ist, begegnet keinen Bedenken. Sollte tatsächlich eine Bedrohung durch D* oder ihm nahestehende Personen selbst nach seiner Verlegung in eine andere Justizanstalt bestanden haben, ist davon auszugehen, dass der Zeuge dies sofort als Erklärung angegeben und nicht vorerst davon gesprochen hätte, die Angelegenheit mit D* hätte sich nach dessen Verlegung „erledigt“.
Welche Wahrnehmungen I* J* konkret gemacht hat, muss mangels Schilderungen hiezu offen bleiben.
Der Angeklagte selbst machte zu den Vorwürfen zunächst keine Angaben (S 4 in ON 2.2) und gab schließlich in einer Beschuldigteneinvernahme am 19. Dezember 2024 an, dass er für die Falschbelastung des D* keine Erklärung habe. Vielleicht habe ihn dieser „aus der Bäckerei haben“ wollen oder sei „einfach nur neidisch“ auf ihn gewesen, weil er mit den Justizwachebeamten ein gutes Einvernehmen habe (S 4 in ON 2.4). Dass D* möglicherweise monitäre Beweggründe haben könnte, behauptete der Angeklagte zu dieser Gelegenheit nicht. Auch vor Gericht äußerte er diesbezüglich nur eine Vermutung (S 5 in ON 14). Nach den Angaben des Angeklagten verfüge nicht er selbst über größere Geldbeträge, sondern werde er lediglich aus dem familiären Umfeld unterstützt. Die Annahme des Erstgerichts, D* hätte sich – im Bewusstsein der Konsequenzen und trotz der von anderen Häftlingen ausgehenden Warnungen – wohl kaum zu fingierten Angaben gegen den Angeklagten verstiegen, ist somit plausibel.
Schließlich ist auch die Ableitung des subjektiven Handelselements aus dem äußeren Tatgeschehen zulässig und methodisch einwandfrei (vgl RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Abschließend ist festzuhalten, dass der Grundsatz „in dubio pro reo“ keine negative Beweislast regel darstellt, die das erkennende Gericht im Falle mehrerer denkbarer Schlussfolgerungen verpflichten würde, sich durchwegs für die dem Angeklagten günstigste Variante zu entscheiden (vgl RIS-Justiz RS0098336).
Der Schuldspruch hat daher Bestand.
„Strafdrohung in § 32 Abs 2 erster Satz StGB (ebenso wie in § 39a Abs 1 letzter Teilsatz StGB) legt der Oberste Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung (RIS-Justiz RS0130193) eng bloß im Sinn des Begriffskerns (Strafsatz), nicht auch des Begriffshofs (Strafrahmen) aus. Die Begehung der vom Schuldspruch I./ umfassten Tat unter Einsatz einer Waffe ist nicht schon für die Subsumtion (also den anzuwendenden Strafsatz - § 84 Abs 4 StGB), sondern erst für die nachgelagerte Strafrahmenbildung – unter Anwendung der (reinen) Strafrahmenvorschrift des § 39a Abs 1 Z 4 (iVm Abs 2 Z 3 StGB – von Bedeutung (ua 11 Os 47/25h mwN). Der Einsatz einer Waffe ist daher ohne Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot (§ 32 Abs 2 erster Satz StGB) auch bei der Strafbemessung als Erschwerungsgrund (§ 33 Abs 1 Z 6 StGB) zu veranschlagen.
Sowohl die gegen den Strafausspruch gerichtete Berufung des Angeklagten als auch jene der Staatsanwaltschaft führen allein Gewichtungsfragen ins Treffen.
Sofern in der Gegenausführung des Angeklagten zur Berufung der Staatsanwaltschaft ausgeführt wird, dass es sich bei dem – ausdrücklich bestrittenen - Verhalten des Angeklagten um eine einmalige Verfehlung während des seit siebzehn Jahren andauernden Strafvollzugs gehandelt habe, das „wohl einzig und allein auf erhöhten, durch die Haftbedingungen bedingten Stress und Druck zurückzuführen“ sei, handelt es sich im Grunde um ein fiktives Vorbringen.
Ein Wohlverhalten während aufrechten Strafvollzugs wirkt sich hingegen nicht schuldmindernd, sondern die Tatbegehung während des Vollzugs, wie schon vom Erstgericht ausgeführt, vielmehr schuldaggravierend aus. Ebensowenig kann von einer einmaligen Verfehlung gesprochen werden, hat der Angeklagte doch neben dem Verbrechen der schweren Körperverletzung auch zwei Vergehen der Nötigung zu verantworten.
Orientiert am vorliegenden Schuldspruch und dem strafsatzbestimmenden Verbrechen der schweren Körperverletzung nach § 84 Abs 4 StGB erweist sich die vom Erstgericht verhängte Freiheitsstrafe als tat- und schuldangemessene Sanktion.
Der Privatbeteiligtenzuspruch findet in den zu den Verletzungsfolgen und Schmerzperioden getroffenen Feststellungen, die wiederum auf dem eingeholten gerichtsmedizinischen Gutachten beruhen (US 2 f), Deckung. Der Ausspruch über die zivilrechtlichen Ansprüche ist daher ebenfalls nicht zu beanstanden.
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