RS0044501 – OGH Rechtssatz
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
…§ 528 ZPO , der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ( Abs 1 ) – anfechtbar ist ( RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]; zum Fall der Zurückweisung mangels Beschwer siehe 3 Ob 177/24m Rz 5). [11] 2. Wenn das Rekursgericht…
…Rekurs zurückgewiesen wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG ) anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501 [T18]; RS0044269 [T1]). Rechtsfragen mit der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität waren hier nicht zu lösen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs…
…mit Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig, sondern nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar ( 6 Ob 10/20v Pkt 1; RS0044501 [T18]). [5] 2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs aber dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an…
…Gesetz: [8] Soweit sich der Beklagte gegen die Zurückweisung seines Rekurses wendet, ist die Rekursentscheidung (nur) unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501). [9] Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist…
…gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501 [T18]). Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (§ 528 Abs 1 ZPO; RS0044501 [T4…
… 50, 41 ZPO . 6. In der Zurückweisung eines Rechtsmittels liegt keine bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ( RS0044501 [T9]); auch ist die Überweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 261 Abs 6 ZPO nicht einer Klagszurückweisung gleichzuhalten (vgl 1 Ob …
…dem ein an dieses gerichteter Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen wurde, ist nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501; 9 Ob 23/10p ua). Richtet sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss, der im anhängigen Verfahren wie hier auf die abschließende Verweigerung des…
…nicht eine der in § 528 Abs 2 Z 1 bis 6 ZPO aufgezählten Umstände vorliegt, welcher die Zulässigkeit des Revisionsrekurses jedenfalls ausschließt (RIS-Justiz RS0044501; Kodek in Rechberger², § 526 ZPO Rz 5 und § 528 ZPO Rz 1 mwN). Da im vorliegenden Fall der Streitgegenstand nicht in Geld…
…§ 528 Abs 1 ZPO. Auch die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage mit Revisionsrekurs anfechtbar (RS0044501; RS0044507 [T2]; Neumayr in Höllwerth/Ziehensack , ZPO § 528 Rz 3; Musger in Fasching/Konecny 3 § 528 Rz 3; Petrasch…
…EUR nicht übersteigt, sind die "außerordentlichen" Revisionsrekurse des Verpflichteten gemäß § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 ZPO jedenfalls unzulässig (RIS-Justiz RS0044501). Dies hat bereits das Rekursgericht in den angefochtenen Entscheidungen zutreffend ausgesprochen. Dem Obersten Gerichtshof ist daher ein Eingehen auf die inhaltlichen Ausführungen der beiden Rechtsmittel…
…aus, dass § 519 Abs 1 Z 1 Fall 2 ZPO („Vollrekurs“) auf die Zurückweisung seiner Rekurse anzuwenden ist (RS0044501). Ein (richtig:) Revisionsrekurs kommt hier vielmehr nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO in Betracht (RS0044501 [T10]). [6] 2. Entgegen der Rechtsansicht…
…Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz ist nur mit Revisionsrekurs unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS Justiz RS0044501). Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (§ 521 ZPO). Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die…
…Beschluss ON 33 (wegen Verspätung) zurückwies, ist der Revisionsrekurs zwar unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (RIS Justiz RS0044501). Eine erhebliche Rechtsfrage wird hierin aber ebenso wenig wie in der außerordentlichen Revision aufgeworfen, besteht doch bereits höchstgerichtliche Judikatur dahingehend, dass keine ordnungsgemäße Fortführung eines…
…Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS Justiz RS0044501, Zechner in Fasching / Konecny ² IV/1 § 519 ZPO Rz 20; Kodek in Rechberger 4 § 528 ZPO Rz…
… Ob 178/21a), weshalb die Zurückweisung durch die zweite Instanz nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar ist (RS0044501 [T18, vgl T4, T8]); es bedarf also der Geltendmachung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO. [7] Eine solche…
…das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501; zuletzt 3 Ob 266/02p). Es mangelt daher der Rekursentscheidung an den gemäß §§ 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO erforderlichen Aussprüchen. Diese…
…Sinn des § 528 ZPO , der nur unter den dort normierten Voraussetzungen, also insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, anfechtbar ist ( RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]). [6] 2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt eine formell nur teilweise Bestätigung durch das Rekursgericht di e Anwendung…
…sind Beschlüsse, mit denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS Justiz RS0044501; 3 Ob 44/93 = JBl 1994, 264 mit Ablehnung gegenteiliger Lehrmeinungen; zuletzt 2 Ob 122/03k; Kodek in Rechberger2 § 526 ZPO Rz 5 mwN…
…nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar sind, die hier nicht gegeben sind, weil die betriebene Forderung 4.000 EUR nicht übersteigt (RIS-Justiz RS0044501). Der Revisionsrekurs ist gemäß § 78 EO, § 526 Abs 2 erster Satz ZPO als unzulässig zurückzuweisen. Eine Verbesserung des hier im "elektronischen Rechtsweg" eingebrachten…
…des Erstgerichts durch die zweite Instanz nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO (hier iVm § 252 IO) anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501 [T18]; 8 Ob 114/10p; 8 Ob 60/18h; Zechner in Fasching/Konecny 2 § 519 Rz 20). Übersteigt…
…Rechtsfrage (§ 528 Abs 1 ZPO) anfechtbar ist; eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO wird in stRsp abgelehnt (RIS-Justiz RS0044501). Da hier der Entscheidungsgegenstand zwar 4.000 EUR, nicht aber 20.000 EUR übersteigt und der ordentliche Revisionsrekurs vom Rekursgericht in der angefochtenen Entscheidung nicht zugelassen wurde…
…Abs 2 ZPO sind auch Rechtsmittel gegen Formalbeschlüsse zu verstehen, mit denen ein Rekurs gegen eine Entscheidung des Gerichts erster Instanz zurückgewiesen wurde (RIS-Justiz RS0044501; Stohanzl JN-ZPO15 E 4 zu § 528 ZPO ua). Weil zufolge des § 528 Abs 2a ZPO die Bestimmungen über einen Antrag auf Abänderung…
…vgl 8 Ob 114/10p ) – auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO voraus ( RS0044501 ; RS0044269 [T1, T2]); dies gilt auch im Insolvenzverfahren ( 8 Ob 108/23z ; 8 Ob 147/19d ; 8 Ob 64…
…übersteigt, ist er nur unter den (weiteren) Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO wegen Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (JBl 1994, 262; RIS-Justiz RS0044501; Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 5 zu § 526). Die diesbezüglichen Aussprüche hat das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2…
…einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO, der unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist ( RS0044501 ; RS0044269 [T1, T2]). [13] 2. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO geregelte Frist ( 7 Ob…
…Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, (nur) unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO (hier iVm § 252 IO) anfechtbar (RIS Justiz RS0044501; Zechner in Fasching/Konecny ² IV/1 § 519 Rz 20). Entgegen der Rechtsansicht der Rekurswerberin ist § 519 Abs 1 Z 1 ZPO hier…
…Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt; das Rechtsmittel unterliegt daher den Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO (RIS Justiz RS0044501). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO in Bezug auf die Zurückweisung der an das Rekursgericht gerichteten Rekurse des Verpflichteten wegen…
…ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem es einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückweist, grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501; RS0044269 [T1]). [19] 1.2. Läuft ein Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts aber auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes hinaus, ist ausnahmsweise (vgl 6 Ob 178…
…an dieses gerichteter Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen wurde, ist zwar grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS Justiz RS0044501; RS0044269 [T1]). Richtet sich ein Rechtsmittel jedoch gegen einen Zurückweisungsbeschluss, der im anhängigen Verfahren auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, so…
…Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz grundsätzlich nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501 [T18]). [7] Wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz – wie hier – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR…
…des Rechtsmittels der Beklagten ergibt sich hier daher nicht aus § 24 Abs 2 JN. [8] 2. Allerdings ist nach ständiger Rechtsprechung (RS0044501) ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses Gericht gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528…
…Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz grundsätzlich nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501 [T18]; vgl Musger in Fasching/Konecny 3 § 519 ZPO [2019] Rz 71 mwN). [6] Bei Streitigkeiten im Sinne des § 502…
…gelten die Rechtsmittelbeschränkungen des § 528 ZPO auch in jenen Fällen, in denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat (RIS Justiz RS0044501, Kodek in Rechberger 3 § 528 ZPO Rz 2). Gemäß § 528 Abs 2 ZPO ist nun ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Rekursgerichts jedenfalls…
…ÖJZ-LSK 1999/267; EFSlg 88.203; OLG Wien 10 Rs 86/03 = SV-Slg 50.329; 2 Ob 209/97t; 8 Ob 229/98d; RIS-Justiz RS0044501 [T6]). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die beklagte Partei in ihrem Antrag nach § 508 ZPO…
…ein an dieses gerichteter Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen wurde, ist grundsätzlich nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS Justiz RS0044501; RS0044269 [T1]). Anderes gilt, wenn sich ein Rechtsmittel gegen einen Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts richtet, der auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage, einem…
… des § 528 ZPO auch Beschlüsse des Rekursgerichtes erfasst, mit denen dieses einen Rekurs zurückgewiesen hat (vgl RIS Justiz RS101971 mwN; RIS Justiz RS0044501 mwN; Kodek in Rechberger ZPO2 § 528 Rz 1 uva). Es stellt sich also die Frage der Notwendigkeit einer Bewertung durch das…
…1 ZPO nicht zulässig. Das gegen die Zurückweisung eines Rekurses gerichtete Rechtsmittel ist ein Revisionsrekurs, dessen Zulässigkeit nach § 528 ZPO zu beurteilen ist (RS0044501; 6 Ob 178/21a [Rz 1]; Musger in Fasching/Konecny , Zivilprozessgesetze 3 IV/1 § 519 ZPO Rz 71). Eine…
…sei nicht der Tag der öffentlichen Bekanntmachung, sondern erst der darauffolgende Tag. 4. Mangels einer erheblichen Rechtsfrage war der außerordentliche Revisionrekurs zurückzuweisen (RIS Justiz RS0044501; RS0101971 [T6]).…
…erster Instanz zurückgewiesen wurde, sind nach der Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar, weswegen es auch einer erheblichen Rechtsfrage bedarf (RS0044501 [T4]). Aus diesem Grund hat das Rekursgericht daher (auch) auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist (RS0044501 [T7, T16]). [31] Eine Rückstellung des Aktes an…
…hier nicht vor. Der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig. In ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Zurückweisungsbeschluss des Rekursgerichts (vgl dazu RIS Justiz RS0044501) zeigen die Kläger keine erhebliche Rechtsfrage auf. 1. Gemäß § 45 JN ist nach Streitanhängigkeit die Anfechtung einer Entscheidung, mit der die sachliche Zuständigkeit…
Rückverweise