RS0044501 – OGH Rechtssatz
Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wurde, ist nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand fünfzigtausend Schilling übersteigt.
…§ 528 ZPO , der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung ( Abs 1 ) – anfechtbar ist ( RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]; zum Fall der Zurückweisung mangels Beschwer siehe 3 Ob 177/24m Rz 5). [11] 2. Wenn das Rekursgericht…
…Rekurs zurückgewiesen wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG ) anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501 [T18]; RS0044269 [T1]). Rechtsfragen mit der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität waren hier nicht zu lösen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs…
… 50, 41 ZPO . 6. In der Zurückweisung eines Rechtsmittels liegt keine bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ( RS0044501 [T9]); auch ist die Überweisung wegen sachlicher Unzuständigkeit nach § 261 Abs 6 ZPO nicht einer Klagszurückweisung gleichzuhalten (vgl 1 Ob …
…mit Revisionsrekurs ist nicht jedenfalls unzulässig, sondern nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar ( 6 Ob 10/20v Pkt 1; RS0044501 [T18]). [5] 2. Gemäß § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist der Revisionsrekurs aber dann unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an…
…Gesetz: [8] Soweit sich der Beklagte gegen die Zurückweisung seines Rekurses wendet, ist die Rekursentscheidung (nur) unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501). [9] Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist…
…gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501 [T18]). Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (§ 528 Abs 1 ZPO; RS0044501 [T4…
… 4, 78 EO), der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist ( RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]). [5] 2. Der behauptete Mangel des Rekursverfahrens wurde geprüft, liegt jedoch nicht vor (§§ 402 Abs 4…
…Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung wegen Verspätung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0101971; RS0044501). Daher war der Entscheidungsgegenstand im Sinn der §§ 252 IO, 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO zu bewerten. In Anbetracht…
…Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz grundsätzlich nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501 [T18]). [5] Wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz – wie hier – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR…
…Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz ist nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar ( RS0044501 ). Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO liegen jedoch nicht vor. …
…Sinn des § 528 ZPO , der nur unter den dort normierten Voraussetzungen, also insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung, anfechtbar ist ( RS0044501 [T4, T18]; RS0084853 [T23]). [6] 2.1. Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs schließt eine formell nur teilweise Bestätigung durch das Rekursgericht di e Anwendung…
…50, 40 ZPO . 4. Bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels liegt keine bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor ( RS0044501 [T9]), sodass der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. Der Revisonsrekurs ist jedoch nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von der in § 528 Abs 1…
…22/25w ). Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückweist, ist nur unter der Voraussetzung des § 528 ZPO anfechtbar ( RS0044501 ). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd §528 ZPO liegt jedoch nicht vor.…
…50, 40 ZPO ). 4. Bei der Zurückweisung eines Rechtsmittels liegt keine bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor ( RS0044501 [T9]), sodass der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. Allerdings ist auch der ordentliche Revisonsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, da…
…denen das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung wegen Verspätung zurückgewiesen hat, sind nach ständiger Rechtsprechung unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar ( RS0044501 ; RS0101971 [T6]). Daher war der Entscheidungsgegenstand im Sinn der §§ 252 IO , 526 Abs 3, 500 Abs 2 ZPO zu bewerten. In Anbetracht…
…Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz grundsätzlich nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar ( RS0044501 [T18]; RS0044507 [T8]). Richtet sich ein Rechtsmittel aber gegen einen Zurückweisungsbeschluss, der im anhängigen Verfahren auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft…
…war daher als unzulässig zurückzuweisen. In der Zurückweisung eines Rechtsmittels liegt keine bestätigende Entscheidung iSd § 528 Abs 2 Z 2 ZPO ( RS0044501 [T9]), sodass der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist. Allerdings ist auch der ordentliche Revisonsrekurs gemäß § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen, da…
…Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG (s. Pkt II.5.). Die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (RS0044501), die hier jedoch nicht zu lösen war. Zu II.: Mit Bescheid vom 20.9.2024 anerkannte die Beklagte den Unfall der Klägerin vom 20.5.2023 als Dienstunfall. Sie…
…Sonntag , ASGG § 75 Rz 9). Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen (etwa RS0044501). …
…die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501 [T18]; RS0044507 [T8]; 6 Ob 75/25k Rz 9). [6] Die Zulässigkeit des vorliegenden Revisions rekurses, mit dem der Rekurs gegen den…
…Erfüllung des Verbesserungsauftrages (ON 15) zurückgewiesen wird, bekämpfbar ist. 3. Die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (RS0044501), die hier jedoch nicht zu lösen war. …
…die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501 [T18]; RS0044507 [T8]; 9 Ob 122/24t [Rz 4]; 6 Ob 10/20v [ErwGr 1]). Eine analoge Anwendung des…
…Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz grundsätzlich nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen gemäß § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501 [T18]). [7] Wenn der Entscheidungsgegenstand der zweiten Instanz – wie hier – an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR…
…einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs im Sinne des § 528 ZPO, der unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist ( RS0044501 ; RS0044269 [T1, T2]). [13] 2. Auch für das Revisionsrekursverfahren gilt die in § 521 Abs 1 ZPO geregelte Frist ( 7 Ob…
…§ 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen – insbesondere nur bei Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung (Abs 1) – anfechtbar ist (RS0044501 [T4; T18]; RS0084853 [T23]). Da die Anfechtungsbeschränkungen des § 528 ZPO auch im Exekutionsverfahren gelten (RS0002511; RS0002321), bedarf es auch hier der Relevanz einer…
…erster Instanz zurückgewiesen wurde, sind nach der Rechtsprechung nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar, weswegen es auch einer erheblichen Rechtsfrage bedarf (RS0044501 [T4]). Aus diesem Grund hat das Rekursgericht daher (auch) auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs zulässig ist (RS0044501 [T7, T16]). [31] Eine Rückstellung des Aktes an…
…vgl 8 Ob 114/10p ) – auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 528 Abs 1 ZPO voraus ( RS0044501 ; RS0044269 [T1, T2]); dies gilt auch im Insolvenzverfahren ( 8 Ob 108/23z ; 8 Ob 147/19d ; 8 Ob 64…
…Beschluss ON 33 (wegen Verspätung) zurückwies, ist der Revisionsrekurs zwar unter den Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (RIS Justiz RS0044501). Eine erhebliche Rechtsfrage wird hierin aber ebenso wenig wie in der außerordentlichen Revision aufgeworfen, besteht doch bereits höchstgerichtliche Judikatur dahingehend, dass keine ordnungsgemäße Fortführung eines…
…Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz ist nur mit Revisionsrekurs unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RIS Justiz RS0044501). Die Rekursfrist beträgt 14 Tage (§ 521 ZPO). Das gilt seit der Änderung des § 521a Abs 1 ZPO durch die…
…der Voraussetzungen des gemäß § 402 Abs 4 iVm § 78 EO anzuwendenden § 528 ZPO anfechtbar (2 Ob 186/07b mwN; vgl RIS-Justiz RS0044501 [T12]). Hat das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs zugelassen, bewirkt schon ein 4.000 EUR übersteigender Entscheidungsgegenstand, dass der Revisionsrekurs nicht jedenfalls unzulässig ist (§§ 402…
…Rekurses gegen einen erstinstanzlichen Beschluss, mit dem nach Streitanhängigkeit die Klage zurückgewiesen worden war, abgelehnt (3 Ob 266/02t; vgl ferner die unter RIS-Justiz RS0044501 angeführten Entscheidungen). Dies muss umso eher gelten, wenn die Rekursbeantwortung zurückgewiesen wird (vgl 3 Ob 123/05t; 10 Ob 5/06t). Da der Wert des…
…IV/1 § 519 Rz 17, 20; E. Kodek in Rechberger, ZPO3 § 528 Rz 2 sowie § 526 Rz 8 jeweils mwN; RIS-Justiz RS0044501). Auch eine analoge Anwendung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl SZ 69/21). Die für…
…ÖJZ-LSK 1999/267; EFSlg 88.203; OLG Wien 10 Rs 86/03 = SV-Slg 50.329; 2 Ob 209/97t; 8 Ob 229/98d; RIS-Justiz RS0044501 [T6]). Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die beklagte Partei in ihrem Antrag nach § 508 ZPO…
…Beschluss erster Instanz zurückweist, ist bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO iVm § 78 EO mit Revisionsrekurs anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501, RS0044269). 2. Obwohl zwischenzeitig die Versteigerungstagsatzung stattgefunden hat und ein Zuschlag an den Meistbietenden erfolgt ist, ist das Rechtsschutzinteresse der Verpflichteten an einer Entscheidung durch…
…ein Rekurs zurückgewiesen wird, hängt die Zulässigkeit eines Rechtsmittels an den Obersten Gerichtshof vom Vorliegen erheblicher Rechtsfragen ab (§ 528 Abs 1 ZPO; RIS-Justiz RS0044501, RS0101971), die hier nicht releviert werden. Wohl wäre grundsätzlich wegen der fehlenden Anwaltsunterschrift auf dem Revisionsrekurs und wegen des gestellten Verfahrenshilfeantrags die Einleitung eines Verbesserungsverfahrens…
…Zurückweisungsbeschluss aufzuheben und dem Rekursgericht eine Entscheidung in der Sache aufzutragen. Der ordentliche Revisionsrekurs ist aus dem vom Rekursgericht genannten Grund zulässig (vgl RIS-Justiz RS0044501; Zechner in Fasching/Konecny, ZPO2 § 528 Rz 13), aber nicht berechtigt. Nach § 18 Abs 1 ZPO kann die Nebenintervention in jeder Lage des…
…RS0044456). Ein Beschluss des Rekursgerichts, der den Rekurs aus formellen Gründen als unzulässig behandelt, ist nicht als Bestätigung des erstinstanzlichen Beschlusses anzusehen (RIS Justiz RS0044117, RS0044501). Die Zulässigkeit des Revisionsrekurses ist daher vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO abhängig. Im Hinblick auf die bisherige…
…Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur wegen einer erheblichen Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt (RIS Justiz RS0044501). Als „allgemeine“ Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses gilt § 528 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren…
…Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückgewiesen hat, nur dann anfechtbar, wenn (kumulativ) eine erhebliche Rechtsfrage vorliegt und der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt (RIS Justiz RS0044501). Als „allgemeine“ Bestimmung der ZPO über das Rechtsmittel des Rekurses gilt § 528 ZPO gemäß § 78 EO auch im Exekutionsverfahren…
…Rechtsfrage und nur dann anfechtbar, wenn der Entscheidungsgegenstand 5.000 EUR übersteigt; das Rechtsmittel unterliegt daher den Revisionsrekursbeschränkungen des § 528 ZPO (RIS Justiz RS0044501). Bei der Ermittlung des Entscheidungsgegenstands iSd § 78 EO iVm § 528 Abs 2 Z 1 und Z 1a ZPO…
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