Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch die Senatspräsidentin Mag. Zacek als Vorsitzende, den Richter Mag. Derbolav-Arztmann und MMag. Popelka (Senat gemäß § 11a Abs 2 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, geb. **, **, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt , Landesstelle **, **, vertreten durch Mag. Roman Maier, ebendort, wegen Ausgleichszulage, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den „Beschluss des Arbeits und Sozialgerichts Wien vom 22.4.2025“, **-5, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
B egründung:
Mit Bescheid vom 5.7.2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Gewährung der Ausgleichszulage ab und sprach aus, dass der entstandene Überbezug für den Zeitraum 1.2.2020 bis 30.6.2024 in Höhe von EUR 11.767,60 mittels monatlichem Ratenabzug in Höhe von EUR 40,- hereingebracht wird und von den Sonderzahlungen, welche zwei mal jährlich jeweils im April und Oktober gebühren, 50% zur Hereinbringung des offenen Überbezugs einbehalten werden.
Dagegen erhob die Klägerin Klage.
Die Beklagte beantragte deren Abweisung sowie den Ausspruch, dass die Klägerin verpflichtet sei, den im Zeitraum von 1.2.2020 bis 30.6.2024 entstandenen Überbezug an Ausgleichszulage in der Höhe von EUR 11.767,60 zurückzuerstatten und die Aufrechnung des entstandenen Überbezugs an Ausgleichszulage ab 1.8.2024 in Raten von je EUR 40,- mit ihrem monatlichen Leistungsanspruch gegenüber der Beklagten zu dulden.
Nach Erörterung des Vorbringens der Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 22.4.2025 gab die Klägerin an, dieses nicht zu bestreiten, dass die faktischen Voraussetzungen tatsächlich so vorliegen würden, wie in der Klagebeantwortung angegeben, und erklärte, die Klage zurückzuziehen.
Einen Beschluss fasste das Erstgericht nicht. Lediglich in der Folge verfügte es neben der Zustellung des Verhandlungsprotokolls an die Parteien noch „Akt abl.“.
Mit dem dem Rekursgericht vorgelegten Rekurs möchte sich die Beklagte gegen den „Beschluss vom 22.4.2025“ wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag wenden, diesen aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer Vergleichstagsatzung, in der die Klägerin erkläre, mit dem monatlichen Abzug in Höhe von EUR 40,- und der Einbehaltung von 50 % der genannten jährlich zweimaligen Sonderzahlungen einverstanden zu sein, an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Rekurs ist zurückzuweisen :
Zu Recht weist die Beklagte darauf hin, dass gemäß § 72 Z 3 ASGG in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 ASGG die Klage nicht zurückgenommen werden kann.
Nach dem zitierten § 72 Z 3 ASGG kann in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 2 oder über die Kostenersatzpflicht des Versicherten nach § 65 Abs 1 Z 5 oder über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Leistung nach § 65 Abs 1 Z 8 2. und 3. Fall die Klage nicht zurückgenommen werden.
Rechtssachen im Sinn des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG sind ua Sozialrechtsstreitigkeiten über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung.
Da die Beklagte in ihrem Bescheid vom 5.7.2024 ua einen Überbezug an Ausgleichszulage zurückgefordert hat, handelt es sich (auch) um eine Rechtsstreitigkeit über die Pflicht zum Rückersatz einer zu Unrecht empfangenen Versicherungsleistung im Sinn des § 65 Abs 1 Z 2 ASGG.
Die Klagezurücknahme erweist sich somit als unzulässig.
Mangels (anfechtbaren) Beschlusses war aber der Rekurs dennoch zurückzuweisen.
Das Erstgericht wird jedoch das Verfahren fortzusetzen haben und va über das Rückersatzbegehren (§ 89 Abs 4 ASGG), das die Beklagte in der Klagebeantwortung ausdrücklich erhob, zu verhandeln und gegebenenfalls zu entscheiden haben. Dabei kommt auch ein gerichtlicher Vergleich in Betracht, der auch möglich ist, wenn eine Partei nicht qualifiziert vertreten ist (§ 75 Abs 3 ASGG; RS0085581; Neumayr in ZellKomm³ § 75 ASGG Rz 13 f; Sonntag in Köck/Sonntag , ASGG § 75 Rz 9).
Der ordentliche Revisionsrekurs war mangels einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zuzulassen (etwa RS0044501).
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