Das Oberlandesgericht Innsbruck hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Oberlandesgerichts Dr. Engers als Vorsitzenden sowie die Richterinnen des Oberlandesgerichts Mag. Rofner und Mag. Kitzbichler als weitere Mitglieder des Senats (Senatsbesetzung gemäß § 11a Abs 2 Z 2 ASGG) in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A* , vertreten durch B*, Angestellte der C*, gegen die beklagte Partei F* G* GmbH , wegen EUR 3.723,45 sA, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Feldkirch als Arbeits- und Sozialgericht vom 16.4.2025, **, berichtigt mit Beschluss vom selben Tag, **, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Der (ordentliche) Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
Mit der am 13.3.2025 beim Erstgericht eingebrachten Mahnklage begehrt die Klägerin die Zahlung von Überstundenentgelt in Höhe von brutto EUR 3.723,45 sA von der Beklagten. Das Erstgericht erließ am 14.3.2025 antragsgemäß den Zahlungsbefehl (ON 2). Den am 15.4.2025 eingelangten, am 12.4.2025 zur Post gegebenen Einspruch der Beklagten (ON 3) wies es mit dem bekämpften Beschluss vom 16.4.2025 (ON 4), berichtigt mit Beschluss vom selben Tag (ON 5), als verspätet zurück.
Dagegen erhebt die Beklagte rechtzeitig – unterfertigt von „F*“ – Rekurs (ON 6) mit der wesentlichen Begründung, der Einspruch sei fristgerecht eingebracht worden, und dem Antrag, den angefochtenen Beschluss aufzuheben; hilfsweise beantragt sie die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
Die Klägerin beantragt in ihrer rechtzeitigen Rekursbeantwortung , dem Rechtsmittel der Gegenseite den Erfolg zu versagen.
Nach Vorlage durch das Erstgericht stellte das Rekursgericht diesem den Akt mit Beschluss vom 13.5.2025 in Anbetracht der Notwendigkeit einer qualifizierten Vertretung im zweitinstanzlichen Verfahren (§§ 2 Abs 1 ASGG, 27 Abs 1 ZPO; § 40 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG) vorerst ohne Rechtsmittelentscheidung mit dem Auftrag zurück, ein Verbesserungsverfahren einzuleiten (ON 10). Daraufhin forderte das Erstgericht die Beklagte mit Note vom 20.5.2025 auf, den Rekurs binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen qualifizierten Vertreter zu verbessern (ON 12); dieser Aufforderung kam die Beklagte jedoch nicht nach, woraufhin das Erstgericht den Akt nach Ablauf der gesetzten Frist neuerlich dem Rekursgericht vorlegte (ON 13).
Der Rekurs ist zurückzuweisen:
1. Als Ausnahme von § 27 Abs 1 ZPO müssen sich die Parteien vor den Gerichten erster Instanz im arbeitsgerichtlichen Verfahren nicht vertreten lassen (§ 39 Abs 3 ASGG). Wenn sie sich vertreten lassen, muss dies nicht durch Rechtsanwälte erfolgen, sondern können die Parteien auf die in § 40 ASGG aufgezählten Vertreter zurückgreifen ( Wolf in Köck/Sonntag ASGG § 39 Rz 3), so etwa auch auf jede andere geeignete Person, über deren Eignung der Vorsitzende durch unanfechtbaren Beschluss zu entscheiden hat (§ 40 Abs 2 Z 4 ASGG).
Im zweitinstanzlichen Verfahren besteht jedoch Vertretungszwang (§§ 2 Abs 1 ASGG, 27 Abs 1 ZPO). Hier sind zur Vertretung auch – soweit relevant – qualifizierte Personen im Sinn des § 40 Abs 1 Z 1 und 2 ASGG befugt.
2. Dem nicht von einem qualifizierten Vertreter gefertigten Rekurs haftet sohin ein Formmangel an, der die geschäftsordnungsgemäße Behandlung hindert. Das Rechtsmittel ist daher – nach zwischenzeitlich vom Erstgericht durchgeführtem, erfolglosen Verbesserungsversuch – zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0108295 [T2]).
In weiterer Folge wird das Erstgericht über den hilfsweise gestellten Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Einspruchsfrist zu entscheiden haben.
3. Eine Kostenentscheidung konnte entfallen, weil die Klägerin in ihrer Rekursbeantwortung keine Kosten verzeichnete.
4. Ein Beschluss des Rekursgerichts, mit dem ein an dieses gerichteter Rekurs zurückgewiesen wird, ist nur unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO (hier iVm § 2 Abs 1 ASGG) anfechtbar (RIS-Justiz RS0044501 [T18]; RS0044269 [T1]). Rechtsfragen mit der von § 528 Abs 1 ZPO geforderten Qualität waren hier nicht zu lösen, weshalb der ordentliche Revisionsrekurs nicht zuzulassen ist.
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