Das Oberlandesgericht Linz als Rekursgericht hat durch die Senatspräsidentin Mag. Edeltraud Kraupa als Vorsitzende sowie Dr. Karin Gusenleitner-Helm und Mag. Hermann Holzweber in der Rechtssache der Klägerin A* AG, **straße **, **, Schweiz, vertreten durch die Frotz Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die Beklagten 1. B* Gesellschaft mbH , FN **, **straße **, ** und 2. Dir. Senator Dr. h.c. C* D*, geboren am **, Unternehmer, **, **, beide vertreten durch die Haslinger/Nagele Rechtsanwälte GmbH in Linz sowie Dr. Alexander Mirtl, M.B.L., Rechtsanwalt in Linz, wegen Feststellung (Interesse: jeweils EUR 35.000,00), über den Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 4. Juni 2025, Cg*-19, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen:
Der Rekurs und die Rekursbeantwortung werden zurückgewiesen.
Der Wert des Entscheidungsgegenstandes übersteigt jeweils EUR 30.000.00.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Erst- und der Zweitbeklagte sind Gesellschafter der B* E* Gesellschaft m.b.H., FN F*; Mitgesellschafterin war bis ins Jahr 2021 auch G* D*, die der Klägerin je mit Notariatsakt vom 28. Jänner 2021 ihren Geschäftsanteil zum Erwerb und der Erst- und dem Zweitbeklagten zum Aufgriff anbot. Die Erst- und der Zweitbeklagte haben mit Notariatsakt vom 26. Februar 2021 den Geschäftsanteil der G* D* aufgegriffen.
Mit ihrer beim Landesgericht Linz als Handelsgericht eingebrachten Klage begehrt die Klägerin gegenüber der Erst- und dem Zweitbeklagten jeweils die Feststellung, dass sie Anspruch auf Zahlung eines Abschichtungspreises gemäß XII des Gesellschaftsvertrags der B* E* Gesellschaft m.b.H., FN F*, in der Fassung vom 11. Juli 2001 für den Aufgriff eines Teils des Geschäftsanteils von Frau G* D* an der B* E* Gesellschaft m.b.H. durch die Erstbeklagte und den Zweitbeklagten hat. Sie habe die Forderung auf den aus diesem Aufgriff zustehenden Abschichtungspreis und alle damit im Zusammenhang stehenden Nebenansprüche von G* D* erworben.
Die sachliche Zuständigkeit des Landesgerichtes Linz als Handelsgericht folge hinsichtlich der Erstbeklagten aus § 51 Abs 1 Z 1 JN. Die Erst- und der Zweitbeklagte seien materielle Streitgenossen im Sinne des § 11 Z 1 ZPO, weshalb das Landesgericht Linz als Kausalgericht gemäß § 93 Abs 1 JN auch für den Zweitbeklagten als Nicht-Unternehmen zuständig sei.
Die Beklagten erhoben in ihrer Klagebeantwortung unter anderem die Einrede der „Unzulässigkeit der Klagsführung/der sachlichen Unzuständigkeit“ und der „Unzulässigkeit der Klagsführung/Streitanhängigkeit“. Sie seien keine materiellen Streitgenossen, weil aufgrund des Aufgriffssachverhalts zwar an sich ein einheitlicher rechtserzeugender Sachverhalt vorliege, für den konkreten Anspruch gegen die Beklagten bedürfe es aber noch weiterer rechtserzeugender Tatsachen. Sowohl die Erst- als auch der Zweitbeklagte hätten formell und materiell einen eigenständigen Abtretungsvertrag geschlossen. Da jedoch der Zweitbeklagte im Hinblick auf das erhobene Feststellungsbegehren und den Anspruch auf den Abtretungspreis Nicht-Unternehmer sei, sei das Landesgericht Linz als Handelsgericht für den Zweitbeklagten sachlich unzuständig und die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurückzuweisen.
Mit dem angefochtenen Beschluss verwarf das Erstgericht die Einreden der sachlichen Unzuständigkeit sowie der Streitanhängigkeit. Die Beklagten seien zumindest formelle Streitgenossen aufgrund von Ansprüchen, die auf im wesentlichen gleichgelagerten Gründen beruhen, nämlich einer Aufgriffserklärung an Geschäftsanteilen auf Basis desselben Angebots. Für beide Beklagte sei nach § 56 JN ohnehin das Landesgericht Linz örtlich und sachlich zuständig.
Ausschließlich gegen die Verwerfung der Unzuständigkeitseinrede durch das Erstgericht richtet sich der Rekurs der Erst- und des Zweitbeklagten wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung verbunden mit dem Abänderungsantrag, das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären und die Klage wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen; hilfsweise wird die Aufhebung und Zurückverweisung an das Erstgericht begehrt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Rekursbeantwortung dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Der Rekurs ist nicht zulässig.
Nach § 45 JN sind nach Streitanhängigkeit getroffene Entscheidungen, mit denen das Gericht seine sachliche Zuständigkeit bejaht, unanfechtbar (RS0046328; Schneider in Fasching/Konecny 3§ 45 JN Rz 2ff; Nademleinsky in Höllwerth/Ziehensack, ZPO-TaKomm 2§ 45 JN Rz 2).
Nach ständiger Rechtsprechung macht es für die Anwendung des § 45 JN auch keinen Unterschied, mit welcher Begründung die Bejahung der sachlichen Zuständigkeit erfolgt (RS0103687). Ein Rechtsmittel ist daher selbst dann ausgeschlossen, wenn eine Nichtigkeit oder die Verletzung zwingenden Rechts ins Treffen geführt wird (RS0103687 [T2]; 4 Ob 17/19g; 3 Ob 133/03k; 6 Ob 248/12g; 6 Ob 61/20v).
Zu den von dieser Bestimmung umfassten Entscheidungen gehört nach der Rechtsprechung auch die Abgrenzung zwischen allgemeiner Gerichtsbarkeit und handelsgerichtlicher Kausalgerichtsbarkeit (4 Ob 17/19g mwN), auch Entscheidungen über die vorschriftsmäßige Besetzung des erkennenden Gerichtes sind infolge analoger Anwendung des § 45 JN unanfechtbar ( Nademleinsky aaO Rz 8 mwN).
Hier hat das Erstgericht die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit verworfen und seine sachliche Zuständigkeit bejaht. Auf eine örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts haben sich die Erst- und der Zweitbeklagte in erster Instanz ohnedies nicht berufen.
Der unzulässige Rekurs der Erst- und des Zweitbeklagten war daher zurückzuweisen.
Es entspricht der überwiegenden Rechtsprechung, dass im Fall eines jedenfalls unzulässigen Rechtsmittels auch die Rechtsmittelbeantwortung des Prozessgegners als unzulässig zurückzuweisen ist, und zwar jedenfalls dort, wo dieser - wie im vorliegenden Fall - die Beantwortungsmöglichkeit nicht dazu nutzt, um auf konkret vorliegende Gründe der (absoluten) Unzulässigkeit hinzuweisen (RS0123268; RS0124565 [T4]; 9 Ob 24/25g; 10 Ob 22/25w).
Ein Beschluss, mit dem das Rekursgericht einen Rekurs gegen eine erstinstanzliche Entscheidung zurückweist, ist nur unter der Voraussetzung des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501). Eine erhebliche Rechtsfrage iSd §528 ZPO liegt jedoch nicht vor.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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