Das Oberlandesgericht Wien hat als Berufungsgericht in Arbeits und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Mag. Pöhlmann als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Oberbauer und den Richter Mag. Kegelreiter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Barbara Holzer und Gottfried Wolfgang Sommer in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Mag. A* , geboren am **, **, vertreten durch Mag. Katharina Hausmann, Rechtsanwältin in Berndorf, wider die beklagte Partei BVAEB Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau , **, vertreten durch Mag. Josef Weiner, ebendort, wegen Versehrtenrente, über die Berufung und den Rekurs der klagenden Partei gegen das Urteil und den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Arbeits und Sozialgericht vom 9.1.2025, ** 12, in nichtöffentlicher Sitzung
I. den
B e s c h l u s s
gefasst:
Der Rekurs wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
II. zu Recht erkannt:
Der Berufung wird nicht Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird mit der Maßgabe bestätigt, dass es wie folgt lautet:
„1. Es wird festgestellt, dass die klagende Partei als Folge des Dienstunfalls vom 20.5.2023 eine Prellung der linken Schulter erlitten hat.
2. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei eine Versehrtenrente aus Anlass des Dienstunfalles vom 20.5.2023 zu gewähren, wird abgewiesen.
3. Die klagende Partei hat die Kosten des Verfahrens selbst zu tragen.“
Die klagende Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
Zu I.:
Mit dem angefochtenen, gemeinsam mit dem Urteil gefassten Beschluss wies das Erstgericht den Antrag der Klägerin auf Einvernahme des Zeugen Dr. B* ab.
Dagegen richtet sich der Rekurs der Klägerin mit dem wesentlichen Vorbringen, Dr. B* habe im Entlassungsbericht vom 14.1.2024 ausdrücklich eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne und nicht bloß eine Prellung der linken Schulter diagnostiziert. Das Erstgericht hätte daher aufgrund der unmittelbaren Wahrnehmung des die Klägerin behandelden Arztes diesen vernehmen müssen.
Der Rekurs ist unzulässig .
Gemäß § 291 Abs 1 ZPO ist gegen Beschlüsse, mit denen ein Beweisantrag zurück oder abgewiesen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig (RS0040338).
Die Parteien können ihre Beschwerden gegen einen solchen Beschluss nach § 515 ZPO mit dem gegen die nächstfolgende anfechtbare Entscheidung eingebrachten Rechtsmittel zur Geltung bringen (8 Ob 72/23f).
Es ist zulässig und ausreichend, dass ein die Beweisaufnahme bzw die Stoffsammlung betreffender, nicht abgesondert anfechtbarer Beschluss im Wege der Mängelrüge in der Berufung gegen die Sachentscheidung angefochten wird, die der Kognition des Berufungsgerichts unterliegt (RW0000865; OLG Wien 9 Rs 92/24a).
Zur Klarstellung (vgl 8 Ob 72/23f) war der unzulässige Rekurs zurückzuweisen.
Inhaltlich wird die Klägerin auf die Entscheidung über ihre Berufung verwiesen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG (s. Pkt II.5.).
Die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (RS0044501), die hier jedoch nicht zu lösen war.
Zu II.:
Mit Bescheid vom 20.9.2024 anerkannte die Beklagte den Unfall der Klägerin vom 20.5.2023 als Dienstunfall. Sie stellte fest, dass die Klägerin bei ihrem Dienstunfall eine Prellung der linken Schulter erlitten habe, die folgenlos ausgeheilt sei und lehnte die Gewährung der Versehrtenrente aus Anlass des Dienstunfalles ab.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Klage mit dem Begehren auf Gewährung einer Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß. Die Klägerin bringt vor, sie leide infolge des Unfalls an einer Verletzung der Supraspinatussehne, die anhaltende Schmerzen auch in der Wirbelsäule bewirkten.
Die Beklagte bestreitet das Klagebegehren und beantragt Klagsabweisung aus den im Bescheid genannten Gründen. Die im Bereich der linken Schulter der Klägerin bestehenden Beeinträchtigungen, insbesondere die Schultergelenksarthrose links mit Engpasssyndrom, der degenerative Riss der Sehne des linken Obergrätenmuskels und die höhergradige Arthrose im linken Schultergelenk seien nicht Folge des Dienstunfalls. Das Ereignis sei nicht geeignet gewesen, im Bereich der linken Schulter eine traumatische Verletzung von Sehnen kausal zu verursachen.
Die Berufung ist nicht berechtigt.
1. Das Verfahren sei mangelhaft geblieben, da trotz eines entsprechenden Antrags der die Klägerin behandelnde Arzt Dr. B* nicht als Zeuge einvernommen wurde. Dieser habe die Operation der Klägerin durchgeführt und in seinem Entlassungsbericht vom 24.1.2024 ausdrücklich eine traumatische Ruptur der Supraspinatussehne angeführt. Hingegen habe der vom Gericht bestellte Sachverständige lediglich eine Prellung der linken Schulter als Folge des Unfalls diagnostiziert. Zur Aufklärung dieser diametral entgegengesetzten Diagnosen wäre die Einvernahme des die Klägerin operierenden Arztes notwendig gewesen.
1.1. Medizinische Fachfragen wie die Frage, ob eine bestimmte Verletzung Folge eines bestimmten Ereignisses ist, sind im sozialgerichtlichen Verfahren grundsätzlich nicht durch Zeugen- oder Parteienvernehmung, sondern durch gerichtlich bestellte medizinische Sachverständige zu klären.
Der Einvernahme der behandelnden Ärzte bzw der Aussteller privater ärztlicher Befunde bedarf es im Allgemeinen nicht, zumal ein sachverständiger Zeuge im Prozess nur über Wahrnehmungen berichten, aber keine Bewertungen vornehmen darf, sodass durch seine Vernehmung ein Sachverständigengutachten nicht entkräftet werden kann (RS0040598).
In Ausnahmefällen kann jedoch die Einvernahme der behandelnden Ärzte erforderlich sein, und zwar, wenn das Gericht dies im konkreten Einzelfall für eine Verbreiterung der Entscheidungsgrundlage auf Sachverhaltsebene und zur schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachtenserstattung durch den Sachverständigen für erforderlich hält. Dies trifft jedenfalls dann zu, wenn die Einvernahme der behandelnden Ärzte vom Sachverständigen selbst angeregt wurde.
1.2. Im vorliegenden Fall beantragte die Klägerin in der Verhandlung am 9.1.2025 die Einvernahme des sie behandelnden und operierenden Arztes Dr. B* (ON 8.3, 3).
Das Erstgericht befragte den Sachverständigen zu diesem Antrag und er führte aus, die Einvernahme Dris. B* sei nicht geeignet, seine Entscheidungsgrundlage zu verbreitern, da aus den Befunden alles ersichtlich sei (ON 8.3, 3). Der Sachverständige konkretisierte in der Verhandlung, dass kein objektiver Befund dafür spreche, dass der Unfall kausal für die Verletzung in der Schulter sei. Er nahm in sämtliche Befunde Dris. B* Einsicht und führte insbesondere aus, aus der MRT Untersuchung vom 6.8.2023 sei eine deutliche, über das altersübliche Maß hinausgehende Abnützung der linken Schulter mit Randanbauten des Knorpels ersichtlich. Im Operationsbericht werde eindeutig beschrieben, dass der Knorpel am Oberarmkopf einen diffusen drittgradigen Knorpelschaden mit knöchernen Anbauten passend zur beschriebenen Abnützung habe. Auch das Schultereckgelenk sei abgenützt gewesen mit knöchernen Anbauten und einer massiven Längszerschichtung, die immer abnützungsbedingt sei. Die Schädigung sei jedenfalls abnützungsbedingt (ON 8.3, 2). Die Ausführungen Dris. B*, dass der Riss durch den Vorfall entstanden sei, sei nicht nachvollziehbar (ON 8.3, 3).
Mit dem angefochtenen Urteil wies das Erstgericht das Klagebegehren, die Beklagte sei schuldig, der Klägerin eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 20.8.2023 zu gewähren, ab.
Es legte seiner Entscheidung nachstehenden Sachverhalt zugrunde:
„Die Klägerin hatte am 20.05.2023 einen Unfall, der als Dienstunfall anerkannt wurde und erlitt dabei eine Prellung an der linken Schulter . […] Ein Riss der Sehne des Unterschulterblattmuskels, welcher als einziger unfallbedingter Riss der Rotatorenmanschette ohne Nachweis von abnützungsbedingten Veränderungen vorkommen kann, lag nicht vor. Die deutlichen abnützungsbedingten Schäden waren ursächlich für den im Rahmen der Operation dargelegten Riss der Sehne des Obergrätenmuskels. Der Riss wäre durch jede andere Gewichtsbelastung im Alltag etwa durch das Heben eines Koffers oder einer Mineralwasserkiste etwa zur selben Zeit entstanden. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit durch den Unfall beträgt 0%.“
Rechtlich folgerte das Erstgericht nach Wiedergabe des § 90 B KUVG und Darstellung der Rechtsprechung hiezu, Ursache für die Gesundheitsstörung der Klägerin sei die massive abnützungsbedingte Vorschädigung gewesen. Selbst wenn der Unfall vom 20.5.2023 eine Mitursache gewesen sein sollte, wäre die Schädigung ebenso bei einer Alltagsbewegung etwa zur selben Zeit aufgetreten. Der Vorfall wäre diesfalls lediglich eine Gelegenheitsursache für den Eintritt der Gesundheitsschädigung gewesen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Berufung der Klägerin aus den Anfechtungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung mit dem auf Klagsstattgebung gerichteten Abänderungsantrag; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Berufung nicht Folge zu geben.
Dem Sachverständigen und dem Erstgericht ist daher im Ergebnis zuzustimmen, dass es im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der vorliegenden Ergebnisse bildgebender Verfahren, keiner Einvernahme des behandelten Arztes bedurfte.
1.3. Letztlich mangelt es dem behaupteten Verfahrensmangel aber auch der notwendigen Relevanz (vgl RS0043049; RS0043027), da selbst wenn die Klägerin durch den Vorfall eine Ruptur der Supraspinatussehne erlitten hätte, dieser Riss nach den Ausführungen des Sachverständigen durch jede andere Gewichtsbelastung im Alltag, etwa durch das Heben eines Koffers oder einer Mineralwasserkiste etwa zur selben Zeit entstanden wäre (ON 8.3, 3).
Wirkt am Eintritt des Gesundheitsschadens oder Todes des Versicherten neben der Ursache aus dem Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung auch eine Vorerkrankung (Vorschädigung) mit, so wird in ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs der Körperschaden (Tod) nach der Theorie der wesentlichen Bedingung nur dann der Unfallversicherung zugerechnet, wenn er ohne den Umstand aus der Gefahrensphäre der Unfallversicherung erheblich später oder erheblich geringer eingetreten wäre (RS0084308; Rudolf Müller in Der SV-Komm, Vor §§ 174-177 ASVG Rz 49 f). Als nicht wesentlich wird eine Bedingung angesehen, wenn die Schädigung durch ein alltäglich vorkommendes Ereignis zu annähernd gleicher Zeit und in annähernd demselben Ausmaß hätte ausgelöst werden können (vgl RS0084318; RS0084345; Rudolf Müller , aaO). Alltäglich sind die Belastungen, die altersentsprechend üblicherweise mit gewisser Regelmäßigkeit im Leben, wenn auch nicht jeden Tag auftreten, wie etwa ein normales oder beschleunigtes Gehen, Treppensteigen, Bücken, leichtes bis mittelschweres Heben (zB eines Koffers, einer Bierkiste, einer Mineralwasserkiste udgl) oder ähnliche Kraftanstrengungen (RS0084318). Eine Gelegenheitsursache löst jedoch keine Leistungspflicht der Beklagten als Unfallversicherer aus (RS0084345; vgl Tarmann Prentner in Sonntag , ASVG 15 § 175 ASVG Rz 5).
2. In ihrer Beweisrüge wendet sich die Klägerin gegen die bei Wiedergabe des Sachverhalts durch Fettdruck hervorgehobene Feststellung und strebt anstelle dieser die Feststellung an, dass sie im Zuge des Unfalls am 20.5.2023, der als Dienstunfall anerkannt worden sei, eine Verletzung der Supraspinatussehne erlitten habe und trotz Operation am 24.1.2024 weiterhin an Schmerzen und Einschränkungen leide sowie daraus resultierend eine Versehrtenrente gebühre, da die Erwerbsfähigkeit der Klägerin um mindestens 20 % vermindert worden sei.
Demgemäß hätten sämtliche Feststellungen dazu, dass die akausale Bewegungseinschränkung der linken Schulter aus einer hochgradig abnützungsbedingten Veränderung resultiere, sowie Ausführungen dazu, dass eine massive über das altersübliche Ausmaß hinausgehende abnützungsbedingte Veränderung der linken Schulter vorliege, entfallen müssen.
Begründend führt die Klägerin aus, das Gutachten des Sachverständigen sei weder schlüssig noch unbedenklich und es setze sich mit den Ausführungen Dris. C* nicht konkret auseinander. Richtigerweise hätte das Erstgericht seinem Entlassungsbericht folgen müssen. Im Übrigen habe der Sachverständige schon einmal in einem anderen von der Klägerin angestrengten Sozialrechtsverfahren gegen die Interessen der Klägerin entschieden, was jedenfalls seine Befangenheit impliziere.
2.1. Grundsätzlich ist das Gericht nicht verpflichtet, allfällige Widersprüche zwischen einem Privatgutachten und dem Gutachten eines vom Gericht zur Erstattung eines Gutachtens in einer bestimmten Rechtssache herangezogenen Sachverständigen aufzuklären. Es kann sich vielmehr – insbesondere, wenn der Sachverständige, wie hier, die von der Klägerin vorgelegten medizinischen Unterlagen berücksichtigen konnten – ohne Verfahrensverstoß dem ihm als verlässlich erscheinenden Sachverständigengutachten anschließen (RS0040592; jüngst etwa 10 ObS 43/24g).
Darüber hinaus reicht es nicht aus, den Entfall einzelner Feststellungen zu begehren (RS0041835 [T3]).
Wie bereits zu Punkt 1.2. ausgeführt, nahm der Sachverständige in sämtliche Befunde auch in jene des die Klägerin operierenden Arztes Dr. B* Einsicht und begründete nachvollziehbar, warum er der Diagnose einer unfallbedingten traumatischen Ruptur der Supraspinatussehne nicht folgt und von abnützungsbedingten Schäden ausgeht. Die Darstellung des Sachverständigen ist schlüssig und deckt sich auch mit den Ausführungen in Titze/Oder , Das Gutachten in der gesetzlichen Unfallversicherung 2 Punkt 6.6.3.).
2.2. Aber selbst wenn die Klägerin bei dem Unfall vom 20.5.2023 eine Verletzung der Supraspinatussehne erlitten hätte, wäre dies nach den (nicht bekämpften) Feststellungen eine Gelegenheitsursache, die - wie bereits zu Punkt 1.3. ausgeführt - keine Leistungspflicht der Beklagten als Unfallversicherer auslöst.
2.3. Soweit die Klägerin erstmals in der Berufung eine Befangenheit des Sachverständigen in den Raum stellt, da dieser schon einmal in einer anderen Sozialrechtssache gegen die Interessen der Klägerin entschieden habe, ist dies jedenfalls verspätet (vgl Rechberger/Klicka in Rechberger/Klicka 5 §§ 355 bis 356 ZPO Rz 4 mwN).
3. Da die Berufungsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen Tatsachenfeststellung nicht verwirklicht sind, übernimmt das Berufungsgericht die Feststellungen des Erstgerichts und legt sie seiner Entscheidung zugrunde (§§ 2 ASGG, 498 ZPO); Rechtsrüge wurde keine erhoben.
Der unberechtigten Berufung war daher ein Erfolg zu versagen.
4. Die angefochtene Entscheidung war mit der Maßgabe zu bestätigen, dass die bereits im Bescheid vom 20.9.2024 festgestellte Verletzungsfolge des Dienstunfalls, die im Sinne des § 71 Abs 2 zweiter Satz ASGG als unwiderruflich anerkannt gilt, von Amts wegen in den Urteilsspruch aufzunehmen war (RS0132708, RS0089217, RS0085721, Sonntag in Köck/Sonntag ASGG § 71 Rz 25).
5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 ASGG. Für einen Kostenzuspruch an die zur Gänze unterliegende Klägerin nach Billigkeit gemäß § 77 Abs 2 Z 1 lit b ASGG ergaben sich keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat daher die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.
6. Die ordentliche Revision war nicht zuzulassen, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhing, zumal eine in der Berufung unterlassene oder nicht gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge in der Revision nicht mehr nachgetragen werden kann (RS0043573, RS0043480).
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden