Das Oberlandesgericht Wien hat als Rekursgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Atria als Vorsitzenden, die Richterin Mag. Dr. Vogler und den Richter Mag. Schmoliner in der Rechtssache der klagenden Partei A* eGen , **, vertreten durch Kosch Partner Rechtsanwälte GmbH in Wiener Neustadt, gegen die beklagte Partei B* GmbH , FN **, **, wegen EUR 1.425.761,89 sA , über die Rekurse der beklagten Partei gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes Wiener Neustadt jeweils vom 29.8.2024, GZ E*–14 und GZ E*–15, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
I. Dem Rekurs gegen den Beschluss vom 29.8.2024, mit dem der Antrag der beklagten Partei auf Bewilligung der Verfahrenshilfe abgewiesen wurde (ON 14), wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurs ist jedenfalls unzulässig.
II. Der Rekurs gegen den Beschluss vom 29.8.2024, mit dem der beklagten Partei ein Verbesserungsauftrag erteilt wurde (ON 15), wird zurückgewiesen .
Der ordentliche Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Begründung:
Die Klägerin begehrte mit Hypothekarklage vom 18.6.2024 von der Beklagten EUR 1.425.761,89 sA (ON 1). Mit Beschluss vom 23.7.2024 wurde die Klagebeantwortung der Beklagten als verspätet zurückgewiesen (ON 6).
Am 9.8.2024 erhob der Geschäftsführer der Beklagten, C*, gegen das vom Erstgericht am 25.7.2024 antragsgemäß erlassene Versäumungsurteil Berufung und beantragte Verfahrenshilfe (ON 11).
Mit Beschluss vom 29.8.2024 ( ON 14 ) wies das Erstgericht den Antrag der Beklagten auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ab.
Mit Beschluss vom 29.8.2024 ( ON 15 ) stellte das Erstgericht der Beklagten den Schriftsatz ON 11 zur Verbesserung binnen 14 Tagen durch Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurück.
Mit Schreiben vom 12.9.2024 (ON 16) erhob die Beklagte (deren Geschäftsführer C* erkennbar für die Beklagte) gegen beide Beschlüsse vom 29.8.2024 jeweils einen Rekurs . Die Verbesserung sei noch nicht vorzunehmen, weil über den Antrag auf Gewährung der Verfahrenshilfe noch nicht rechtskräftig entschieden worden sei. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Verfahrenshilfe lägen vor; diese hätte gewährt werden müssen.
Die Klägerin und der Revisor haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt.
Der Rekurs gegen den Beschluss vom 29.8.2024 ( ON 14 ) ist nicht berechtigt .
Der Rekurs gegen den Beschluss vom 29.8.2024 ( ON 15 ) ist unzulässig .
Zu I.)
1. Das Erstgericht führte unter Bezugnahme auf § 63 ZPO aus, eine juristische Person könne nur dann als mittellos angesehen werden, wenn ihr Vermögen zur Deckung der Prozesskosten nicht hinreiche und die Veräußerung oder Belastung des Vermögens unmöglich oder untunlich sei. Juristische Personen könnten nur dann Verfahrenshilfe erlangen, wenn auch die wirtschaftlich Beteiligten, bei der GmbH die Gesellschafter, mittellos seien. Abzustellen sei dabei auf die faktische Möglichkeit, die Prozesskosten neben den übrigen Geschäftsunkosten in den zur Aufrechterhaltung des Betriebs notwendigen Unkosten unterzubringen. Bei der Prüfung dieser Voraussetzung sei grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen der GmbH heranzuziehen, auch die Möglichkeit einer Kreditaufnahme oder -ausweitung. Daher sei es nur in besonders begründeten Ausnahmefällen möglich, einer Kapitalgesellschaft die Verfahrenshilfe zu bewilligen.
Die Beklagte habe trotz wiederholtem Verbesserungsauftrag kein vollständig ausgefülltes Vermögensverzeichnis der Gesellschaft und der Gesellschafter vorgelegt. Der Verfahrenshilfeantrag sei daher in Anwendung des § 381 ZPO abzuweisen. Zudem habe die Beklagte auch nicht dargetan, aus welchen Gründen sie die Forderung der Klägerin bestreite.
2. Die Beklagte behauptet ohne nähere Begründung, dass die Voraussetzungen zur Gewährung der Verfahrenshilfe vorlägen.
3. Die Rekursausführungen überzeugen nicht. Das Rekursgericht hält hingegen die in Punkt 1. zusammengefasste rechtliche Beurteilung des Erstgerichts für zutreffend, sodass gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500a ZPO darauf verwiesen werden kann.
4. Dem unberechtigten Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.
Der Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses beruht auf § 528 Abs 2 Z 4 ZPO.
Zu II.)
1. Gemäß § 84 Abs 1 letzter Satz ZPO und § 85 Abs 3 ZPO ist gegen Beschlüsse, mit denen eine Verbesserung iSd §§ 84 f ZPO aufgetragen wird, ein abgesondertes Rechtsmittel nicht zulässig.
Da erst die Zurückweisung des nicht verbesserten Schriftsatzes die Interessen des Einschreiters berührt, kann ein Verbesserungsauftrag generell nicht erfolgreich bekämpft werden (RS0036243).
2. Der unzulässige Rekurs gegen den Verbesserungsauftrag war daher (zweckmäßigerweise ohne Aufforderung zur Verbesserung durch anwaltliche Fertigung) zurückzuweisen.
Anzumerken ist, dass erst ein allfälliger zukünftiger Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Berufung (ON 11) mangels Erfüllung des Verbesserungsauftrages (ON 15) zurückgewiesen wird, bekämpfbar ist.
3. Die Zurückweisung eines Rekurses durch das Rekursgericht ist nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage anfechtbar (RS0044501), die hier jedoch nicht zu lösen war.
Rückverweise
Keine Ergebnisse gefunden