JudikaturOGH

8Ob82/24b – OGH Entscheidung

Entscheidung
Zivilrecht
26. August 2024

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei P*, vertreten durch Mag. Alexander Putzendopler, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*, vertreten durch Dr. Christoph Schützenberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen 20.000 EUR sA, infolge „außerordentlichen‟ Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 12. Juni 2024, GZ 16 R 86/24w 37, Spruchpunkt I., womit der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 8. April 2024, GZ 55 Cg 70/23x 23, Spruchpunkt 4., zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt .

Text

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt vom Beklagten mit Mahnklage Provision für die Vermittlung eines Immobilienkaufes.

[2] Das Erstgericht wies am 8. 3. 2024, ON 16, einen Einspruch des Beklagten samt Verfahrenshilfeantrag zurück (Spruchpunkt 1.) und erklärte seinen Zahlungsbefehl vom 1. 11. 2023, ON 4, für vollstreckbar (Spruchpunkt 2.).

[3] In einem weiteren Beschluss vom 8. 4. 2024, ON 23, Spruchpunkt 4., teilte das Erstgericht dem Beklagten „informativ“ mit, dass die Bestätigung der Vollstreckbarkeit des Zahlungsbefehls mangels Erhebung eines Einspruchs durch ihn oder einen legitimierten Vertreter ergangen sei.

[4] Nur gegen letzteren Beschluss erhob der Beklage am 24. 4. 2024, ON 28, Pkt V., Rekurs, den das Rekursgericht am 12. 6. 2024, ON 37, Spruchpunkt I., als unzulässig zurückwies. Die Mitteilung des Erstgerichts sei gleichsam eine nachgetragene Begründung zur Vollstreckbarerklärung des Zahlungsbefehls im Beschluss ON 16. Diese Ausführungen in ON 23 seien keine Entscheidung über den Antrag des Beklagten auf Aufhebung der Vollstreckbarkeitsbestätigung in ON 17, der zum Zeitpunkt der Erlassung des Beschlusses ON 23 noch gar nicht anwaltlich eingebracht gewesen sei, zumal in diesem Beschluss erst ein entsprechender Verbesserungsauftrag enthalten gewesen wäre. Zusammengefasst handle es sich bei Punkt 4 des Beschlusses ON 23 nicht um einen anfechtbaren Beschluss. Im Übrigen wäre gegen die Bestätigung der Vollstreckbarkeit auch nur der in § 7 Abs 3 EO vorgesehene Rechtsbehelf zulässig.

[5] Mangels erheblicher Rechtsfragen nach § 528 Abs 1 ZPO ließ das Rekursgericht den Revisionsrekurs nicht zu.

[6] Ausdrücklich nur gegen diesen Spruchpunkt I. des rekursgerichtlichen Beschlusses, AZ 16 R 86/24w, wendet sich der Beklagte mit einem „außerordentlichen“ Revisionsrekurs .

Rechtliche Beurteilung

[7] Das Erstgericht legte das Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung vor. Diese Vorgangsweise entspricht jedoch nicht dem Gesetz:

[8] Soweit sich der Beklagte gegen die Zurückweisung seines Rekurses wendet, ist die Rekursentscheidung (nur) unter den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501).

[9] Hat das Rekursgericht ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nach § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig ist, so kann gemäß § 528 Abs 3 ZPO ein außerordentlicher Revisionsrekurs nur in den – hier nicht vorliegenden – Fällen des § 505 Abs 4 ZPO erhoben werden. Übersteigt der Wert des Entscheidungsgegenstands in zweiter Instanz – wie hier – wohl 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR, und hat das Rekursgericht ausgesprochen, der ordentliche Revisionsrekurs sei mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig, kann nur nach § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO im Wege eines mit einem ordentlichen Revisionsrekurs verbundenen Abänderungsantrags beim Rekursgericht Abhilfe gesucht werden (vgl 7 Ob 120/21d mwN).

[10] Das Rechtsmittel des Beklagten wäre daher ungeachtet seiner verfehlten Bezeichnung als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs keinesfalls dem Obersten Gerichtshof, sondern nach § 507b Abs 2 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO dem Rekur sgericht vorzulegen gewesen (RS0109620).

[11] Ob der vorliegende Rechtsmittelschriftsatz den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO iVm § 528 Abs 2a ZPO entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (vgl RS0109620 [T2], RS0109623 [T5], RS0109501 [T12]).

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