Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hargassner als Vorsitzenden, den Vizepräsidenten Hon.-Prof. PD Dr. Rassi, die Hofräte Dr. Annerl und Dr. Vollmaier sowie die Hofrätin Dr. Wallner-Friedl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Mag. R*, gegen die beklagte Partei H* AG, *, wegen 128.837,21 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs und den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberl andesgerichts Wien als Rekursgericht vom 16. März 2026, GZ 5 R 20/26m-5, mit dem der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichts Wien vom 10. Februar 2026, GZ 46 Cg 14/26t-2, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Das Erstgericht wies die Klage wegen sachlicher Unzuständigkeit zurück. Das Rekursgericht wies den Rekurs des Klägers mangels gesetzlicher Ausführung von Rechtsmittelgründen zurück und ließ den „ordentlichen Revisionsrekurs“ nicht zu.
[2] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist nicht zulässig. Der Rekurs des Klägers ist zulässig, aber nicht berechtigt.
[3] 1.1.Nach ständiger Rechtsprechung ist die Zurückweisung eines Rekurses gegen einen Beschluss des Erstgerichts durch die zweite Instanz grundsätzlich nur mit Revisionsrekurs nach den Voraussetzungen des § 528 ZPO anfechtbar (RS0044501 [T18]; RS0044507 [T8]). Richtet sich ein Rechtsmittel aber gegen einen Zurückweisungsbeschluss, der im anhängigen Verfahren auf die abschließende Verweigerung des Rechtsschutzes nach einer Klage hinausläuft, ist für die Beurteilung dessen Zulässigkeit § 519 Abs 1 Z 1 ZPO analog anzuwenden (RS0043802 [T4]) und das Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof in einem solchen Fall als „Vollrekurs“ zulässig (RS0043802 [T8]).
[4] 1.2. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers ist neben dem Rekurs nicht zusätzlich noch ein – hier ausdrücklich zusätzlich erhobener – außerordentlicher Revisionsrekurs zulässig, zumal sich dieser gegen die Verneinung der sachlichen Zuständigkeit durch das Erstgericht wendet, zu der das Rekursgericht wegen des angenommenen Mangels der Entscheidungsbefugnis darüber gar nicht Stellung bezog.
[5] 2.1.Die gesetzmäßige Ausführung des Rechtsmittelgrundes der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erfordert die Darlegung, aus welchen Gründen die rechtliche Beurteilung der Sache unrichtig erscheint; die bloße, in verschiedenen Formulierungen ausgedrückte, aber begründungslos bleibende Behauptung, es liege eine unrichtige rechtliche Beurteilung vor, genügt nicht (RS0043480 [T14]). Insbesondere fehlt es an einer gesetzmäßigen Ausführung, wenn sich das Rechtsmittel mit den in der angefochtenen Entscheidung angeführten Argumenten gar nicht auseinandersetzt (RS0043603 [T9]; RS0043312 [T13]).
[6] Der Kläger beschränkte die Rechtsrüge in seinem Rekurs gegen die erstgerichtliche Entscheidung auf die pauschale Behauptung, dass die Zurückweisung der Klage nicht berechtigt gewesen sei, sowie auf Ausführungen zur (materiellen) Begründetheit der erhobenen Klagebegehren, worauf das Erstgericht die Zurückweisung der Klage aber gar nicht stützte. Der Rekurs enthielt weder Ausführungen dazu, aus welchen Gründen die sachliche Zuständigkeit des Erstgerichts gegeben sei, noch ging der Kläger darin auf die für die Zurückweisung der Klage konkret herangezogene Argumentation des Erstgerichts ein. Eine Fehlbeurteilung durch das Rekursgericht zeigt der Kläger im Rechtsmittel somit nicht auf.
[7] 2.2.In Ermangelung von Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung, die durch eine gesetzmäßig ausgeführte Rechtsrüge im Rekurs veranlasst worden wären, sind die erstmalig im nunmehrigen Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen zur vom Kläger behaupteten Zuständigkeit des Erstgerichts unbeachtlich (vgl RS0043231 [T11]).
[8] 2.3.Gegen die Beurteilung des Rekursgerichts, dass auch der im Rekurs geltend gemachte Verfahrensmangel nicht gesetzmäßig ausgeführt gewesen sei, weil der Kläger nicht ausgeführt habe, welches Vorbringen er im Fall des im Rekurs geforderten Verbesserungsauftrags erstattet hätte, wendet sich der Kläger im Rechtsmittel nicht, sodass darauf nicht einzugehen ist (zur gesetzmäßigen Ausführung der Verfahrensrüge vgl RS0043039 [T4]; RS0037300 [T48]).
[9] 2.4.Nach ständiger Rechtsprechung führt die nicht gesetzmäßige Ausführung eines Rechtsmittels – entgegen der nicht weiter begründeten gegenteiligen Behauptung des Klägers – nicht zur Einleitung eines Verbesserungsverfahrens (RS0036173 [T12, T16]).
[10] 3.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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