JudikaturOGH

14Os42/25w – OGH Entscheidung

Entscheidung
Strafrecht
13. Mai 2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Mai 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. SetzHummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Madari LL.M. (WU), BSc (WU) in der Strafsache gegen * K* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 31. Oktober 2024, GZ 38 Hv 100/24f 30.3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier relevant – * K* des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 28. April 2024 in W* * dadurch eine Person mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs und einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung genötigt, dass er * M*, nachdem diese ihre Zustimmung zum Geschlechtsverkehr verweigert hatte, von der Couch hochhob und sie zum Bett trug, sie dort – während sie laut weinte – auszog, ihre Versuche, ihn wegzustoßen und wegzudrücken, durch seine körperliche Überlegenheit zunichte machte, an ihr den Oralverkehr durchführte und mehrmals seinen Penis in ihre Vagina einführte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Gegen dieses Urteil richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider war die Aussage des Opfers, dass es in den „Augen“ des Angeklagten, „keine Vergewaltigung war“ (ON 26.3, 69), nicht zu erörtern, weil die Zeugin nicht sinnliche Wahrnehmungen, sondern bloß ihren subjektiven Eindruck von inneren Vorgängen des Angeklagten („Wie er es sich gedacht hat so, wahrscheinlich, weil er auch schon viel zu wenig Respekt vor mir hatte und das alles.“ [ON 26.3, 69]) wiedergibt (vgl RISJustiz RS0097545 [T1, T12]).

[5] Wie die weitere Mängelrüge (Z 5 vierter Fall, nominell Z 5 zweiter Fall) einräumt, ist die Ableitung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) aus den äußeren Umständen der Tat und damit insbesondere aus der verbalen und körperlichen Ablehnung des Geschlechts und Oralverkehrs durch das Opfer und dem Umstand, dass es weinte (US 12), unter dem Blickwinkel der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RISJustiz RS0098671, RS0116882). Der Einwand, dass sich das Vorliegen der subjektiven Tatseite dennoch nicht aus den Verfahrensergebnissen ergebe, stellt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund nicht her (RISJustiz RS0118317 [T9]).

[6]Die einen Schuldspruch nach § 205a Abs 1 StGB anstrebende Subsumtionsrüge (Z 10) leitet die Behauptung, dass das Niederdrücken des Opfers und die „Fixierung mit [d]em Körpergewicht“ (US 3) in rechtlicher Hinsicht keine Gewalt darstellen würden, nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (vgl aber RISJustiz RS0116565; im Übrigen RISJustiz RS0095776; vgl auch Philippin WK² StGB § 201 Rz 13 mit Beispielen aus der Rechtsprechung).

[7]Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung gemäß § 285d Abs 1 StPO sofort zurückzuweisen, woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[8]Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.