Der Oberste Gerichtshof hat am 30. Juni 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart des Schriftführers Mag. Edelmann in der Strafsache gegen * S* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 26. Februar 2026, GZ 13 Hv 35/25x-57.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1]Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* (jeweils) der Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (A/II) und des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (A/III) sowie der Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (A/IV) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in T*
(A) zwischen April 2024 und Juni 2024 in einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Angriffen
(II) wiederholt (US 4) mit der 2014 geborenen, sohin unmündigen, * D* dadurch, dass er sie auszog, auf die Couch legte, ihre Brüste betastete und sodann seinen Penis und Finger in ihre Scheide einführte, mit dieser den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen;
(III) außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen von der 2014 geborenen, sohin unmündigen D* an sich vornehmen lassen, indem er wiederholt von ihr den Handverkehr an sich vornehmen ließ;
(IV) durch die zu A/II und A/III angeführten Taten mit einer minderjährigen Person, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung als Lebensgefährte der Mutter der D*, während diese nicht anwesend war, geschlechtliche Handlungen vorgenommen.
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Vorweg ist zur Verfahrensrüge (Z 4) festzuhalten, dass die Hauptverhandlung nach dem System der StPO eine Einheit darstellt. Auch wenn sie an mehreren Verhandlungstagen stattfindet, gibt es (nur) eine einzige, all diese Termine umfassende Hauptverhandlung. Sofern sie aber gemäß § 276a zweiter Satz StPO wiederholt wird, gilt als Hauptverhandlung nur diejenige, die der Urteilsfällung unmittelbar vorangeht (RIS-Justiz RS0129952, RS0117403; Danek/Mann , WK-StPO § 276a Rz 1; Ratz , WK-StPO § 281 Rz 179, 194 und 310).
[5] Nach der weit überwiegenden Rechtsprechung (12 Os 53/21t, 54/21i, 55/21m, 56/21h, 57/21f; RIS-Justiz RS0099052, RS0099022 [T1]) ist – ungeachtet einer (hier erfolgten) formellen Beschlussfassung – allein nach dem im Verhandlungsprotokoll dokumentierten tatsächlichen Geschehen zu beurteilen, ob die Hauptverhandlung fortgesetzt (§ 276a erster Satz StPO) oder wiederholt (§ 276a zweiter Satz StPO) wurde (vgl Danek/Mann , WK-StPO § 276a Rz 3).
[6] Dem ungerügten – und aus Sicht des Obersten Gerichtshofs unbedenklichen (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 312) – Protokoll über den (der Urteilsfällung unmittelbar vorangegangenen) Verhandlungstermin am 26. Februar 2026 (ON 57.4, 1) zufolge fasste das Erstgericht den Beschluss auf „Neudurchführung“ des Verfahrens wegen Zeitablaufs gemäß § 276a StPO. Einverständlich wurde auf die „tatsächliche Neudurchführung“ verzichtet (vgl Danek/Mann , WK-StPO § 276a Rz 3 [zum unklaren Inhalt dieser Protokollierung]) und das Protokoll über den Verhandlungstag am 4. Dezember 2025 verlesen. Daraufhin hielt die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift aufrecht und nahm die Vorsitzende die Beeidigung der Schöffen vor, weil diese im Kalenderjahr 2026 noch nicht beeidet worden waren (vgl zu diesem Erfordernis nur bei Neudurchführung der Hauptverhandlung nicht mehr im Kalenderjahr der vorangegangenen Beeidigung Danek/Mann , WK-StPO § 276a Rz 9).
[7] Davon ausgehend ist die Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 gemäß § 276a zweiter Satz StPO wiederholt worden. Soweit sich die Verfahrensrüge (Z 4) daher ausschließlich auf in der Verhandlung am 4. September 2025 (ON 35.8) gestellte Beweisanträge bezieht, scheitert sie schon am Erfordernis der Antragstellung in der nach § 276a zweiter Satz StPO wiederholten Hauptverhandlung.
[8] Zu Recht der Abweisung (ON 57.4, 3 f) verfiel der in der (wiederholten) Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 gestellte Antrag auf Vernehmung des Zeugen * P* zum Beweis dafür, dass die als Zeugin vernommene Mutter der D* „auch“ gegenüber den Ehegatten P* Unwahrheiten über deren Tochter verbreitet, sich in den Vordergrund gedrängt und sie immer wieder belogen hätte (ON 57.4, 3), und weiters zur „Beurteilung“ der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin sowie des Verhältnisses zwischen dem Angeklagten und dem Opfer (ON 57.4, 3 iVm ON 44.1, 6). Denn diesem Antrag war zum einen nicht zu entnehmen, inwieweit das vom Antragsteller behauptete – auch nicht offenkundig erhebliche – Ergebnis, nämlich das lügenhafte Verhalten der Mutter der D* gegenüber den Ehegatten P*, für die Schuld-oder die Subsumtionsfrage von Bedeutung sein soll (RIS-Justiz RS0118444 [T2, T4]). Zum anderen blieb unter dem Aspekt grundsätzlich zulässiger (RIS-Justiz RS0120634) Infragestellung der Glaubwürdigkeit dieser Zeugin offen, weshalb die begehrte Beweisaufnahme ergeben sollte, die Zeugin habe in Bezug auf entscheidende Tatsachen die Unwahrheit gesagt (vgl RIS-Justiz RS0120109 [T3, T7]). Die Zeugin hatte nämlich – ihrer Aussage zufolge – keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum dem Angeklagten angelasteten Verhalten (ON 24, 11).
[9] Soweit bewiesen werden sollte, dass das Verhältnis des Angeklagten zu D* hervorragend gewesen sei, zielte der Antrag schon auf einen subjektiven Eindruck des P* ab, der aber nicht Gegenstand des Zeugenbeweises ist (RIS-Justiz RS0097545).
[10]Erörterungsbedürftig (Z 5 zweiter Fall) ist ein Verfahrensergebnis unter dem Aspekt der Glaubwürdigkeitsbeurteilung dann, wenn sich aus ihm konkrete Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, der betreffende Zeuge habe in Bezug auf eine entscheidende Tatsache die Unwahrheit gesagt (RIS-Justiz RS0120109 [T3]; vgl Ratz , WK-StPO § 281 Rz 432). Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider ergeben sich aus der Beschreibung des Penis des Angeklagten durch D* keine solchen Hinweise.
[11]Soweit die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) weiters das Unterbleiben einer Erörterung eines (selbst verfassten) schriftlichen Berichts des P* (Beilage I zu ON 57.4) kritisiert, beruft sie sich auf kein in der Hauptverhandlung vorgekommenes Verfahrensergebnis (RIS-Justiz RS0118316 [T11]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 427). Denn dieses Schriftstück wurde zwar dem Protokoll über die Hauptverhandlung am 26. Februar 2026 angeschlossen (ON 57.4, 3), in jener aber nicht verlesen (§ 252 Abs 2 StPO; Kirchbacher, WK-StPO § 252 Rz 124 [zu den von § 252 Abs 2 StPO erfassten Schriftstücken]).
[12]Wie die Beschwerde einräumt, haben die Tatrichter einen bestimmten Chatverlauf (ON 40.3) erörtert (US 9 f). Mit dem Vergleich dieser Chatinhalte mit der Aussage der D* bekämpft sie bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung (§ 283 Abs 1 StPO) die tatrichterliche Beweiswürdigung. Gleiches gilt für die Kritik an der vom Erstgericht gezogenen Schlussfolgerung (unter anderem) vom Verhalten der D* bei der gynäkologischen Untersuchung im Zuge der Befundaufnahme, das die Sachverständige als auffällig bewertete, auf die Glaubhaftigkeit der Aussage der Zeugin (US 11).
[13] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[14] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Codara Summary
Sachverhalt, Spruch und rechtliche Beurteilung – kompakt zusammengefasst.
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