Das Oberlandesgericht Linz hat durch die Richterin Mag. Hemetsberger als Vorsitzende, die Richterin Dr. Ganglberger-Roitinger und den Richter Mag. Grosser in der Strafsache gegen A*wegen des Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Einzelrichters des Landesgerichts Wels vom 5. November 2025, GZ Hv*-8, in nichtöffentlicher Sitzung entschieden:
Der Beschwerde wird Folge gegen, der angefochtene Beschluss aufgehoben und dem Landesgericht Wels die Anordnung der Hauptverhandlung aufgetragen.
BEGRÜNDUNG:
Mit Strafantrag vom 5. November 2025 (ON 5) legt die Staatsanwaltschaft Wels A* als Vergehen der gefährlichen Drohung nach §§ 15, 107 Abs 1 StGB (zu A./I./) sowie nach § 107 Abs 1 StGB (zu A./II./) und der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (zu B./) zur Last, er habe am 4. November 2025 in **
Mit dem angefochtenen Beschluss vom selben Tag wies der Einzelrichter des Landesgerichts Wels den Strafantrag gemäß § 485 Abs 1 Z 2 (§ 212 Z 3) StPO wegen unzureichender Sachverhaltsklärung zurück. Demnach seien im Ermittlungsverfahren Hinweise hervorgekommen, die eine Klärung der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten bereits in diesem Verfahrensstadium erforderlich gemacht hätten (ON 8).
Dagegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der sie die Kassation des Zurückweisungsbeschlusses verbunden mit dem an das Erstgericht gerichteten Auftrag, das Verfahren fortzusetzen, anstrebt (ON 9).
Während sich die Oberstaatsanwaltschaft einer Stellungnahme dazu enthielt, beantragte der Angeklagte in seiner Äußerung vom 13. November 2025, dem Rechtsmittel nicht Folge zu geben.
Die Beschwerde ist berechtigt.
Nachdem das Einzelrichterverfahren keinen Einspruch gegen den Strafantrag kennt, ist zur Wahrung der Interessen des Angeklagten in Fortführung der im Ermittlungsverfahren in § 108 StPO geregelten Möglichkeit des Antrags auf Einstellung des Verfahrens mit Beginn des Hauptverfahrens (§ 210 Abs 2 StPO) die amtswegige Überprüfung des Strafantrags vorgesehen. Die Z 1 bis 3 des § 485 Abs 1 StPO orientieren sich dabei an dem für Anklageeinsprüche geltenden § 215 StPO sowie an den Einspruchsgründen des § 212 StPO ( Bauer in WK-StPO § 485 Rz 1 f; Roitner , Die amtswegige Vorprüfung des Strafantrags, ÖJZ 2019/48 [404]). Geprüft wird die Entscheidung der Staatsanwaltschaft, auf Basis der bisherigen Ermittlungen Anklage in der konkreten Form zu erheben (vgl zum Anklageeinspruch als gegen den Verfolgungsantrag des Anklägers gerichteter Rechtsbehelf: Birklbauerin WK-StPO Vor §§ 210–215 Rz 44); infolgedessen hat sich diese Prüfung an der Aktenlage gerade zu diesem Zeitpunkt zu orientieren (vgl [zur Zuständigkeitsprüfung]: RIS-Justiz RS0131309).
Gemäß § 485 Abs 1 Z 2 StPO ist ein Strafantrag unter anderem in dem § 212 Z 3 StPO zugrunde liegenden Fall zurückzuweisen. Angesprochen werden damit jene Konstellationen, in denen der Sachverhalt nicht so weit geklärt ist, dass bei Gegenüberstellung der be- und entlastenden Indizien (unter Mitberücksichtigung auch von die Strafbarkeit ausschließenden Umständen) eine Verurteilung des Angeklagten mit einfacher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (vgl 11 Os 124/19y; Birklbauer in WK-StPO § 210 Rz 5 und § 212 Rz 15; Ratz , Vom Übergang in ein Ermittlungs- und Hauptverfahren, ÖJZ 2020/48 [357]; Hinterhofer/Oshidari , Strafverfahren Rz 8.14). Nicht hinreichend aufgeklärt ist der Sachverhalt dagegen, wenn auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens eine Verurteilung zwar grundsätzlich möglich, aber rein spekulativ wäre ( Kirchbacher, StPO 15 § 212 Rz 5).
Während nämlich die öffentliche (§ 12 Abs 1 StPO) Hauptverhandlung den Schwerpunkt des Verfahrens bildet und der unmittelbaren Beweisaufnahme dient, auf Grund derer das Urteil zu fällen ist (§ 13 Abs 1 StPO), verfolgt das Ermittlungsverfahren primär das Ziel, eine Grundlage für die Entscheidung herauszuarbeiten, ob der Tatverdacht hinreicht, um Anklage zu erheben (§ 13 Abs 2 StPO, vgl auch § 91 Abs 1 StPO; Schmollerin WK-StPO § 13 Rz 42). In diesem Sinne erlaubt es auch § 55 Abs 3 StPO ausdrücklich, die Aufnahme eines Beweises der Hauptverhandlung vorzubehalten, sofern nicht deren Ergebnis just das Potential zu unmittelbarer Beseitigung des Tatverdachts (im Sinne einer Absenkung unter jene Verurteilungswahrscheinlichkeit, die zur Anklageerhebung berechtigt) in sich trägt oder Beweisverlust droht ( Ratz , Verfahrensführung und Rechtsschutz² Rz 524; Schmoller aaO § 55 Rz 93 f; Haißl in Schmölzer/Mühlbacher, StPO 1² § 55 Rz 20).
In diesem Sinne rechtfertigen bloße Zweifel an der Zurechnungsfähigkeit eines Angeklagten die Zurückweisung des Strafantrags grundsätzlich (noch) nicht (vgl auch RIS-Justiz RL0000074). Ist jedoch ein Ausschluss der Diskretions- und/oder Dispositionsfähigkeit im Tatzeitpunkt aufgrund objektiver aktenkundiger Anhaltspunkte bereits in einem Ausmaß indiziert, das eine Verurteilung nicht mehr „nahe liegen“ lässt, ist es erforderlich, diese Frage bereits im Ermittlungsverfahren zu klären ( Bauer aaO § 485 Rz 4/2; RoitneraaO [407]; vgl RIS-Justiz RI0100006).
Hier hat das Ermittlungsverfahren zwar einige Hinweise zu Tage gefördert, die eine Geisteskrankheit (vgl dazu: Koller/Schütz in Leukauf/Steininger, StGB 5§ 11 Rz 5 ff) des Angeklagten im Sinn von § 11 StGB als möglich erscheinen lassen: einerseits (familienanamnestisch) die Erkrankung seiner Mutter, die mutmaßlich zu einem behördlich veranlassten Aufenthalt in einer Krankenanstalt oder Abteilung für Psychiatrie geführt haben soll (F* H* ON 2.6, 4; G* H* ON 2.7, 4), und andererseits seine eigene Aussage, wonach er früher zwar Medikamente genommen, diese aber abgesetzt habe, weil er sich wie ferngesteuert gefühlt habe (ON 2.5, 5), sowie die darin enthaltenen Andeutungen eines wahnhaften Erlebens (ON 2.5, 4 f; dazu: Mitterauer, Aktuelle Fragen der Begutachtung der Zurechnungsfähigkeit, ÖJZ 1991, 662 [666]). Auch die Beobachtungen der Zeugen H* zu regelmäßig wiederkehrenden aggressiven Durchbrüchen (ON 2.6, 4 f; ON 2.7, 4 f) zählen dazu (nicht aber die bloße Mutmaßung von G* H*, wonach diese in direktem Zusammenhang mit einem zeitweiligen Absetzen der Medikation stünden [ON 2.7, 4 f; vgl RIS-Justiz RS0097540, RS0097545]).
Sie gingen aber nicht so weit, dass sie einen Ausschluss der Diskretions- oder Dispositionsfähkgiet tatsächlich nahegelegt und damit die Wahrscheinlichkeit für einen Schuldspruch unter das für die Anklageerhebung ausreichende Maß abgesenkt hätten. Vielmehr blieb unklar, woran der Angeklagte nun tatsächlich leidet und ob dieses Leiden überhaupt einen Einfluss auf seine Schuldfähigkeit hat. Denn sogar ein § 11 StGB unterfallender Zustand als solcher würde die Zurechnungsfähigkeit für sich genommen noch nicht ausschließen (vgl Koller/SchützaaO § 11 Rz 2; vgl auch: RIS-Justiz RS0089865).
Betrachtet man die vorliegenden Videoaufnahmen (zu Punkt A./I./ und B./ des Strafantrags; ON 4), zeigt sich der Angeklagte zwar hochemotional aber durchaus zu zielgerichtetem Handeln und zu koordinativ anspruchsvollen Bewegungsabläufen fähig. Im Amtsvermerk zum polizeilichen Ersteinschreiten wurden jedenfalls keine Auffälligkeiten festgehalten, sondern gestand der Angeklagte demnach sogar zu, einen Blödsinn gemacht zu haben (was eher nicht für ein – unter anderem durch Unkorrigierbarkeit gekennzeichnetes [ Pschyrembel , Klinisches Wörterbuch 260 ] – wahnhaftes Erleben spricht). Seine bedenklichen Angaben im Zuge der Beschuldigtenvernehmung können ohne Weiteres auf seinen Frust aufgrund der subjektiv als belastend empfundenen Situation in der Nachbarschaft zurückzuführen sein. Und wenn auch im Abschlussbericht starke Stimmungsschwankungen als Hinweis auf eine psychische Erkrankung festgehalten wurden (ON 2.2, 6), sah sich die Kriminalpolizei – soweit ersichtlich – doch nicht veranlasst, einen Amtsarzt beizuziehen (vgl ON 3.1, 5 ff).
Alles in allem war damit ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Zustand nicht in einem solchen Maß indiziert, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet gewesen wäre, im Ermittlungsverfahren ein Sachverständigengutachten zur Klärung der sich in diesem Zusammenhang stellenden medizinischen Vorfragen einzuholen.
Ihrer Beschwerde ist daher Folge zu geben und dem Erstgericht die Anordnung der Hauptverhandlung aufzutragen.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diese Entscheidung steht ein weiterer Rechtszug nicht zu (§ 89 Abs 6 StPO).
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