Der Oberste Gerichtshof hat am 17. Februar 2026 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Smole, LL.M. in der Strafsache gegen C* S* wegen Verbrechen des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Innsbruck als Schöffengericht vom 3. Juli 2025, GZ 22 Hv 60/25k 25, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In teilweiser Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde wird das angefochtene Urteil, das im Übrigen unberührt bleibt, in der Subsumtion der zu III/ angelasteten Tat (auch) nach § 107 Abs 2 StGB, demzufolge auch im Strafausspruch, aufgehoben und die Sache in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht verwiesen.
Die Nichtigkeitsbeschwerde im Übrigen wird zurückgewiesen.
Mit seiner Berufung gegen den Strafausspruch wird der Angeklagte auf diese Entscheidung verwiesen. Die Entscheidung über die gegen den Ausspruch über die privatrechtlichen Ansprüche gerichteten Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde C* S* mehrerer Verbrechen des (richtig:) sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I/1) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (I/2), mehrerer Vergehen des bildlichen sexualbezogenen Kindesmissbrauchsmaterials und der bildlichen sexualbezogenen Darstellung minderjähriger Personen nach § 207a Abs 1 Z 1 und Abs 3 zweiter Satz StGB (II) sowie eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und 2 StGB (III) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in K*
I/ an und mit der Ende November 2010 geborenen, somit unmündigen, * Sc*
1/ zwischen Mitte und 26. Oktober 2024 außer dem Fall des §§ 206 StGB durch Betasten ihrer Brüste sowie ihrer Vagina (jeweils unter ihrer Kleidung [US 5]) eine geschlechtliche Handlung vorgenommen;
2/ den Beischlaf und eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung unternommen, und zwar
a/ am 27. Oktober 2024 Oralverkehr, indem unter anderem Sc* seinen Penis in ihren Mund nahm und stimulierte (US 5);
b/ zwischen 1. und 9. November 2024 einmal vaginalen Geschlechtsverkehr;
c/ am 16. November 2024 vaginalen Geschlechtsverkehr;
II/ vom 27. Oktober 2024 bis zum 8. Jänner 2025 bildliches sexualbezogenes Kindesmissbrauchsmaterial und bildliche sexualbezogene Darstellungen minderjähriger Personen hergestellt und durch Abspeichern auf seinem Mobiltelefon besessen, und zwar
1/ am 27. Oktober 2024 ein Video und ein Foto von der zu Punkt I/2/a/ angeführten Handlung sowie drei Fotos des Opfers in unterschiedlichen Positionen mit Fokus auf dessen nackte Genitalien und dessen nackte Schamgegend;
2/ am 16. November 2024 zwei Videos und zwei Fotos von der zu Punkt I/2/c/ angeführten Tathandlung;
III/ am 5. Jänner 2025 * Sc* durch die per WhatsApp übermittelte (sinngemäße) Äußerung, er werde die unter Punkt II/ angeführten Videos und Fotos veröffentlichen, mit der Vernichtung ihrer gesellschaftlichen Stellung bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen.
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 10 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist aus dem letztgenannten Grund teilweise im Recht.
[4] Die Mängelrüge kritisiert zu I/1/ unter dem Aspekt einer Abgrenzung tatbildlichen Verhaltens von bloß flüchtigen Berührungen (vgl RIS Justiz RS0102141) das Unterbleiben einer Erörterung einer Passage aus der kontradiktorischen Vernehmung des Opfers (Z 5 zweiter Fall). Sie versagt schon deshalb, weil sich die Tatrichter mit dessen Aussage beweiswürdigend auseinandersetzten (US 9 f) und mit Blick auf das Gebot zu gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) nicht auf sämtliche Aussagedetails eingehen mussten (RIS Justiz RS0106642). Davon abgesehen gibt die Rüge die ins Treffen geführte Passage verkürzt und sinnentstellt wieder, gab doch das Opfer über ausdrückliche Nachfrage über die Dauer der Berührungen an, „nicht lang, vielleicht eine Minute und das hat er vielleicht, ich glaube zweimal wiederholt“ (ON 15, 6). Ein für die Tatbestandsabgrenzung erhebliches Beweisergebnis enthält diese Aussage nicht, stellt diese doch die für eine geschlechtliche Handlung erforderliche Intensität der Berührung von Brüsten und Vagina, zumal unter der Bekleidung des Opfers, keineswegs in Frage (vgl Philipp in WK 2 StGB § 202 Rz 13).
[5] Die Kritik (Z 5 vierter Fall) an der Feststellung zum Wissen des Beschwerdeführers um die Unmündigkeit des Opfers (US 5) verfehlt mit der Behauptung, das Erstgericht habe sich dabei „lediglich auf die Aussage des Opfers“ gestützt, die gebotene (vgl RIS Justiz RS0119370) Bezugnahme auf die Gesamtheit der maßgeblichen Erwägungen (vgl US 11 f [Verweis auf die WhatsApp Kommunikation zwischen Beschwerdeführer und Opfer] und 13 f [Auseinandersetzung mit der Verantwortung des Beschwerdeführers zu diesem Thema]).
[6] Die unter dem Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) ins Treffen geführte Aussage der Zeugin M* S* war mangels Erheblichkeit nicht gesondert erörterungsbedürftig (RIS Justiz RS0118316), berichtete diese doch bloß von einer eigenen Schätzung des Alters des Opfers, ohne dass dieses diese Vermutung bestätigt habe (ON 24, 20; vgl auch RIS Justiz RS0097545 [T1]). Eine nähere Auseinandersetzung mit den Depositionen des Beschwerdeführers zu diesem Thema konnte schon mit Blick darauf unterbleiben, dass die Tatrichter diesem insoweit die Glaubwürdigkeit mit mängelfreier Begründung absprachen (US 12 ff; RIS Justiz RS0098642 [T1]).
[7] Die zu diesem Punkt ausgeführte Rechtsrüge (Z 9 lit a) legt nicht dar, weshalb das festgestellte zielgerichtete Anfassen der Brüste und der Vagina des Opfers unter der Kleidung mit beiden Händen (US 4 f) die rechtliche Annahme einer geschlechtlichen Handlung nicht trage. Im Übrigen ist auf die Antwort zur Mängelrüge zu verweisen.
[8] Indem die Rechtsrüge weiters einen Vorsatz des Beschwerdeführers in Bezug auf die Unmündigkeit des Opfers verneint, bekämpft sie prozessordnungswidrig (RIS Justiz RS0099810) die dazu getroffenen Feststellungen (US 5) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (vgl § 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung.
[9] Soweit der Beschwerdeführer auch zu Punkt I/2/ die Feststellungen zu seinem auf die Unmündigkeit des Opfers bezogenen Vorsatz teils mit Mängelrüge, teils mit Rechtsrüge bekämpft, wird auf die obige Antwort auf das inhaltsgleiche Vorbringen verwiesen.
[10] Mit dem zu Punkt I/2/b/ erfolgten Verweis auf die „Aktenlage“, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers gegen die Feststellung spreche, er habe zwischen 1. und 9. November 2024 einmal vaginalen Geschlechtsverkehr mit dem Opfer unternommen (US 6), werden die nominell in Anspruch genommenen Begründungsmängel des Widerspruchs (Z 5 dritter Fall; vgl RIS Justiz RS0117402 [T1]) und der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall; vgl RIS Justiz RS0099431) nicht aufgezeigt.
[11] Die beiden Urteilsaussagen, das Opfer habe den Beschwerdeführer am 1., 2. und 9. November 2024 besucht sowie der inkriminierte Geschlechtsverkehr habe „zu einem nicht exakt feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum von 1. bis 9. November 2024“ stattgefunden (US 6), lassen sich nach Maßgabe der Denkgesetze und grundlegender Erfahrungssätze (vgl erneut RIS Justiz RS0117402) ohne weiteres miteinander vereinbaren.
[12] Das weitere in diesem Zusammenhang erstattete Vorbringen erschöpft sich in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.
[13] Gleiches gilt für den zu Punkt III/ erhobenen Einwand der Mängelrüge, dem Beschwerdeführer dürften seine Angaben in der Hauptverhandlung, die inkriminierten WhatsApp-Nachrichten könnten „schon eine Drohung sein“, er habe sich „aber bloß geärgert“, er hätte „das nie gemacht“ (ON 24, 14), mangels genauer Kenntnis der sichergestellten WhatsApp-Kommunikation zum Aussagezeitpunkt „nicht zur Last gelegt werden“, mit dem ein Begründungsmangel ebenso wenig dargestellt wird wie mit eigenständigen Schlussfolgerungen aus den inkriminierten Textnachrichten.
[14] Seine Verantwortung, es habe sich um eine „depperte Rauschaktion“ gehandelt (ON 24, 14), war entgegen dem sinngemäß erhobenen Einwand der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) schon mangels Hinweises auf einen besonderen Grad der Alkoholisierung nicht erheblich, somit nicht gesondert erörterungsbedürftig (vgl im Übrigen erneut RIS Justiz RS0106642).
[15] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) bekämpft auch zu diesem Punkt des Schuldspruchs die zur subjektiven Tatseite getroffenen Feststellungen (US 8) nach Art einer unzulässigen Schuldberufung.
[16] In diesem Umfang war die Nichtigkeitsbeschwerde bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[17] Soweit der Beschwerdeführer das Urteil uneingeschränkt bekämpft, jedoch zu Punkt II/ des Schuldspruchs inhaltlich nicht argumentiert, war auf die Nichtigkeitsbeschwerde keine Rücksicht zu nehmen (§ 285 Abs 1 zweiter Satz StPO).
[18] Im Ergebnis zutreffend kritisiert hingegen die zu Punkt III/ ausgeführte Subsumtionsrüge (Z 10), dass sich die Entscheidungsgründe zur Annahme der angedrohten Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung mit der substanzlosen Wiedergabe der verba legalia begnügen (US 8), weshalb es der Subsumtion nach § 107 Abs 2 StGB an der erforderlichen Sachverhaltsgrundlage fehlt (RIS Justiz RS0119090).
[19] Der aufgezeigte Subsumtionsfehler erfordert die teilweise Aufhebung des angefochtenen Urteils wie im Spruch ersichtlich. Mit seiner gegen den Strafausspruch gerichteten Berufung war der Beschwerdeführer auf diese Entscheidung zu verweisen.
[20] Da das Adhäsionserkenntnis im verbleibenden Schuldspruch Deckung findet (vgl US 29 f), konnte es bestehen bleiben ( Ratz , WK StPO § 289 Rz 7). Über die gegen den Zuspruch gerichtete Berufung hat demnach das Oberlandesgericht zu entscheiden (§ 285i StPO).
[21] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Im weiteren Verfahren wird zu beachten sein:
[22] Das Erstgericht hat das zu II/ angelastete Verhalten auch § 207a Abs 1 Z 1 StGB subsumiert, zur subjektiven Tatseite jedoch lediglich Feststellungen zu einem Vorsatz, das inkriminierte Bildmaterial „sich zu verschaffen und zu besitzen“ (im Sinne des § 207a Abs 3 StGB), getroffen (US 5 f; vgl zur Möglichkeit echter Konkurrenz von Herstellen und Besitz als kumulative Mischtatbestände vgl RIS Justiz RS0130262). Der daraus resultierende, indes nicht geltend gemachte Subsumtionsfehler (hinsichtlich § 207a Abs 1 Z 1 StGB) wirkt sich jedoch nicht konkret zum Nachteil des Angeklagten aus, weshalb er nicht amtswegig wahrzunehmen war. Angesichts dieses Hinweises ist das Erstgericht im weiteren Verfahren nicht an die insoweit fehlerhafte Subsumtion gebunden (RIS Justiz RS0129614 [T1]).
[23] Im Zusammenhang mit der (aufgehobenen) Qualifikation einer Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung ist von Bedeutung, dass der Gesetzgeber auf Rechtsprechung, welche die rechtliche Wertung eines Veröffentlichens von Nacktfotos als Verletzung an der Ehre mit Verweis auf die Änderung gesellschaftlicher Wertvorstellungen in Frage stellte (12 Os 90/13x; vgl auch RIS Justiz RS0129613), insofern reagierte (vgl ErläutRV 689 BlgNR XXV. GP, 15), als er die Legaldefinition des § 74 Abs 1 Z 5 StGB um die Variante der Verletzung „des höchstpersönlichen Lebensbereiches durch Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen oder Bildaufnahmen“ durch das StRÄG 2015 (BGBl I 2015/112) erweiterte. Damit hat er klargestellt, dass diese Verhaltensweisen per se eine gefährliche Drohung, nicht jedoch unbedingt in der Variante einer Verletzung an der Ehre begründen. Umso weniger wird allein dadurch die Qualifikation einer Vernichtung der gesellschaftlichen Stellung verwirklicht, die dadurch gekennzeichnet ist, dass über eine (mit jeder Ehrverletzung verbundene) Minderung des Ansehens und der Achtung einer Person in den Augen der für sie maßgeblichen Umwelt (vgl Jerabek/Ropper in WK 2 StGB § 74 Rz 31 f mwN) hinaus das Opfer bei Realisierung der Drohung seine bisherige Wertschätzung in einem größeren Kreis der ihn umgebenden Gesellschaft (gänzlich, also verbunden mit Ächtung und Entzug sozialer Kontakte) verlieren würde (vgl RIS Justiz RS0092959 [T1]). Die rechtliche Beurteilung, ob das inkriminierte Verhalten objektiv unter Berücksichtigung opferbezogenen Faktoren geeignet ist, dahingehende Besorgnis zu wecken, erfordert entsprechende Feststellungen zu den näheren Umständen der angekündigten Veröffentlichung, also zu Art (allenfalls Kontextualisierung des Bildmaterials) und Reichweite sowie zum Adressatenkreis. Ein Schuldspruch wegen dieser Deliktsqualifikation setzt zudem die Klärung voraus, ob sich der Vorsatz des Angeklagten auch auf diesen (qualifizierenden) Sachverhalt bezog.
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