JudikaturJustiz8ObA11/01b

8ObA11/01b – OGH Entscheidung

Entscheidung
25. Januar 2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Neumayr sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Ernst Boran als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Anita H*****, Angestellte, *****, vertreten durch Rechtsanwalts-Partnerschaft Gabler Gibel, Wien, gegen die beklagte Partei M***** GmbH Co KG, *****, vertreten durch Korn - Zöchbauer - Frauenberger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung (S 500.000), in eventu Kündigungsanfechtung (S 500.000), infolge Revisionen der klagenden sowie der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30. Oktober 2000, GZ 10 Ra 245/00y-28, mit dem infolge Berufung der beklagten Partei das Teilurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 17. Mai 2000, GZ 6 Cga 112/99d-23, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision der beklagten Partei wird nicht Folge gegeben.

Hingegen wird der Revision der klagenden Partei Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts in der Hauptsache mit der Maßgabe wieder hergestellt wird, dass es zu lauten hat:

"Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Streitparteien durch die Kündigung vom 28. Juli 1999 nicht beendet wurde."

Dem Kostenrekurs der klagenden Partei wird Folge gegeben und die Kostenentscheidung des Ersturteils dahin abgeändert, dass sie zu lauten hat:

"Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 78.548,70 bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz (darin S 60 Barauslagen und S 13.081,45 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen."

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Kostenrekurses (darin S 676,48 Umsatzsteuer), die mit S 17.807,40 bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens (darin S 2.967,90 Umsatzsteuer) und die mit S 39.187,50 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 3.562,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Klägerin war ab 19. 3. 1984 bei der beklagten Partei in der Anzeigenabteilung beschäftigt. Ab 1. Mai 1997 war sie in die Gehaltsgruppe IV des Kollektivvertrags für kaufmännische Angestellte der Tageszeitungen eingestuft. Nachdem die Klägerin über geplante Umstrukturierungsmaßnahmen informiert worden war, die mit einer Kürzung ihres Gehalts verbunden gewesen wären, wurde ihr vom Personalbüro der beklagten Partei am 28. 7. 1999, ohne dass zuvor der Betriebsrat der beklagten Partei befasst worden war, ein Schreiben mit folgendem Inhalt übergeben:

"Betreff: Ihr Dienstverhältnis

Sehr geehrte Frau H*****!

Sie wurden bereits durch Ihre Vorgesetzten von den geplanten Änderungen im Bereich der Raumanzeigen informiert. Auch darüber, daß durch eine andere Arbeitsaufteilung Ihr Arbeitsplatz entfällt.

Das Angebot im Bereich der schriftlichen Wortanzeigenabteilung - ein Bereich, in dem Sie über etwa 12 Jahre für uns tätig waren - zu den in diesem Bereich geltenden Bedingungen zu arbeiten, haben Sie kategorisch abgelehnt.

Ich bedaure daher Ihnen mitteilen zu müssen, dass wird das bestehende Dienstverhältnis zum nächstmöglichen Kündigungstermin - mangels Beschäftigungsmöglichkeit - auflösen müssen.

Darüberhinaus fordere ich Sie auf, nach Übersiedlung der Raumanzeigenabteilung (voraussichtlicher Termin 09.08.1999), Ihren Dienst in der schriftlichen WAZ-Abteilung - zu Ihren bisher geltenden Entlohnungsbedingungen - anzutreten. ......"

In ihrer am 3. 8. 1999 beim Erstgericht überreichten Klage begehrte die Klägerin primär die Feststellung, dass die von der beklagten Partei mit Schreiben vom 28. 7. 1999 ausgesprochene Kündigung im Sinne des § 105 Abs 1 ArbVG mangels vorheriger Befassung des Betriebsrats rechtsunwirksam sei. In eventu stellte sie das Begehren, die am 28. 7. 1999 ausgesprochene Kündigung gemäß § 105 ArbVG, insbesondere gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG für rechtsunwirksam zu erklären.

Die beklagte Partei stellte sich auf den Standpunkt, eine Kündigung sei gar nicht ausgesprochen, sondern nur für den Fall angekündigt worden, dass die Klägerin bei ihrer Entscheidung bleibe, die vorgeschlagene Änderung ihrer Tätigkeit, verbunden mit der Einstufung in die Verwendungsgruppe III des Kollektivvertrags (statt in die Verwendungsgruppe IV), abzulehnen.

Am 27. 8. 1999 ging der Klägerin ein mit 26. 8. 1999 datiertes Kündigungsschreiben der beklagten Partei zu, in dem ihr angeboten wurde, weiterhin - bei Einstufung in die Verwendungsgruppe III - bei der beklagten Partei tätig sein zu können. Für den Fall, dass dieses Angebot nicht akzeptiert wird, sollte das Dienstverhältnis mit 31. 12. 1999 enden. Diese Kündigung wurde von der Klägerin mit einer am 2. 9. 1999 beim Erstgericht eingebrachten Klage wegen Sozialwidrigkeit angefochten (6 Cga 126/99p).

Mit Beschluss vom 21. 10. 1999 (ON 7) hat das Erstgericht die beiden Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung verbunden.

Mit Teilurteil vom 17. 5. 2000 stellte das Erstgericht die Rechtsunwirksamkeit der am 28. 7. 1999 ausgesprochenen Kündigung der Klägerin fest.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass die Voraussetzungen für die Erlassung eines Teilurteils erfüllt seien, weil einzelne von mehreren eingeklagten Ansprüchen oder trennbare Teile eines Klagsanspruchs entscheidungsreif seien. Wohl habe die beklagte Partei mit ihrem Schreiben vom 28. 7. 1999 keine Kündigung, sondern nur deren Ankündigung beabsichtigt. Wer sich aber einer unklaren Ausdrucksweise bediene, müsse diese gegen sich gelten lassen. Ein redlicher, verständiger Erklärungsempfänger erblicke in dem Schreiben eine Änderungskündigung. In ihrem Vertrauen auf das Vorliegen einer Änderungskündigung sei die Klägerin schutzwürdig, weshalb dem (auf Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der am 28. 7. 1999 ausgesprochenen Kündigung gerichteten) Hauptbegehren stattzugeben sei.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei teilweise Folge. Das angefochtene Teilurteil wurde abgeändert und mit Endurteil festgestellt, dass das Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei über den 28. 7. 1999 hinaus bis zum 31. 12. 1999 aufrecht sei, während das Mehrbegehren, dass das Dienstverhältnis der Klägerin auch über den 31. 12. 1999 hinaus aufrecht sei, abgewiesen wurde.

In seiner rechtlichen Beurteilung kam das Berufungsgericht im Hinblick auf das aus der Klagserzählung erkennbare Rechtsschutzziel der Klägerin zum Ergebnis, dass das unzulässigerweise auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klagebegehren in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses umzudeuten sei. Die beklagte Partei wende sich nicht mehr gegen die Rechtsansicht des Erstgerichts, dass es sich bei dem Schreiben vom 28. 7. 1999 um eine Kündigung gehandelt habe. Diese Kündigung sei aber nicht rechtswirksam, weil das im § 105 ArbVG vorgesehene Verfahren nicht eingehalten worden sei. Allerdings sei das Arbeitsverhältnis durch die am 26. 8. 1999 zum 31. 12. 1999 ausgesprochene Kündigung vorerst als rechtswirksam beendet anzusehen, sodass der Klägerin über den 31. 12. 1999 hinaus das rechtliche Interesse an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses fehle. Eine Entscheidung über den 31. 12. 1999 hinaus würde einer Entscheidung im Kündigungsanfechtungsverfahren (6 Cga 126/99p) vorgreifen. Da bei verbundenen Prozessen ein Teilurteil nicht in Betracht komme, sei mit Endurteil auszusprechen, dass das Dienstverhältnis der Klägerin zur beklagten Partei über den 28. 7. 1999 hinaus bis zum 31. 12. 1999 aufrecht sei, während das Klagebegehren, soweit es über den 31. 12. 1999 hinausgehe, mangels rechtlichen Interesses abzuweisen sei.

Gegen dieses Urteil erheben sowohl die Klägerin als auch die beklagte Partei Revision aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, die beklagte Partei auch aus dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens.

Die Klägerin beantragt eine Abänderung dahingehend, dass die Abweisung der Feststellung des aufrechten Bestands des Dienstverhältnisses über den 31. 12. 1999 hinaus entfällt; hilfsweise stellt sie auch einen Aufhebungsantrag. Die beklagte Partei beantragt eine Abänderung im Sinne einer gänzlichen Klagsabweisung.

Beide Teile beantragen, der Revision der Gegenseite keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen beider Teile sind zulässig (§ 46 Abs 3 Z 1 ASGG), die Revision der Klägerin ist auch berechtigt.

1. Zur Revision der beklagten Partei:

Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens hält die beklagte Partei die vom Berufungsgericht vorgenommene Umdeutung des Klagebegehrens in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses über den 28. 7. 1999 hinaus für unzulässig. Ihres Erachtens handle es sich nicht um einen Fall der Berichtigung eines versehentlich falsch formulierten Urteilsbegehrens, sondern um einen Fall der Unschlüssigkeit, da die Klägerin auf ihrem unrichtigen Begehren beharrt habe, sodass weder Raum für das Eingreifen einer Anleitungs- oder Belehrungspflicht noch für eine Berichtigung bleibe. Letztlich habe das Berufungsgericht der Klägerin daher unter Verletzung des § 405 ZPO etwas zugesprochen, was sie gar nicht begehrt habe.

Dem kann nicht gefolgt werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann dann, wenn aus der Klagserzählung zu erkennen ist, dass das Rechtsschutzziel tatsächlich die Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses - ohne bestimmten Endtermin - ist, das (unzulässige) auf Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung gerichtete Klagebegehren in ein solches auf Feststellung des aufrechten Bestandes des Arbeitsverhältnisses umgedeutet werden (RIS-Justiz RS0039010). Das Berufungsgericht hatte daher ohne Verletzung des § 405 ZPO dem Klagebegehren von Amts wegen eine dem § 228 ZPO entsprechende Fassung zu geben (9 ObA 157/88).

Von einem "Beharren" der klagenden Partei auf ihrem ursprünglichen (unzulässigen) Begehren kann keine Rede sein. Wohl hat die beklagte Partei bereits im Anfangsstadium des erstinstanzlichen Verfahrens darauf hingewiesen, dass die Feststellung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung rechtlich nicht möglich sei (Seite 4 des vorbereitenden Schriftsatzes ON 3). Ein eine amtswegige Richtigstellung ausschließendes "Beharren" wäre nur dann zu bejahen, wenn der Einwand zum Gegenstand einer Erörterung wurde und die Klägerin dennoch ihr Klagebegehren nicht ändert (vgl Arb 11.272 und Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2, § 235 Rz 15 mwN). Eine solche Erörterung fand jedoch nicht statt, zumal offensichtlich auch das Erstgericht die Ansicht vertrat, die begehrte Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung sei zulässig.

Auch das von der beklagten Partei in der Rechtsrüge in Abrede gestellte rechtliche Interesse der Klägerin an der Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses nach Empfang des Schreibens vom 28. 7. 1999 ist zu bejahen. Auf Grund des Inhalts dieses Schreibens musste die Klägerin davon ausgehen, dass die beklagte Partei damit - vor Durchführung des betriebsverfassungsrechtlichen Vorverfahrens und daher unzulässigerweise (RIS-Justiz RS0051516) - die Kündigung ihres Dienstverhältnisses ausgesprochen hat. Die Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung ist zutreffenderweise mit einer auf Feststellung des Fortbestands des Dienstverhältnisses gerichteten Klage geltend zu machen (RIS-Justiz RS0039015; zuletzt 9 ObA 5/99x). Zum Zeitpunkt der Übergabe des Kündigungsschreibens war nicht klar, dass die beklagte Partei aus welchen Gründen immer etwa einen Monat später ein zweites Mal eine Kündigung zum 31. 12. 1999 aussprechen würde und diese Kündigung Gegenstand einer Kündigungsanfechtung vor dem Erstgericht werden würde.

Das rechtliche Interesse an der Feststellung fällt auch nicht dadurch weg, dass im Zeitpunkt der Urteilsfällung erster Instanz bereits ein periodischer Gehaltsbezug mit Leistungsklage geltend gemacht werden hätte können (9 ObA 140/94). Mit einer Leistungsklage könnten nur einzelne aus dem Dienstverhältnis entspringende Ansprüche geltend gemacht werden. Das rechtliche Interesse der Klägerin geht aber darüber hinaus und betrifft etwa auch arbeitslosen- und sozialversicherungsrechtliche Belange (ARD 4620/23/95 = Arb 11.247 mwN; vgl Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO2, § 228 Rz 11 mwN).

2. Zur Revision der Klägerin:

Zu Recht wendet sich die Klägerin gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die mit 26. 8. 1999 datierte und auf 31. 12. 1999 ausgesprochene Kündigung der beklagten Partei habe die Rechtswirkung gezeitigt, dass das Feststellungsinteresse ab dem 31. 12. 1999 (bzw 1. 1. 2000) weggefallen sei. Wohl trifft die Ansicht des Berufungsgerichts zu, dass eine Kündigungsanfechtung gemäß § 105 ArbVG eine rechtsgültige Kündigung voraussetzt, die mit der Wirkung angefochten werden kann, dass die zunächst schwebend rechtswirksame Kündigung gemäß § 105 Abs 7 ArbVG durch gerichtliche Rechtsgestaltung rückwirkend für unwirksam erklärt wird (DRdA 1993/47, Andexlinger = Arb 11.067). Im vorliegenden Verfahren, das sich im Rechtsmittelstadium allein auf die Kündigung vom 28. 7. 1999 bezieht und dessen Ausgang von dem des zweiten Verfahrens (über die Anfechtung der Kündigung vom 26. 8. 1999) unabhängig ist, kann aber die Rechtsgültigkeit der späteren Kündigung nicht beurteilt werden. Entscheidend ist allein die Frage, ob die Kündigung vom 28. 7. 1999 wirksam war, was von den Unterinstanzen zutreffend verneint wurde.

In diesem Sonderfall, in dem von der beklagten Partei gegenüber der Klägerin zwei Kündigungen ausgesprochen wurden, ist es aber aus Gründen der Verständlichkeit des Urteilsspruchs geboten, innerhalb der bereits zitierten Rechtsprechung - wonach nur der aufrechte Bestand des Arbeitsverhältnisses festgestellt werden kann (RIS-Justiz RS0039010) - die inhaltlich von der Klägerin angestrebte Feststellung so zu fassen, dass das Arbeitsverhältnis durch die erste der beiden Kündigungen nicht beendet wurde.

Da materiell das Ersturteil wieder hergestellt wird, ist auf die damit wieder aktuell gewordene Bekämpfung des Ersturteils im Kostenpunkt durch die Klägerin Bedacht zu nehmen (JBl 1991, 791; RZ 1994/26; SZ 70/89; M. Bydlinski, Kostenersatz im Zivilprozess 484).

Dem Kostenrekurs der Klägerin kommt Berechtigung zu.

Da die als "Teilurteil" bezeichnete erstinstanzliche Entscheidung tatsächlich eine Endentscheidung ist, ist ein Kostenvorbehalt ausgeschlossen. Während eines Teils des erstinstanzlichen Verfahrens war die gegenständlich Rechtssache mit dem zu 6 Cga 126/099p vor dem Erstgericht anhängigen Kündigungsanfechtungsverfahren (§ 105 ArbVG) verbunden, in dem es nach § 50 Abs 2 in Verbindung mit § 58 Abs 1 ASGG keinen Kostenersatz in den Unterinstanzen gibt. In diesem Fall sind die der Klägerin für denjenigen Abschnitt des erstinstanzlichen Verfahrens, in dem die Verbindung bestand, zu ersetzenden Kosten zunächst auf der Grundlage des gesamten Streitwerts zu berechnen, dann aber auf die einzelnen Streitsachen aufzuteilen (RIS-Justiz RS0035812). Im Hinblick auf den Umstand, dass beide Klagen nach dem RATG mit jeweils S 500.000 bewertet wurden, ist für die Dauer der Verbindung eine Aufteilung im Verhältnis 1:1 gerechtfertigt (vgl RIS-Justiz RS0035947). Im übrigen erstinstanzlichen Verfahren hat die Klägerin Anspruch auf vollen Kostenersatz auf der Basis eines Streitwertes von S 500.000 entsprechend der Bewertung des Feststellungsbegehrens.

Der im Ergebnis erfolgreiche Kostenrekurs der Klägerin ist auf einer Bemessungsgrundlage von S 78.548,70 nach TP 3A RATG zu honorieren (RIS-Justiz RS0036069/T5).

Pauschalgebühren sind gemäß § 16 GGG iVm TP 1 Anm 8 GGG nicht angefallen. Für ihre Revision hat die Klägerin keine Umsatzsteuer verzeichnet.

Rechtssätze
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