RS0037440 – OGH Rechtssatz
RS0037440 – OGH Rechtssatz
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Das Klagebegehren ist so zu verstehen, wie es im Zusammenhalt mit der Klagserzählung vom Kläger gemeint ist. Das Gericht hat ein nur versehentlich unrichtig formuliertes Klagebegehren richtig zu fassen. Eine in diesem Rahmen geänderte Formulierung ist keine Überschreitung des Begehrens im Sinne des § 405 ZPO. (Herausgabe des geschuldeten Gegenstandes an den Kläger - wegen mittlerweiliger Exekution, richtig: Herausgabe an den Vollstrecker).