JudikaturJustizRS0035812

RS0035812 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
30. März 2022

Werden mehrere Verfahren zuerst verbunden, dann aber nur mehr hinsichtlich einzelner Verfahren fortgesetzt, sind die Kosten zwar zunächst auf der Grundlage des gesamten Streitwertes zu berechnen, dann aber auf die einzelnen Streitsachen aufzuteilen und den siegreichen Kläger somit nur nach dem Verhältnis ihrer noch streitverfangenen Ansprüche zum jeweiligen Gesamtstreitwert zuzuerkennen.

Entscheidungen
4