JudikaturJustizRS0035947

RS0035947 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
09. Mai 2007

Bei Verbindung mehrerer Streitsachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung trifft grundsätzlich die einzelnen Parteien die Kostenersatzpflicht nach dem Verhältnis des Streitwertes ihrer Rechtssache zum Gesamtstreitwert aller Rechtssachen. Die Aufteilung nach Kopfteilen kann aber gerechtfertigt sein.

Entscheidungen
7