JudikaturJustiz8Ob162/00g

8Ob162/00g – OGH Entscheidung

Entscheidung
21. Dezember 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Spenling und Dr. Hoch als weitere Richter in der Pflegschaftssache der Mj. 1. Barbara M*****, geboren am 14. Juni 1985, 2. Valerie M*****, geboren am 29. November 1990 und 3. Nikolaus M*****, geboren am 26. Oktober 1992, alle vertreten durch die Mutter Sonja M*****, diese vertreten durch Dr. Alois Heigl, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, infolge Revisionsrekurses des Vaters Dr. Thomas Josef Leopold M*****, vertreten durch Dr. Christoph Mizelli, Rechtsanwalt in Gmunden, gegen den Beschluss des Landesgerichtes Wels als Rekursgericht vom 15. März 2000, GZ 21 R 35/00x-25, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Gmunden vom 19. Jänner 2000, GZ 1 P 139/99f-21, teilweise abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der (zum Teil auch als "außerordentlicher Revisionsrekurs" bezeichnete) Revisionsrekurs des Vaters wird zurückgewiesen. Die Rekursbeantwortung der Kinder wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Die Zurückweisung eines ordentlichen Revisionsrekurses wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage (§ 14 Abs 1 AußStrG) kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 letzter Satz ZPO).

Was den gemeinsam mit dem ordentlichen Revisionsrekurs erhobenen "außerordentlichen Revisionsrekurs" betrifft, ist vorauszuschicken, dass Unterhaltsansprüche von drei Kindern nicht auf demselben tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhen, sondern nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche darstellen; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (RIS-Justiz RS0017257). Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Im vorliegenden Fall ergibt sich daher je Kind kein S 260.000,-- übersteigender rekursgerichtlicher Entscheidungsgegenstand (vgl 7 Ob 192/00m mwN).

Nach § 14 Abs 3 AußStrG idF WGN 1997 ist der Revisionsrekurs aber - außer im Fall des § 14a Abs 3 dieses Gesetzes - jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt S 260.000,-- nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 13 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs nicht für zulässig erklärt hat. Dem Standpunkt des Rechtsmittelwerbers, dass sein "außerordentlicher" Revisionsrekurs iSd § 14 Abs 1 AußStrG (auch ohne Zulassung) "jedenfalls zulässig" sei, wenn das Rekursgericht erhebliche Rechtsgrundsätze verletzt habe, kann daher nicht gefolgt werden (2 Ob 294/00z). Da im Außerstreitverfahren vom Revisionsrekurswerber gar keine besonderen Rechtsausführungen zur Rechtsmittelzulässigkeit verlangt werden, sodass es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iSd § 14 Abs 1 AußStrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird (RIS-Justiz RS0007548; zuletzt: 7 Ob 30/00p mwN), ist die teilweise unrichtige Bezeichnung des vom Rekursgericht ohnehin zugelassenen Rechtsmittels als "außerordentlicher Revisionsrekurs" jedoch bedeutungslos. Das Rekursgericht hat den ordentlichen Revisionsrekurs deshalb zugelassen, weil den Fragen, ob im Fall der Benützung einer Wohnung des Unterhaltsschuldners durch die Unterhaltsberechtigten eine Eigenersparnis anzusetzen ist und ob in eigenmächtigen Entnahmen von einem Konto eines Unterhaltsschuldners allenfalls eine Unterhaltsgewährung (für die Zukunft) ersehen werden kann, eine "grundsätzliche rechtserhebliche Bedeutung" zukomme bzw weil eine Rechtsprechung des Höchstgerichtes nicht "aufgefunden werden konnte". Diese Rechtsfragen stellt auch der Rechtsmittelwerber in den Mittelpunkt seiner Ausführungen:

Zum einen vertritt er den Standpunkt, das Unterhaltsbegehren hätte abgewiesen werden müssen, weil die Mutter für die Benützung der in seinem Alleineigentum stehenden Liegenschaft mit dem darauf errichteten Haus keinerlei Mietaufwendungen zu bestreiten habe und "diese Eigenersparnis bzw Naturalunterhaltsleistung" weitaus höher anzusetzen sei, als der (den Kindern) zuerkannte Unterhalt; zum anderen macht er geltend, dass die vom Konto des Rechtsmittelwerbers bzw von einem gemeinsamen Konto durch die Mutter vorgenommen Barabhebungen, deren Verwendungszweck im Verfahren offenblieb, jedenfalls eine Unterhaltsgewährung "pro futuro" darstellten. Außerdem wird (im "außerordentlichen Revisionsrekurs") noch gerügt, dass es sowohl das Erst- als auch das Rekursgericht unterlassen hätten, den Vater zum Nachweis eines krankheitsbedingten Mehraufwandes entsprechend anzuleiten.

Dem ist Folgendes zu erwidern:

Rechtliche Beurteilung

Vom Obersten Gerichtshof wird bereits seit der Entscheidung 1 Ob 812/82 (EFSlg 40.128) in einheitlicher Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass Leistungen des unterhaltspflichtigen Elternteils für die Ehewohnung ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen den Ehegatten betreffen und der Unterhaltspflichtige deshalb damit keinen Naturalunterhalt für seine Kinder leistet (7 Ob 193/99d mzwN aus Rechtsprechung und Lehre; zuletzt 2 Ob 259/00b; RIS-Justiz RS0009551). Ständiger Judikatur entspricht es aber auch, dass der fiktive Mietwert einer dem Ehegatten unentgeltlich zur Verfügung stehenden Ehewohnung nach Auszug eines Ehegatten nicht (einmal) auf den Geldunterhaltsanspruch des verbleibenden Ehegatten anzurechnen ist (7 Ob 171/99v mwN; RIS-Justiz RS0013521; RS0080373; SZ 68/157). Die Beurteilung des Rekursgerichtes, wonach der Umstand, dass die Kinder an der Wohnversorgung der Mutter "mitpartizipieren", nicht als Naturalunterhalt des Vaters angesehen werden kann, steht mit diesen Grundsätzen in Einklang, weshalb insoweit keine erhebliche Rechtsfrage vorliegt.

Was aber die weiteren Rechtsmittelausführungen betrifft, übersieht der Revisionsrekurswerber, dass der für das Außerstreitverfahren geltende Untersuchungsgrundsatz im Unterhaltsverfahren durch weitreichende subjektive Behauptungs- und Beweislastregeln durchbrochen ist, für die der Grundsatz gilt, dass jede Partei die für ihren Rechtsstandpunkt günstigen Tatsachen zu behaupten und zu beweisen hat (stRsp; Schwimann in Schwimann ABGB I2 Rz 117 zu § 140 ABGB mwN). Auch die Beurteilung, dass die ungeklärt gebliebenen Umstände nicht zu Lasten des Kindesunterhaltes berücksichtigt werden können (RIS-Justiz RS0047320 = ÖA 1993, 24), folgt daher ständiger Rechtsprechung, sodass es hier ebenfalls an einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG fehlt. Letzteres gilt auch für die Anleitungspflicht der Vorinstanzen, die nach den dargestellten Grundsätzen nicht so weit gehen konnte, dass das (Rekurs )Gericht verpflichtet gewesen wäre, dem Rechtsmittelwerber seine Ansicht vom Wert bisheriger Beweismittel bekanntzugeben und weitere Beweisanbote einzumahnen (Fucik in Rechberger ZPO2 Rz 1 zu § 182 ZPO mwN). Da somit zu sämtlichen (noch) entscheidungsrelevanten Fragen eine gesicherte Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliegt und es auch aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit keiner Korrektur der angefochtenen Entscheidung bedarf, ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen (1 Ob 217/99i).

Im Außerstreitverfahren ist nur in Ausnahmefällen ein zweiseitiges Rekursverfahren vorgesehen (Beispiele bei Klicka/Oberhammer, Außerstreitverfahren3 Rz 54); eine solche Ausnahme besteht im Unterhaltsverfahren nicht (4 Ob 231/97t). Mangels Zweiseitigkeit des vorliegenden außerstreitigen Rechtsmittelverfahrens ist die Rekursbeantwortung zurückzuweisen. Rechtsmittelschriften zu Rekursen in (einseitigen) außerstreitigen Verfahren können nur dann für zulässig erachtet werden, wenn der Rekurs zulässige Neuerungen enthält (6 Ob 2398/96g). Dies ist hier nicht der Fall, weil der Revisionsrekurs nur Rechtsausführungen enthält (4 Ob 133/00p mwN).

Rechtssätze
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