RS0007056 – OGH Rechtssatz
RS0007056 – OGH Rechtssatz
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Wenn eine Rechtsmittelbeantwortung in einem nur nach dem ersten Hauptstück des Außerstreitgesetzes geregelten Rechtsmittelverfahren auch nicht vorgesehen ist, so macht dies alleine einen Schriftsatz des Gegners des Rechtsmittelwerbers zu dessen Rechtsmittel noch nicht unzulässig. Eine Rechtsmittelgegenschrift kann vielmehr in jenen Fällen, in denen das Rechtsmittel nach § 10 AußStrG zulässige Neuerungen enthält, zweckmäßig und unter Umständen sogar zur Wahrung des rechtlichen Gehörs notwendig sein.