Spruch Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben. Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden im angefochtenen Umfang, also betreffend die teilweise Abweisung des Unterhaltsbegehrens des Kindes gegen seinen Vater im Zeitraum vom 1. 11. 2010 bis 30. 9. 2011 in Höhe von monatlich 125 EUR, gesamt somit von 1.375 …
Text Begründung: Die Vorinstanzen haben das im Spruch ersichtliche teilweise Unterhaltsbegehren des Kindes für 1. 11. 2010 bis 30. 9. 2011 abgewiesen, weil es während dieser Zeit im Haus, dessen Hälfte dem Vater gehörte, wohnte und somit wohnversorgt war. Das Rekursgericht hat eine fiktive Mietersparnis …
Rechtliche Beurteilung Der Revisionsrekurs des Kindes ist zulässig, weil das Rekursgericht von oberstgerichtlicher Rechtsprechung abgewichen ist; er ist auch berechtigt. Nach der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ist der fiktive Mietwert einer dem Unterhaltsberechtigten vom Unterhaltspflichtigen überlassen…