JudikaturJustizRS0080373

RS0080373 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Juni 2019

Auf den Geldunterhaltsanspruch der die vormalige Ehewohnung mit den ehelichen Kindern benützenden geschiedenen Ehegattin ist ein fiktiver Mietwert für diese Wohnung auch insoweit nicht anzurechnen, als der Unterhaltspflichtige selbst Wohnungsmiteigentümer ist (Ablehnung von 4 Ob 510/94).

Entscheidungen
33