JudikaturJustizRS0007548

RS0007548 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. April 2009

Da § 16 Abs 3 AußStrG nur auf die Bestimmungen der §§ 508 a sowie 510 Abs 1 letzter Satz und Abs 3 ZPO verweist, nicht jedoch auf § 506 ZPO, werden im außerstreitigen Verfahren vom Revisionsrekurswerber keine besonderen Rechtsausführungen zur Zulässigkeit seines Rechtsmittels verlangt. Es genügt, wenn in den Anfechtungsgründen eine iSd § 14 Abs 1 AußstrG erhebliche Rechtsfrage angesprochen wird.

Entscheidungen
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