JudikaturJustizRS0009551

RS0009551 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Juni 2013

Leistungen eines Ehegatten für die Ehewohnung betreffen ausschließlich das familienrechtliche Verhältnis zwischen ihm und den anderen Ehegatten, von dem allenfalls Kinder ein Mitbenützungsrecht ableiten; Naturalunterhalt an die Kinder leistet er damit nicht.

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