JudikaturJustiz7Ob313/97y

7Ob313/97y – OGH Entscheidung

Entscheidung
10. Februar 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Niederreiter, Dr.Schalich, Dr.Tittel und Dr.Huber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Alexander S*****, vertreten durch Dr.Michael Gnesda, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma S***** KG, ***** und die Nebenintervenienten der beklagten Partei 1. Elisabeth G*****, und 2. Christine G*****, sämtliche vertreten durch Dr.Christian Gassauer-Fleissner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,052,419,06 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 16. Mai 1997, GZ 4 R 42/97v-27, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 8.November 1996, GZ 11 Cg 159/94h-22, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

1) den Beschluß gefaßt:

Dem Rekurs wird Folge gegeben; der angefochtene Beschluß wird aufgehoben,

2) und in der Sache selbst zu Recht erkannt:

Spruch

Der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit insgesamt S 61.027,67 (darin enthalten S 10.164,61 Umsatzsteuer und S 40,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der am 20.2.1990 verstorbene Dr.Fritz H***** war zunächst persönlich haftender Gesellschafter der beklagten Partei, von der er am 31.12.1988 ausschied. Am Todestag bestand zu seinen Gunsten ein Guthaben bei der beklagten Partei in Höhe von S 4,209.676,23.

Dr.Fritz H***** setzte in seinem Testament vom 5.7.1988 seine Stiefkinder Antoinette T***** (die Mutter des Klägers) und Anton U***** sowie seine ehelichen Kinder Elisabeth G***** und Christine G***** (die beiden Nebenintervenientinnen) zu je einem Viertel des Nachlasses als Erben ein. In Punkt IV. des Testamentes bestimmte er jedoch:

"Zu meinem, meinen Erben mit der Belästung des Fruchtgenußrechtes hinterlassenen Vermögens sind nicht meine Vermögenseinlagen bei Personengesellschaften oder Einzelfirmen zuzuzählen. Diese erhalten als Vermächtnis meine Töchter Christine G***** und Elisabeth G*****."

Mit Einantwortungsurkunde vom 20.12.1992 wurde der Nachlaß des Dr.Fritz H***** aufgrund des Testamentes zu je einem Viertel den beiden Stiefkindern und den beiden ehelichen Kindern eingeantwortet.

Unter Berufung auf die in Punkt IV. des Testamentes enthaltene letztwillige Verfügung zahlte die beklagte Partei das Guthaben des Verstorbenen je zur Hälfte direkt an die Nebenintervenientinnen aus. Dieser Vorgangsweise trat Antoinette T***** mit der Begründung entgegen, daß die Forderung des Verstorbenen auf dieses Guthaben keine Vermögenseinlage im Sinn des Punktes IV. des Testamentes sei. Sie behauptete gegenüber der beklagten Partei, daß ihr ein Viertel des Betrages zustehe. Am 2.7.1993 trat sie die von ihr behauptete Forderung gegen ein Entgelt von S 200.000 an ihren Sohn, den Kläger, ab. Die beklagte Partei wurde von der Zession mit Schreiben vom 5.8.1993 verständigt.

Der Kläger begehrte als Zessionar den seiner Mutter aufgrund der Einantwortung zustehenden Betrag von S 1,052.419,06 sA. Auf die Auslegung des Punktes IV. des Testamentes komme es nicht an. Der Anspruch aus dem Forderungsvermächtnis richte sich nämlich bis zur Einantwortung gegen den Nachlaß und danach gegen die eingeantworteten (Mit )Erben, nicht aber gegen die beklagte Partei als Schuldnerin des Erblassers. Dem Legatar stehe nur ein obligatorisches Forderungsrecht gegen den beschwerten Erben zur Abtretung der vermachten Forderung an ihn zu. Vor der Übertragung der Forderung auf den Legatar habe dieser kein Recht gegen den Schuldner. Die Nebenintervenientinnen hätten die Miterben Antoinette T***** und Anton U***** nicht einmal zur Zession aufgefordert. Eine solche Zession sei nicht erfolgt. Zudem umfasse der Begriff der Vermögenseinlage in Punkt IV. des Testamentes Bar- oder Sachleistungen, mit denen sich ein Gesellschafter an einer Handelsgesellschaft beteilige, also Substanzeinlagen, nicht aber Guthaben.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Guthaben des Erblassers bei der beklagten Partei sei eine in Punkt IV. des Testamentes erwähnte Vermögenseinlage. Der Erblasser sei im Zeitpunkt der Testamentserrichtung nur mehr Gesellschafter der beklagten Partei gewesen. Er sei stets nur "Arbeitsgesellschafter" ohne Beteiligung am Gesellschaftskapital gewesen. Es sei aufgrund seines damaligen Alters auch davon auszugehen, daß er nicht daran gedacht habe, sich noch einmal an einem Unternehmen zu beteiligen. Auf das Guthaben hätten sowohl die Mutter des Klägers, später der Kläger selbst und auch die ehelichen Töchter des Verstorbenen Ansprüche gestellt. Im Hinblick auf den klaren Wortlaut des Testamentes sei eine Hinterlegung nach § 1425 ABGB nicht zulässig gewesen. Es habe kein Grund bestanden, die Auszahlung nicht an jene Personen vorzunehmen, die nach dem eindeutigen Wortlaut des Legates den materiellen Anspruch auf diese Zahlung hätten. Für den Fall, daß der Kläger mit seiner Rechtsansicht durchdringe, daß ein entsprechender Teil des Guthabens zunächst an seine Mutter als Erbin auszuzahlen gewesen wäre, hätten die Nebeninterventinnen ihre dann gegen die Mutter des Klägers bestehende Legatsforderung in Höhe von je S 526.209,54 sA zum Inkasso abgetreten. Für diesen Fall erkläre die beklagte Partei hiemit die Aufrechnung der ihr abgetretenen Forderungen von je S 526.209,54 gegen den vom Kläger geltend gemachten Anspruch. Da es sich hiebei um eine Forderung gegen die Zedentin jener Forderung handle, auf die der Kläger sein Begehren stütze, müsse der Kläger die Aufrechnung gegen sich gelten lassen.

Hiezu replizierte der Kläger, daß das Zustandekommen der behaupteten Zession bestritten werde, daß es aber der Kompensation ohnehin am Erfordernis der Gegenseitigkeit mangle.

Das Erstgericht erkannte die Klageforderung mit S 1,052.419,06 samt 4 % Zinsen seit 20.2.1990 als zu Recht bestehend, die Gegenforderung als nicht zu Recht bestehend und die beklagte Partei daher schuldig, dem Kläger S 1,052.419,06 samt 4 % Zinsen seit 20.2.1990 zu zahlen. Das Zinsenmehrbegehren von 3,5 % aus dem Klagebetrag seit 20.2.1990 wies es ab. Es stellte zusätzlich zum eingangs wiedergegebenen Sachverhalt noch fest:

"Nicht festgestellt werden konnte dagegen, ob die Nebenintervientinnen und die beklagte Partei tatsächlich am 3.10.1995 eine mündliche Abtretungsvereinbarung geschlossen haben. Mit dieser Vereinbarung traten die Nebenintervenientinnen angeblich ihre Forderungen aus dem Legat in Höhe von jeweils S 526.209,54, die ihnen gegen Antoinette T***** im Fall eines Obsiegens des Klägers im gegenständlichen Verfahren ihrer Ansicht nach zugestanden wären, an die beklagte Partei zum Inkasso ab. Die Aufrechnung gegenüber dem Kläger wurde jedenfalls erst mit Schriftsatz vom 8.11.1995, bei Gericht eingelangt am 30.11.1995, erklärt."

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, daß die Guthabensforderung des Verstorbenen gegen die beklagte Partei im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Mutter des Klägers und von dieser im Wege der Einzelrechtsnachfolge durch eine gültige Zession auf den Kläger übergegangen sei. Die Nebenintervenientinnen hätten als Vermächtnisnehmer durch die letztwillige Verfügung lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch zunächst gegen den Nachlaß und sodann gegen die eingeantworteten Erben. Zum sachenrechtlichen Erwerb des Legats bedürfe es eines Verfügungsgeschäftes. Bei der Zession habe der Vermächtnisnehmer kein Recht gegen den debitor cessus. Die beklagte Partei hätte das Guthaben des Verstorbenen daher anteilig an die eingeantworteten Erben zahlen müssen. Das Bestehen oder Nichtbestehen eines legatarischen Anspruchs der Nebenintervenientinnen gegen die eingeantworteten Erben sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodaß sich Erwägungen über die Auslegung des vom Erblasser gebrauchten Wortes "Vermögenseinlage" erübrigten. Der eingewendeten Aufrechnung des angeblich abgetretenen legatarischen Anspruches stehe die mangelnde Gegenseitigkeit entgegen, weil sich der legatarische Anspruch gegen die Mutter des Klägers und nicht gegen den Kläger als Zessionar richte.

Das Gericht zweiter Instanz hob dieses Urteil auf und verwies die Rechtssache an das Erstgericht zurück. Es sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Das Vermächtnis einer Forderung gebe dem Legatar nur einen Anspruch auf Abtretung der Forderung durch den Erben, nicht aber ein unmittelbares Klagerecht gegen den Schuldner. Es sei zwar richtig, daß der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen habe, daß es Fälle gebe, in denen eine Auszahlung des Schuldners an die Erben und ein Verfügungsgeschäft zwischen den Erben einerseits und den Legataren andererseits entbehrlich sei. Dies gelte aber nur dann, wenn schon der Erblasser Maßnahmen in gleicher Richtung getroffen habe. Dazu gehöre etwa der Fall, daß der Erblasser die späteren Legatare bereits in den Besitz des Bestandobjektes gesetzt habe, weil sich daraus gewöhnlich der Schluß auf eine Verfügung bezüglich des Bestandrechtes selbst ziehen lasse (JBl 1972, 95). Ein solcher Fall liege hier jedoch nicht vor. Die Forderung des Klägers sei daher berechtigt. Das Erstgericht habe sich aber mit der Gegenforderung nicht ausreichend befaßt. Entgegen der Ansicht des Erstgerichtes könne die Gegenforderung auch gegen den Sohn der Erbin eingewendet werden. Das Erstgericht werde daher die behauptete Zession der Legatsforderungen der beiden Nebenintervenientinnen an die beklagte Partei eingehend zu prüfen haben. Es werde festzustellen haben, ob die Nebenintervenientinnen bis zum Schluß der Verhandlung die Forderung der beklagten Partei zediert haben. Sodann sei entscheidend, was die Formulierung in Punkt IV. des Testamentes "Vermögenseinlagen bei Personengesellschaften oder Einzelfirmen" nach dem subjektiven Willen des Erblassers bedeuten sollte. Der Rekurs an den Obersten Gerichtshof sei zulässig, weil keine Judikatur des Obersten Gerichtshofes zur Bedeutung des zitierten Begriffes in einem Testament vorliege.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs des Klägers gegen diese Entscheidung ist deshalb zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner gegenüber dem Zessionar auch mit Forderungen gegen den Zedenten aufrechnen kann, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen ist. Der Rekurs ist auch berechtigt.

Die Vorinstanzen haben in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung und Lehre dargelegt, daß ein Forderungsvermächtnis gemäß § 664 ABGB den Beschwerten zur Abtretung der vermachten Forderung verpflichtet und dem begünstigten Legatar einen schuldrechtlichen Anspruch auf die Übertragung gegen den Beschwerten gibt, vor der Zession aber kein Recht gegen den debitor cessus (zuletzt etwa 10 Ob 2335/96x). Der Vermächtnisnehmer kann die Forderung gegen den Dritten nicht schon unter Berufung auf das ihm durch die letztwillige Verfügung zugedachte Recht geltend machen, sondern er muß sie erst dadurch erwerben, daß sie ihm der Erbe abtritt (EvBl 1970/190 mit Hinweisen auf Weiß in Klang2 III S 483, 487, 471; Ehrenzweig2 II/2 S 549; Gschnitzer, Erbrecht S 80 f; weiters Welser in Rummel2 I Rz 1 und 2 zu § 664 ABGB; Koziol/Welser10 II S 370; Eccher in Schwimann, ABGB2, Band 3, Rz 1 zu § 664 ABGB). Das Vermächtnis ist nach österreichischem Recht grundsätzlich Damnationslegat. Der Vermächtnisnehmer erhält durch die letztwillige Verfügung einen Titel, der ihm einen schuldrechtlichen Anspruch auf Leistung gewährt. Zum sachenrechtlichen Erwerb bedarf es des Verfügungsgeschäftes (§ 684 Satz 2 ABGB). Die Übereignung entfällt, wenn die Sache noch vom Erblasser dem Vermächtnisnehmer, zB zur Verwahrung, übergeben wurde (NZ 1992, 69). Ein solcher Sachverhalt liegt hier jedoch nicht vor. Es geht auch nicht - so wie in JBl 1972, 95 - um das Vermächtnis des Bestandrechtes, in dessen Besitz der spätere Legatar bereits vom Erblasser gesetzt wurde (vgl hiezu auch JBl 1984, 610 und die kritischen Stellungnahmen von Wilhelm in JBl 1972, 92 und JBl 1984, 594).

Da unstrittig ist, daß seitens des Nachlasses oder der Erbengemeinschaft keine Abtretung der Forderung auf Auszahlung des Guthabens auf die Vermächtnisnehmerinnen erfolgte, steht den Nebenintervenientinnen in ihrer Eigenschaft als Vermächtnisnehmerinnen selbst bei der Unterstellung, daß ihnen das Guthaben des Erblassers bei der beklagten Partei als Legat ausgesetzt war, keine Forderung gegen die beklagte Partei zu. Der Zahlung an die Nebenintervenientinnen lag auch keine Anweisung des Nachlasses oder der Erbengemeinschaft zugrunde, (direkt) an die Nebenintervenientinnen zu zahlen. Die beklagte Partei zahlte den Nebenintervenientinnen den Guthabensbetrag aus, ohne ihnen diesen zu schulden. Die Forderung der Mutter des Klägers gegen die beklagte Partei als Erbin des Dr.Fritz H***** haftet nach wie vor unberichtigt aus.

Der Schuldner (die beklagte Partei) kann ohne Zustimmung seines Gläubigers (der Erben) nicht dadurch seine Schuld tilgen, daß er eine Forderung eines Dritten (der Nebenintervenientinnen als Vermächtnisnehmerinnen) gegen seinen Gläubiger erfüllt (§ 1413 ABGB). Ob und allenfalls unter welchen Voraussetzungen der Zahlende bei Zahlung der Schuld eines anderen an einen Dritten einen Rückforderungsanspruch gegen den Schuldner (etwa gestützt auf § 1431 ABGB oder § 1042 ABGB) hat, ist hier nicht zu untersuchen (vgl zur Problematik umfassend Auckenthaler, Irrtümliche Zahlung fremder Schulden; Rummel in Rummel ABGB2 II Rz 7 zu § 1431 ABGB und Rz 1, 5 ff zu § 1042 ABGB). Die beklagte Partei hat ihre Gegenforderung ausschließlich auf den Rechtsgrund der Zession gestützt. Sie hat keinen Kondiktions- oder Regreßanspruch behauptet, sodaß es dem Kläger auch nicht möglich war, zu einem solchen Anspruch Stellung zu nehmen und Einwände dagegen vorzutragen. Erstmals in der Rekursbeantwortung führt sie aus, sie habe, falls die Überweisung des Klagebetrages an die Nebenintervenientinnen nicht ohnehin zulässig gewesen sei, einen "Verwendungsanspruch" gegenüber der Mutter des Klägers als wahre Verpflichtete erworben, weil sie dann eine fremde Schuld erfüllt habe, wobei sie nie im Sinn gehabt habe, von der Mutter des Klägers keinen Ersatz zu fordern. Dieses Vorbringen stellt jedoch eine unbeachtliche Neuerung dar, sodaß darauf nicht weiter einzugehen ist.

Der im Verfahren erster Instanz alleine zur Begründung der Gegenforderung geltend gemachte Rechtsgrund der Zession bietet jedoch keine Aufrechnungsmöglichkeit, weil das Erfordernis der Gegenseitigkeit nicht erfüllt ist. Da durch die Zession die Rechtsposition des Schuldners nicht vrschlechtert werden darf (§ 1394 ABGB), behält er gemäß § 1396 ABGB alle Einwendungen gegen den Zedenten. Diese müssen allerdings vor der Abtretung bereits entstanden sein (§ 1442 ABGB). Somit kann der Schuldner auch mit Forderungen aufrechnen, wenn sie ihm zur Zeit der Abtretung bereits entstanden waren (SZ 56/190; 3 Ob 520/93 ua), wobei die überwiegende Lehre den Zeitpunkt der Verständigung des Schuldners von der Abtretung als maßgebend ansieht (vgl Rummel in Rummel2 II, Rz 2 zu § 1442 ABGB). Nach den Behauptungen der beklagten Partei wurde ihr die (allfällige) Legatsforderung der Nebenintervenientinnen gegen die Mutter des Klägers am 3.10.1995 abgetreten, also jedenfalls nach Einantwortung der Mutter des Klägers, nach der Abtretung der ihr als Erbin zustehenden Forderung gegen die beklagte Partei an den Kläger und nach der Verständigung der beklagten Partei von letzterer Abtretung. Der beklagten Partei ist die nunmehr behauptete Gegenforderung erst nach Abtretung der Klageforderung und Verständigung hievon, somit jedenfalls erst nach dem gemäß § 1442 ABGB für die Aufrechnung maßgebenden Zeitpunkt, entstanden.

Hat aber der Schuldner die Gegenforderung seinerseits durch Zession erworben, dann müßte diese vor der Abtretung der Hauptforderung (vor der Verständigung hievon) erfolgt sein, um dem Schuldner damit die Aufrechnung zu ermöglichen (1 Ob 749/81).

Die von der beklagten Partei dem Klageanspruch entgegengehaltene Forderung - sei es als Schuldtilgungseinwand, sei es als prozessuale Aufrechnungseinrede - ist daher entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz nicht aufrechenbar. Da die Klageforderung infolge der Universalrechtsnachfolge der Mutter des Klägers und der wirksamen Zession an den Kläger sowie mangels schuldbefreiender Wirkung der Zahlung der beklagten Partei an die Nebenintervenientinnen zu bejahen ist und die beklagte Partei mit der behaupteten Gegenforderung mangels Gegenseitigkeit nicht aufrechnen kann, ist die Rechtssache im Sinne einer Stattgebung des Klagebegehrens spruchreif, ohne daß auf die Frage der Auslegung des Vermächtnisses oder auf die Frage, ob die Nebenintervenientinnen ihre Forderung tatsächlich abgetreten haben, einzugehen ist. Es war daher das der Klage stattgebende Urteil des Gerichtes erster Instanz wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Rekursverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.

Rechtssätze
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