JudikaturJustizRS0032783

RS0032783 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
23. Juni 1999

Der Schuldner kann dem Zessionar nicht nur Forderungen gegen ihn selbst, sondern auch Forderungen gegen den Zedenten entgegensetzen, soweit sie vor der Zession entstanden sind und er sie bei Abgabe eines Anerkenntnisses im Sinne des § 1396 ABGB nicht kannte.

Entscheidungen
5