JudikaturJustizRS0012630

RS0012630 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Dezember 2018

Der Vermächtnisnehmer hat nur einen obligatorischen Anspruch auf Übertragung der vermachten Sachen und Rechte, für die Erwerbung von Besitz und Eigentum sind noch die dafür erforderlichen Erwerbsakte notwendig.

Entscheidungen
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