Spruch Der Berufung gegen das Urteil des Erstgerichtes wird nicht Folge gegeben. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit insgesamt S 61.027,67 (darin enthalten S 10.164,61 Umsatzsteuer und S 40,-- Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen…
Text Entscheidungsgründe: Der am 20.2.1990 verstorbene Dr.Fritz H***** war zunächst persönlich haftender Gesellschafter der beklagten Partei, von der er am 31.12.1988 ausschied. Am Todestag bestand zu seinen Gunsten ein Guthaben bei der beklagten Partei in Höhe von S 4,209.676,23. Dr.Fritz H***** setz…
Rechtliche Beurteilung Der Rekurs des Klägers gegen diese Entscheidung ist deshalb zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz zur Frage, unter welchen Voraussetzungen der Schuldner gegenüber dem Zessionar auch mit Forderungen gegen den Zedenten aufrechnen kann, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen…