JudikaturJustiz7Ob271/99z

7Ob271/99z – OGH Entscheidung

Entscheidung
11. Januar 2000

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schalich als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Tittel, Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller und Dr. Kuras als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Otto P*****, und

2. Christine P*****, beide vertreten durch Prof. Dr. Alfred Haslinger und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Rudolf H*****, vertreten durch Dr. Roland Gabl und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Feststellung und Unterlassung (Gesamtstreitwert S 60.000,--), über die Revision der Kläger gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom 21. April 1999, GZ 15 R 25/99y-15, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Urfahr-Umgebung vom 18. November 1998, GZ 5 C 167/98g-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Kläger sind zur ungeteilten Hand schuldig, dem Beklagten die mit S 5.358,14 (darin enthalten S 893,02 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger sind (seit 1970) je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in G*****, zu deren Gutsbestand auch das Weggrundstück 6/3 gehört, das sie 1996 gekauft haben und das laut Grundbuch lastenfrei ist. Der Beklagte ist seit 1970 Alleineigentümer der in der Nähe liegenden, zu zwei verschiedenen Liegenschaften gehörenden Grundstücke 391 und 394. Es handelt sich dabei um Wiesen, auf denen insgesamt etwa 50 Obstbäume stehen. Die Parzelle 394 wird vom Beklagten auf einer Fläche von 10 x 10 m auch zum Gemüseanbau genützt.

Schon die Eltern des Beklagten benützten den Weg 6/3 ohne längere Unterbrechungen zumindest seit 1930 zur Bewirtschaftung (Transport von Heu, Grünfutter und Feldfrüchten; Ausbringung von Jauche) der Grundstücke 391 und 394, die stets Wiesen mit Obstbäumen waren. Nach 1970 fuhren und gingen der Beklagte und seine Ehegattin weiterhin über den strittigen Weg, und zwar vom Haus K***** 2 zu den weiterhin wie bisher genutzten Parzellen 394 und 391 und umgekehrt, weil im Haus K***** 2 Werkzeuge und Geräte wie Leitern, Gartengeräte, Leiterwagen und Mostfässer sowie Obst eingelagert waren. Das Gras ließ der Beklagte allerdings von verschiedenen Bauern mähen und mitnehmen. Das Obst wurde vom Beklagten hingegen weiterhin selbst geerntet und zum Teil im Haus K***** 2 eingelagert. Der Beklagte stellte auch Most her, den er zum (geringeren) Teil auch im Haus K***** 2 einlagerte. Seit 1970 transportierte er auf dem Weg 6/3 auch das gemähte Gras und den anfallenden Baumschnitt von der Parzelle 381 seines Bruders zur Kompostierung auf seine Parzelle 394. Er fuhr auf dem strittigen Weg in seiner Jugend mit dem Motorrad vom und zum Haus K***** 2 und seit ca 40 Jahren mit dem PKW. Die Häufigkeit der Benützung des Wegs durch ihn war und ist von den anstehenden Arbeiten abhängig. Es kann vorkommen, dass er 3-4 x pro Tag über den strittigen Weg mit PKW und Anhänger zu seinen Grundstücken fährt. All dies war dem Erstkläger seit 1930 und der Zweitklägerin jedenfalls schon lange vor dem Kauf der Wegparzelle 6/3 am 3. 12. 1996 bekannt.

Mit Schreiben vom 19. 1. 1998 forderte der Beklagte die Kläger als Eigentümer der Wegparzelle 6/3 auf, anzuerkennen, dass er bzw seine Rechtsvorgänger als Eigentümer der Grundstücke 394 und 391 die Dienstbarkeit des Gehens und Fahrens mit landwirtschaftlichen Fuhren und Fuhrwerken sowie landwirtschaftlichen Geräten, aber auch Personenkraftwagen mit PKW-Anhängern daran ersessen hätten und dementsprechend in die Verbücherung dieser Dienstbarkeit einzuwilligen.

Daraufhin begehrten die Kläger mit der vorliegenden Klage gegenüber dem Beklagten 1. die Feststellung, dass ihm und seinen Rechtsnachfolgern im Eigentum der Grundstücke 391 und 394 die behauptete Dienstbarkeit nicht zustehe und 2. die Unterlassung aller Handlungen, die sich als Ausübung einer solchen Dienstbarkeit darstellten. Sie brachten dazu vor, die Eltern des Beklagten hätten auf einer Liegenschaft, zu der neben den Grundstücken 391 und 394 auch die Grundstücke .4 (mit dem Haus K***** 2) und 381 gehörten, eine Landwirtschaft betrieben, diese jedoch 1969 aufgegeben. 1970 sei der Beklagte auf Grund einer Schenkung Eigentümer der Grundstücke 391 und 394 geworden. Das Haus K***** 2 (Parzelle .4) und das Grundstück 381 seien seinem Bruder übergeben worden. Die Grundstücke 391 und 394 seien immer nur vom Haus K***** 2 aus bewirtschaftet worden. Dabei sei zwar auch der Weg 6/3 benützt worden, mangels regelmäßiger Nutzung hätten aber auch die Eltern des Beklagten das von diesem behauptete Geh- und Fahrrecht nicht ersessen. Aber selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, sei als herrschendes Grundstück nur die Parzelle .4 mit dem Haus K***** 2 anzusehen, weil Heu und Grünfutter von den Grundstücken 391 und 394 dorthin transportiert worden sei.

Der Beklagte beantragte Klagsabweisung. Er wendete ein, schon seine Vorfahren hätten die Grundstücke 391 und 394 vom Haus K***** 2 aus bewirtschaftet und seien dabei über die Wegparzelle 6/3 gegangen und mit Fuhrwerken gefahren. Seitdem er Eigentümer der Grundstücke geworden sei, habe sich an deren Bewirtschaftung nichts Wesentliches geändert. Er benütze den Weg schon seit 47 Jahren auch mit einem PKW.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

Rechtlich folgerte das Erstgericht, dass bereits die Rechtsvorgänger des Beklagten im Eigentum der Grundstücke 391 und 394 hätten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts zur landwirtschaftlichen Nutzung der herrschenden Grundstücke 391 und 394 über den in der Natur ersichtlichen Weg auf Parzelle 6/3 ersessen hätten. Dem Beklagten stehe als gegenwärtigem Eigentümer der herrschenden Grundstücke daher die streitgegenständliche Dienstbarkeit zu. Die Kläger hätten mangels Gutgläubigkeit den Weg nicht lastenfrei erworben.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts und sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands S 52.000,-- übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei. Ausgehend von den für unbedenklich erachteten Feststellungen des Erstgerichts teilte es auch dessen Rechtsansichten. Dagegen, dass die Rechtsvorgänger des Beklagten die Dienstbarkeit des Geh- und Fahrtrechts auf dem dienenden Grundstück 6/3 über den in der Natur ersichtlichen Weg zur landwirtschaftlichen Nutzung der herrschenden Grundstücke ersessen hätten, werde von den Klägern ohnehin nichts mehr vorgebracht. Der Beklagte wäre als nunmehriger Eigentümer der Grundstücke 391 und 394 dienstbarkeitsberechtigt, falls letztere ehemals herrschende Grundstücke gewesen seien. Dies sei entgegen der Ansicht der Kläger - ebenso wie für das Grundstück .4 - zu bejahen. Zufolge § 844 Satz 2 ABGB bestehe eine Dienstbarkeit bei Teilung des herrschenden Gutes (hier der gesamten Liegenschaft der Rechtsvorgänger des Beklagten) zu Gunsten aller Teile fort. Nur wenn die Ausübung der Dienstbarkeit lediglich einzelnen Grundstücken zugutekomme, erlösche sie hinsichtlich der übrigen Teile. Durch die Aufteilung der Liegenschaft der Eltern des Beklagten im Jahr 1970 auf zwei (neue) Eigentümer sei die gegenständliche Dienstbarkeit nicht erloschen, sondern bestehe hinsichtlich der Grundstücke 391 und 394 fort. Allein durch den Umstand, dass 1970 der Landwirtschaftsbetrieb (mit Viehhaltung) auf dem Haus K***** 2 eingestellt wurde, sei die ersessene Dienstbarkeit nicht erloschen. Auch jetzt erfolge ja die Bewirtschaftung der Grundstücke 391 und 394 - wenn auch nicht im Rahmen eines Landwirtschaftsbetriebes mit Viehhaltung - in einem Konnex zum Grundstück .4 (Haus K***** 2). Die Ausübung der Dienstbarkeit bewege sich daher grundsätzlich im Rahmen der von den Rechtsvorgängern des Beklagten vor 1970 ersessenen Dienstbarkeit. Die Nutzung der Grundstücke nur mehr als Obstgarten und nicht mehr zur Grünfutter- und Heugewinnung stelle keine unzulässige Erweiterung, sondern im Gegenteil eine Einschränkung der Dienstbarkeit dar. Wenn der Beklagte nunmehr den Weg 6/3 mit einem PKW samt Anhänger befahre, anstatt wie seine Rechtsvorgänger mit einem Kuhgespann oder einem Handwagen, so sei dies eine Anpassung der Rechtsausübung an die technische Entwicklung in den zulässigen Grenzen. Der Eigentümer eines herrschenden Guts müsse einen landwirtschaftlichen Betrieb nicht in veralteter und unrationeller Weise führen, um den Umfang einer Dienstbarkeit nicht zu überschreiten.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision der Kläger gegen diese Entscheidung ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Die Kläger stützen ihr Unterlassung- und Feststellungsbegehren als "actio negatoria" iSd § 523 ABGB zum Schutz ihres Eigentums (vgl etwa 3 Ob 114/97d) darauf, dass sich der Beklagte zur Bewirtschaftung seiner Grundstücke 391 und 394 betreffend ihr Grundstück 6/3 die Dienstbarkeit des Fußsteigs und Fahrwegs iSd § 492 ABGB anmaße. Der Beklagte hat sich auf die Ersitzung einer entsprechenden Dienstbarkeit durch ihn bzw schon durch seine Eltern als Eigentümer einer Liegenschaft, zu der seine beiden Grundstücke gehörten, berufen. Auch im Revisionsverfahren ist der Umstand, dass die Rechtsvorgänger des Beklagten im Eigentum der Grundstücke 391 und 394 die vom Beklagten reklamierte Wegeservitut ersessen haben, nicht mehr strittig.

Einen Streitpunkt bildet allerdings noch, ob die Ersitzung der Wegdienstbarkeit durch die Rechtsvorgänger des Beklagten als Eigentümer (auch) der gegenständlichen Grundstücke, oder, wie die Kläger meinen, nur als Eigentümer des Grundstückes .4, also des Bauernhofs, bewirkt wurde. Relevant ist also nur, ob die Grundstücke des Beklagten als herrschende Grundstücke anzusehen waren bzw sind. Führt man sich vor Augen, dass der gegenständliche Verbindungsweg zwischen dem "Bauernhof" (Haus K***** 2) und den Grundstücken 391 und 394, die bereits damals als Wiesen mit Obstbäumen bewirtschaftet wurden, zur vorteilhafteren bzw bequemeren Benützung der "Obstgärten" befahren und begangen wurde, so kann dies nicht zweifelhaft sein (vgl etwa die Entscheidung 1 Ob 516/96 = SZ 69/135: dort stellten ebenfalls zwei im Rahmen einer Landwirtschaft über einen strittigen Servitutsweg bewirtschaftete, als Viehweiden genutzte Wiesen herrschende Grundstücke dar). Damit ist eine der beiden iSd § 502 Abs 1 ZPO als rechtserheblich angesehenen Fragen beantwortet: wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese bzw ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese bzw der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (Klang2 II 552; Feil, Angewandtes Grundbuchsrecht 123; 8 Ob 312, 313/64; EvBl 1966/212).

Als Zwischenergebnis ist daher festzuhalten, dass (auch) die Parzellen 391 und 394 im Rahmen der von den Rechtsvorgängern des Beklagten ersessenen Wegdienstbarkeit herrschenden Grundstücke waren.

Von den Klägern wird nun in der Revision allerdings weiter die Ansicht vertreten, dass die gegenständliche, also auch die Grundstücke 391 und 394 umfassende Wegservitut durch die Teilung der elterlichen Liegenschaft unter Aufgabe der Landwirtschaft mit Viehhaltung gemäß § 525 ABGB erloschen sei. Dem kann aber nicht beigepflichtet werden.

Gemäß § 844 ABGB, der die Behandlung der Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes regelt, bestehen Grunddienstbarkeiten bei Teilung des herrschenden Gutes grundsätzlich fort (EvBl 1966/212 mwN). Teilung iSd § 844 ABGB ist jede Abschreibung einzelner Bestandteile eines Grundbuchkörpers und zwar gleichgültig, ob ganze Grundstücke (§ 5 Abs 1 AllgGAG) oder Teile von Grundstücken abgetrennt werden bzw ob für das Trennstück eine neue Einlage errichtet oder dieses - wie hier die Grundstücke des Beklagten - einem anderen Grundbuchskörper zugeschrieben wird (JBl 1991, 446; Gamerith in Rummel2 Rz 9 zu § 844; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2 Rz 7 zu § 844).

Hat demnach die Teilung der elterlichen Liegenschaft als solche in Ansehung der Grundstücke des Beklagten an der gegenständlichen Wegservitut nichts geändert, ist auch der Umstand, dass die Landwirtschaft K***** 2 nicht mehr als solche betrieben wird, für die Frage des Erlöschens der gegenständlichen Wegservitut nicht von entscheidender Bedeutung. Wesentlich ist vielmehr, dass die Grundstücke 391 und 394 weiter - wenn auch vorwiegend nur mehr zur Obstgewinnung - genützt werden und der streitgegenständliche Weg zum Zwecke dieser Nutzung befahren und begangen werden (vgl 1 Ob 577, 578/92). Es kann daher keine Rede davon sein, dass die gegenständliche Dienstbarkeit erloschen wäre, da nach stRsp nur völlige Zwecklosigkeit oder Unmöglichkeit der Ausübung zu deren Erlöschen führt (Kiendl-Wendner in Schwimann2 Rz 5 zu § 524 mwN; RIS-Justiz RS0011582). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen dient die gegenständliche Grunddienstbarkeit weiter der vorteilhafteren bzw bequemeren Benützung der herrschenden Grundstücke, wobei auch feststeht, dass deren Bewirtschaftung zumindest zum Teil weiterhin vom Haus K***** 2 aus erfolgt. Ob die Benützung des Wegs durch den Beklagten auch bei Bewirtschaftung seiner Parzellen von seinem Wohnhaus aus vorteilhaft wäre bzw ist, konnte daher dahingestellt bleiben.

Schon das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die festgestellte Nutzung des herrschenden Guts durch den Beklagten von einer Ausdehnung des Geh- und Fahrtrechtes keine Rede sein kann. Nach stRsp richtet sich der Umfang einer Wegservitut nach der Kulturgattung und der Bewirtschaftungsart des herrschenden Guts im Zeitpunkt der Bestellung oder Ersitzung der Dienstbarkeit (SZ 54/154 = JBl 1983, 199 [Iro] = RZ 1983/26 = NZ 1983, 28; SZ 55/125 = MietSlg 34.055; SZ 60/160; SZ 69/135; RIS-Justiz RS0016364 ua). Bei der "ungemessenen" Dienstbarkeit, deren Art und Umfang - wie hier - durch den Erwerbstitel nicht eindeutig bestimmt ist (1 Ob 262/97d = RdU 1998, 89; Petrasch in Rummel ABGB2 Rz 1 zu § 484), sind - im Rahmen der ursprünglichen oder vorhersehbaren Art ihrer Ausübung - die jeweiligen Bedürfnisse des Berechtigten für den Rechtsumfang maßgeblich (Klang in Klang2 II 564; Petrasch aaO; SZ 52/99; SZ 55/125; SZ 60/160; JBl 1990, 584; RdU 1998, 89; 1 Ob 295/98h; RIS-Justiz RS0097856; vgl auch RS0016368). Die Ausübungsschranken folgen aus dem ursprünglichen Bestand und der ursprünglichen Benützungsart, wobei eine unzulässige Erweiterung der Dienstbarkeit in einer erheblich schwereren Belastung des dienenden Guts zu erblicken ist (Klang in Klang2 aaO; Petrasch in Rummel aaO; SZ 54/154; SZ 55/125; SZ 60/160; 1 Ob 262/97d; RIS-Justiz RS0016366 und 0016370). Solange daher eine ungemessene Dienstbarkeit innerhalb ihrer Schranken ausgeübt wird, fehlt es an deren - gemäß § 484 ABGB unzulässigen - eigenmächtigen Erweiterung (1 Ob 295/98h).

Dass der gegenständliche Weg nicht nur im Zuge der Nutzung der Obstgärten benutzt würde, ist nicht hervorgekommen und von den Klägern auch gar nicht behauptet worden. Die Rechtsmeinung der Vorinstanzen, die Wegservitut des Beklagten als Eigentümer der Grundstücke 391 und 394 habe ungeachtet der Aufgabe der früheren elterlichen Landwirtschaft fortbestanden, erweist sich demnach frei von Rechtirrtum. Inwiefern dieser Rechtsansicht, wie die Revisionswerber behaupten, oberstgerichtliche Judikatur entgegenstehen soll, ist nicht erfindlich.

Die Kläger wenden schließlich noch ein, nach den erstgerichtlichen Feststellungen sei das streitgegenständliche Wegegrundstück 6/3 auf Grund einer Teilung im Jahr 1970 entstanden. Der Beklagte habe das Wegerecht daher nicht ersitzen können, da die von § 1470 ABGB geforderte Ersitzungszeit von 30 Jahren nicht verstrichen sei. Dieser Einwand missversteht die betreffende Feststellung des Erstgerichts offenbar dahin, dass der Weg als solcher erst 1970 entstanden wäre. Selbstverständlich ist auf Grund der weiteren Feststellungen des Erstgerichtes aber davon auszugehen, dass der gegenständliche Weg in der Natur zumindest bereits seit 1930 vorhanden war und vom Beklagten bzw seinen Rechtsvorgängern zur Bewirtschaftung der Grundstücke 391 und 394 benutzt wurde. Dass erst 1970 die Wegparzelle 6/3 geschaffen wurde, ist für den vorliegenden Rechtsstreit selbstredend ohne Bedeutung.

Da die Abweisung der vorliegenden Eigentums-Freiheitsklage durch die Vorinstanzen daher zu Recht erfolgt ist, muss die Revision erfolglos bleiben.

Der Vollständigkeit halber ist noch anzumerken, dass der in § 60 Abs 2 JN genannte Steuerwert nur dann maßgeblich ist, wenn die Liegenschaft selbst den Streitgegenstand bildet (RIS-Justiz RS0046509). Das ist im Verfahren über eine Eigentumsfreiheitsklage nicht der Fall (7 Ob 521/88). Das Berufungsgericht hatte daher in seiner Entscheidung einen Bewertungsausspruch gemäß § 500 Abs 2 ZPO aufzunehmen, der einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof grundsätzlich entzogen ist (Kodek in Rechberger ZPO2 Rz 3 zu § 500 mwN).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.

Rechtssätze
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