Bei Klagen auf Vornahme von Arbeiten oder anderen persönlichen Leistungen, auf Duldung oder Unterlassung, auf Abgabe von Willenserklärungen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen.
Rückverweise
Wenngleich § 59 JN in § 500 Abs 3 erster Satz nicht genannt ist, verstößt das Berufungsgericht durch eine auf § 59 JN beruhende Bewertung gegen keine zwingenden Bewertungsvorschriften.…
§ 59 JN stellt einen Spezialfall zu § 56 Abs 2 JN dar. Das Unterbleiben der ausdrücklichen Zitierung des § 59 JN in § 60 Abs 1 JN…
daß als "Geldsumme, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat" (§ 500 Abs 2 Satz 2 ZPO), auch die von ihm gemäß § 59 JN bezifferte "Höhe seines Interesses" anzusehen ist.…
…seinem Bewertungsausspruch (§ 500 Abs 2 Z 1, § 526 Abs 3 ZPO) nicht an die Streitwertangabe in der Klage (§ 56 Abs 2, § 59 JN) - hier S 100.000 - gebunden war. Ebensowenig wäre das Rekursgericht an eine Bestimmung des Streitwertes durch das Erstgericht nach § 7 RATG gebunden. Entgegen den Rekursausführungen…
…überdies den ungehinderten Zutritt zu diesem Grundstück zu gewähren, stattgegeben. Die Klägerin des Vorprozesses bewertete ihr geldwertes Interesse an der Durchsetzung des Klagebegehrens nach § 59 JN mit 60.000 S (= 4.360,37 EUR). Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Es sprach ferner aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 4.000 EUR nicht übersteige und die…
…Fasching, ZPR2 Rz 1830). Das Berufungsgericht ist im übrigen in jenen Fällen, in denen der Kläger ein freies Bewertungsrecht hat (§ 56 Abs 2, § 59 JN), an die in der Klage vorgenommene Bewertung nicht gebunden (ÖBl 1985, 166 uva). Die vorliegende Klage fällt als Unterlassungsklage unter § 59 JN; das Berufungsgericht…
…Interesse der Klägerin an der von ihr begehrten Unterlassung ausgehend von der von der Klägerin in der Klage selbst vorgenommenen Bewertung des Streitgegenstands (§ 59 JN) selbständig eingeschätzt und diese Einschätzung auch begründet. Seine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung entzieht sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (RIS Justiz RS0042450 [T3] ua…
…29, abgeändert wurde, folgenden Beschluß gefaßt: Die als "außerordentliche Revision" bezeichnete Revision wird zurückgewiesen. Begründung: Das Erstgericht wies das von den Klägern selbst gemäß § 59 JN trotz Klageausdehnung unverändert mit 50.000 S bewertete (ON 13 S 56), auf Unterlassung bestimmter Störungen ihres Servitutsweges durch die Beklagten gerichtete Klagebegehren ab. Das Berufungsgericht…
…gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit insgesamt S 500.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen…
…angeordnet; der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher hier sehr wohl von Bedeutung. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit S 300.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit - zumal im Hinblick…
…Revisionsgericht gebunden, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden (SZ 63/117 uva). Wenn das Berufungsgericht bei seiner Bewertung des Streitgegenstandes der Bewertung des Klägers (§ 59 JN) folgte, hat es damit - entgegen der Auffassung der Revisionswerberin - nicht gegen zwingende Bewertungsvorschriften verstoßen, obwohl § 59 JN im § 500 Abs 3 ZPO nicht…
…94 ua). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher sehr wohl von Bedeutung. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit S 480.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang unerheblich, weil das Rekursgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden, daß…
…Obersten Gerichtshof entzogen (EvBl 1990/146 uva). Das Berufungsgericht war dabei an die freie Bewertung des Streitgegenstandes durch den Kläger (§ 56 Abs 2, § 59 JN) nicht gebunden (JBl 1982, 157; ÖBl 1985, 166; ÖBl 1987, 63 uva). Mit Recht weist aber die Klägerin darauf hin, daß die Voraussetzungen für die…
…gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit S 500.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann…
…128/94). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher sehr wohl von Bedeutung. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2, Satz 1, § 59 JN mit S 300.000,- beziffert hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden…
…110/93). Der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher sehr wohl von Bedeutung. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit S 300.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen werden…
…kein Recht auf eine wiederkehrende Nutzung oder Leistung im Sinne des § 58 JN; es ist daher nicht nach § 58 JN, sondern nach § 59 JN zu bewerten. Maßgebend ist das Interesse des Klägers; der Kläger ist in seiner Bewertung weitgehend frei (s Fasching, Lehrbuch**2 Rz 265). Das Berufungsgericht ist…
Geldsumme entsprechende Alternativbefugnis dieser Art eingeräumt hat. Unterlassungsbegehren auch im Fall einer Befestigung mit einer Vertragsstrafe nicht nach §58 Abs1 JN, sondern nach §59 JN zu bewerten.…
…§ 500 Abs 2 Z 1 lit a ZPO (idF der WGN 1997) nicht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN gebunden (Kodek in Rechberger, ZPO**2 Rz 3 zu § 500; SZ 63/117 = EvBl 1990/146; 4 Ob 2380/96w; 6 Ob 173/98d…
…Instanz der unrichtigen Auffassung sein, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme. Daß die Klägerin gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN beide Unterlassungsansprüche global mit 500.000 S, also mit je 250.000 S, bewertet hat, Entscheidungsgegenstand des Rekursverfahrens aber nur noch ein Teil des ersten Unterlassungsanspruches war…
…einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach §§ 56 Abs 2 und 59 JN gebunden (3 Ob 53/00s mwH); sein Ausspruch ist unanfechtbar (§ 500 Abs 4 ZPO) und bindend, soferne nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung…
…1830). Für den Ausspruch über den Streitwert sind im übrigen die Vorschriften der §§ 54 bis 60 JN anzuwenden, und zwar insbesondere auch § 59 JN (Fasching I, 359; Fasching, Zivilprozeßrecht, Rdz 1830). Nach § 59 JN müssen auch Klagen auf Unterlassung, wie die vorliegende, bewertet werden. Tatsächlich hat hier auch…
…geführten gastgewerblichen Betrieb im Freien mehr als 40 Sitzplätze für gastgewerbliche Zwecke aufzustellen. Josef A hatte die Höhe seines Interesses mit 70.000 S angegeben (§ 59 JN). Das Berufungsgericht fand keinen Anlaß, von dieser unwidersprochen gebliebenen Bewertung abzuweichen und sprach damals aus, daß der Wert des Streitgegenstands, über den es entschieden hatte…
…nicht ausschließlich in Geld bestehenden Streitgegenstands überdies nicht an die Bewertung des Klägers gemäß § 56 Abs 2 bzw § 59 JN gebunden. Der Bewertungsausspruch ist unanfechtbar und für den Obersten Gerichtshof bindend, es sei denn, das Berufungsgericht hätte zwingende Bewertungsvorschriften verletzt oder überhaupt keine Bewertung vorzunehmen…
…Auffassung gewesen sein, daß es auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht ankomme. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit S 500.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann…
…gewesen sein könnte, es komme auf den Wert des Entscheidungsgegenstandes nicht an. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit 350.000 S bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Berufungsgericht daran nicht gebunden ist. Da somit derzeit nicht ausgeschlossen werden kann…
…angeordnet; der Wert des Entscheidungsgegenstandes ist daher hier sehr wohl von Bedeutung. Daß die Klägerin den Streitwert gemäß § 56 Abs 2 Satz 1, § 59 JN mit insgesamt S 300.000 bewertet hat, ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, weil das Rekursgericht daran nicht gebunden ist. Es kann daher derzeit nicht ausgeschlossen…
…Wert des Streitgegenstandes nicht an die Geldsumme gebunden, die der Kläger als Wert des Streitgegenstandes angegeben hat. Dies gilt auch für die gemäß dem § 59 JN bezifferte Höhe des Interesses (Fasching, ErgBd.67 f.; 4 Ob 314/85 u.a.).…
…Ausspruch über den Wert des zweitinstanzlichen Entscheidungsgegenstands zu treffen. Es ist dabei nicht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2 und § 59 JN gebunden; sein Ausspruch ist gemäß § 500 Abs 4 ZPO unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften verletzt wurden, eine Bewertung gar nicht vorzunehmen war…
…Abs 2 Z 1 iVm § 500 Abs 3 Satz 1 ZPO nF entsprechende Bewertung nachprüfen könnte. Bei der Klage auf Unterlassung war nach § 59 JN für die Zuständigkeit die von der klagenden Partei mit S 30.000,-- angegebene Höhe ihres Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen. Diese Vorschrift war mangels Anführung…
…in einem Geldbetrag bestehenden vermögensrechtlichen Streitgegenstandes' in der Klage anzugeben hat, nicht aber für ein - wie hier - auf Unterlassung gerichtetes Klagebegehren, bei welchem gemäß § 59 JN 'die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen' ist, findet im Gesetz keine Stütze. Lehre und Rechtsprechung stimmen vielmehr darin überein…
…zulässig, aber nicht berechtigt. Vorweg ist der von der klagenden Partei in ihrer Revisionsbeantwortung erhobene Einwand zu behandeln, das Gericht zweiter Instanz habe gegen § 59 JN verstoßen, weil der Wert des Entscheidungsgegenstands (jeweils) unter S 52.000 liege. Diese Rüge ist nicht berechtigt, denn das Berufungsgericht ist bei seinem Ausspruch über den…
…319 Gewässer der EZ 200 KG Donnersdorf führenden Brücke mit Fahrzeugen mit einem Gesamtgewicht von mehr als 2,5 t zu unterlassen. Sie bewerteten gemäß § 59 JN den Streitwert mit S 30.000. Die beklagte Partei bemängelte gemäß § 7 RATG die Bewertung durch die Kläger als zu niedrig. Die Streitteile einigten sich…
…binnen vierzehn Tagen zu ersetzen. Begründung: Das Erstgericht gab dem auf Duldung der Überspannung des Grundstückes der Beklagten durch eine Stromleitung gerichteten und nach § 59 JN mit einem Interesse von S 25.000,-- bewerteten Begehren des klagenden Elektrizitätsversorgungsunternehmens statt. Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen das in einem einzigen Rechtsgang…
…unanfechtbar und bindend, sofern nicht zwingende Bewertungsvorschriften (§ 500 Abs.3 ZPO) verletzt wurden (vgl. Petrasch aaO mwN). Nach § 56 Abs.2 (und § 59) JN kann der Kläger sein nicht in Geld bestehendes (Unterlassungs )Begehren soweit keine bindenden Bewertungsvorschriften verletzt wurden, frei bewerten; unterläßt er dies, so ist der Streitwert…
…Kläger den Streitgegenstand zu bewerten; bei Unterlassungsklagen ist die vom Kläger angegebene Höhe seines Interesses als Wert des Streitgegenstandes anzusehen (§ 56 Abs 2, § 59 JN). Das Berufungsgericht hatte keine der beiden Vorschriften bei der Bewertung des Streitgegenstandes anzuwenden (§ 500 Abs 3 ZPO); für den Anspruch auf Feststellung eines Wegerechtes…
…Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden; dieser Ausspruch ist grundsätzlich unanfechtbar und bindend (EvBl 1990/146; RZ 1992/16 uva; Kodek in Rechberger, Rz 3 zu § 500). Dies…
…Ausspruch über den Wert des nicht ausschließlich in Geld bestehenden Entscheidungsgegenstandes ist das Berufungsgericht an die Bewertung des Klägers nach § 56 Abs 2, § 59 JN nicht gebunden. Eine im Ermessensbereich vorgenommene Bewertung entzieht sich einer Beurteilung durch den Obersten Gerichtshof (1 Ob 214/01d). Im Anlassverfahren erfolgte die Bewertung durch…
…vorliegenden Verfahren gehe es um die Vornahme einer persönlichen Leistung, um die Abgabe einer Willenserklärung der Beklagten; es sei deshalb die Bestimmung des § 59 JN anzuwenden und nicht jene des § 60 Abs 2 JN. Das Berufungsgericht habe bei seiner Bewertung die Grundsätze eines ordnungsgemäßen Verfahrens verletzt, insbesondere…