JudikaturJustizRS0113051

RS0113051 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
27. Mai 2019

Wird eine zu einem bäuerlichen Anwesen gehörende Wiese beziehungsweise ein Obstgarten vom Hof aus bewirtschaftet, stellen sowohl das Hofgrundstück, als auch die betreffende Wiese beziehungsweise der Obstgarten in Bezug auf einen sie verbindenden Servitutsweg herrschende Grundstücke dar. Eine unmittelbare Nachbarschaft des dienenden und des betreffenden herrschenden Grundstücks ist nicht erforderlich (8 Ob 312,313/64; EvBl 1966/212).

Entscheidungen
3