JudikaturJustizRS0046509

RS0046509 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 2017

§ 60 Abs 2 JN ist nur dort anzuwenden, wo eine grundsteuerpflichtige unbewegliche Sache den Streitgegenstand bildet, wo also die Liegenschaft streitverfangen ist. Begehrt der Kläger hingegen vom Beklagten, "alles zu unterlassen und vorzukehren, damit er die Benützung der Liegenschaft..........nicht verliert", ist das gemäß § 59 JN zu bewerten.

Entscheidungen
38