JudikaturJustiz7Ob22/23w

7Ob22/23w – OGH Entscheidung

Entscheidung
19. April 2023

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich, Dr. Weber und Mag. Fitz als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I*, vertreten durch Dr. Christian Prader, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagte Partei K* Rechtsanwälte OG, *, wegen 24.982,10 EUR und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 20. Dezember 2022, GZ 2 R 175/22k 58, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 11. Oktober 2022, GZ 67 Cg 9/21i 48, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 1.725,84 EUR (darin enthalten 287,64 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

[1] Die Klägerin erwarb von einer Bauträgerin ein Wohnungseigentumsobjekt samt Abstellplatz. Zur Abwicklung dieses Erwerbs nach dem Bauträgervertragsgesetz schloss sie einen Treuhandvertrag mit der Beklagten, die überdies als Vertragsverfasser agierte und mit der grundbücherlichen Durchführung des Wohnungseigentumserwerbs der Klägerin beauftragt war. Die Fälligkeit der Zahlung auf das Treuhandkonto wurde mit dem Erreichen des jeweiligen Baufortschritts zu den einzelnen Raten vereinbart; die Klägerin überwies dennoch schon vor Vertragsunterfertigung den gesamten Bruttokaufpreis auf das Treuhandkonto. Der Kaufpreis wurde an die finanzierende Bank zediert. Die Klägerin erhielt nach Abschluss eines Vorvertrags ihr Objekt im Jahr 2012 übergeben; schloss 2013 einen (Haupt )Kaufvertrag mit der Bauträgerin und wurde 2014 im Grundbuch einverleibt. Die Bauträgerin verfiel noch vor endgültiger Fertigstellung der gesamten Anlage 2015 in Insolvenz. Die Gesamtbenützungsbewilligung für die Wohnhausanlage fehlt.

[2] Die Klägerin fordert von der Beklagten Schadenersatz wegen ihrer Ansicht nach vorzeitiger Auszahlung der Rate e) (ohne Vorliegen der Benützungsbewilligung) aus dem Treuhanderlag an die Finanzierungsbank, welche nunmehr in der Insolvenz des Bauträgers „verlorengegangen“ sei. Sie fordert weiters die Rückzahlung der noch auf dem Treuhandkonto erliegenden Raten f) und g) an sie, wobei sie ihr Klagebegehren wie folgt aufschlüsselte:

Rate e) 33.815,24 EUR; Rate f) 17.907,48 EUR; Rate g) 3.979,44 EUR; 4 % Zinsen der letzten drei Jahre aus 55.702,16 EUR, das sind 6.684,26 EUR; gesamt 62.386,42 EUR.

[3] Aus Gründen der Vorsicht mache sie vorerst von der ihr zustehenden Gesamtforderung nur einen Teilbetrag in Höhe von 20.000 EUR geltend.

[4] Sie erhob weiters ein Feststellungsbegehren des Inhalts, die Beklagte habe der Klägerin für sämtliche Schäden zu haften, die dieser dadurch entstünden, dass die Beklagte den Treuhanderlag aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Bauträgerin ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausbezahlt habe.

[5] Während des erstinstanzlichen Verfahrens dehnte die Klägerin ihr Leistungsbegehren um die Rückforderung des von ihr für die Kaufvertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung bereits bezahlten Honorars an die Beklagte von 4.982,10 EUR aus, weil die Leistungen der Beklagten aufgrund der zu früh erfolgten Auszahlung der Rate e) wertlos geworden seien.

[6] Die Beklagte wandte – soweit für das Revisionsverfahren noch relevant – die Unschlüssigkeit des (ursprünglichen) Klagebegehrens wegen mangelnder Aufschlüsselung des Klagsanspruchs sowie fehlendes rechtliches Interesse an der Feststellung und mangelnde Berechtigung der Rückforderung des Honorars wegen Erbringung der vereinbarten Leistungen ein.

[7] Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren teilweise und dem Feststellungsbegehren zur Gänze statt; das Berufungsgericht wies in Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung über Berufung beider Seiten das gesamte Klagebegehren ab. Das (Teil )Leistungsbegehren von 20.000 EUR sei unschlüssig, weil eine Teileinklagung erfolgt sei, ohne konkrete Darlegung, welcher Teil der geltend gemachten Positionen in welchem Umfang verfolgt werde. Für das Feststellungsbegehren fehle es am rechtlichen Interesse, weil der Schaden bereits nach dem Klagsvorbringen mit dem nach Ansicht der Klägerin zu Unrecht weitergeleiteten Betrag bezifferbar sei.

[8] Die von der Klägerin ins Treffen geführte Pflichtverletzung könne auch nicht zur Wertlosigkeit sämtlicher erbrachter Leistungen (wie Kaufvertragserrichtung und grundbücherliche Durchführung des Wohnungseigentumserwerbs der Klägerin) führen.

[9] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zu, weil keine eindeutige Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob eine allenfalls mangelhafte Vertragsgestaltung oder Treuhandabwicklung eines Rechtsanwalts seine Leistungen wertlos mache.

Rechtliche Beurteilung

[10] Da die Klägerin in ihrer Revision das Vorliegen der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu begründen vermag, ist die Revision entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts nicht zulässig. Die Zurückweisung eines ordentlichen Rechtsmittels wegen Fehlens einer erheblichen Rechtsfrage kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):

[11] 1. Die Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft; sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

[12] 2. Der Frage, ob eine Klage schlüssig ist, kommt im Allgemeinen – abgesehen von Fällen auffallender Fehlbeurteilung – keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RS0116144; RS0037780).

[13] 2.1. In der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs werden bei der Frage, ob und inwieweit eine Aufschlüsselung erforderlich ist, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen, zahlreiche Fallgruppen unterschieden (vgl dazu näher 1 Ob 99/07a ).

[14] 2.2. Wird ein einheitlicher Anspruch eingeklagt, genügt es, wenn der Kläger in erster Instanz seinen Anspruch in bestimmter Weise beziffert. Selbst wenn er nur den Zuspruch eines geringeren als des ursprünglich geltend gemachten Betrags begehrt, trifft ihn nicht die Pflicht, diese Forderung im Einzelnen aufzugliedern. Das Gericht hat dann nur zu prüfen, ob dem Kläger jedenfalls der aufrechterhaltene Betrag zusteht ( 4 Ob 241/14s mwN ).

[15] 2.3. Werden dagegen aus einem rechtserzeugenden Sachverhalt mehrere Ansprüche abgeleitet und in einer Klage geltend gemacht, dann muss in einem solchen Fall der objektiven Klagehäufung jeder der Ansprüche zumindest in der Begründung ziffernmäßig bestimmt und individualisiert sein, um dem Bestimmtheitsgebot des § 226 ZPO zu entsprechen ( RS0031014 [ T19, T22, T25, T29 ] ). Macht ein Kläger in einem solchen Fall nur einen Teil seines Gesamtanspruchs geltend und können dabei einzelne Anspruchspositionen unterschieden werden, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, so hat er klarzustellen, welche Teile von seinem pauschal formulierten Begehren erfasst sein sollen ( RS0031014 [T25] ).

[16] 2.4. Ob Teile eines einheitlichen Anspruchs eingeklagt sind oder zu unterscheidende, einem unterschiedlichen rechtlichen Schicksal zugängliche Teile, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab; Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO ergeben sich dabei in der Regel nicht (vgl 4 Ob 241/14s ; RS0031014 [T37]).

[17] 2.5. Hier fordert die Klägerin einerseits Schadenersatz in Höhe der Rate, die von der Beklagten nach Ansicht der Klägerin zu früh an die finanzierende Bank ausbezahlt worden und deshalb nach Insolvenz der Bauträgerin nicht mehr vorhanden sei. Andererseits begehrt sie von der Beklagten die Rückzahlung der bei dieser auf dem Treuhandkonto noch erliegenden beiden Raten, weil diese – mangels vollständiger Benützungsbewilligung – nicht fällig seien und sie Eigentümerin des Treuguts sei. Ein Anspruch der finanzierenden Bank auf Auszahlung dieser Raten bestehe nicht. Der Einzelfallbeurteilung des Berufungsgerichts, dass damit Anspruchspositionen unterschieden werden können, die ein unterschiedliches rechtliches Schicksal haben, weshalb die Klage im Umfang der Teileinklagung von 20.000 EUR unschlüssig geblieben sei, setzt die Revisionswerberin nichts Stichhaltiges entgegen.

[18] 2.6. Dass die Schlüssigkeit des Klagebegehrens weder vom Erstgericht geprüft noch von der Beklagten in ihrer Berufung thematisiert wurde, hinderte das Berufungsgericht nicht, diesen Aspekt aufzugreifen. Die mangelnde Schlüssigkeit des Klagsvorbringens ist bei erhobener Rechtsrüge im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts wahrzunehmen ( RS0037854 ; vgl auch RS0035027 ; RS0036355 [T6] ; RS0115575 ).

[19] 2.7. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist das Berufungsverfahren in diesem Zusammenhang auch nicht mangelhaft geblieben. Es bedarf nämlich keiner richterlichen Anleitung zu einem Vorbringen, gegen das der Prozessgegner bereits Einwendungen – insbesondere in Richtung einer Unschlüssigkeit – erhoben hat (RS0037300 [T41]; RS0120056 [T4]). Die Klägerin hat trotz diesbezüglichen Einwands der Beklagten bereits in der Klagebeantwortung – in der sie ausdrücklich auch auf die Teileinklagung hinweist – nicht aufgeschlüsselt, aus welchem ihrer Teilansprüche sich der von ihr geforderte Teilbetrag von 20.000 EUR zusammensetzt. Selbst wenn man der Argumentation der Klägerin, der Unschlüssigkeitseinwand der Beklagten sei nicht ausreichend substanziiert erfolgt ( RS0036355 [T21]), weil er nicht expressis verbis auf die fehlende Zuordnung im Rahmen der Teileinklagung hingewiesen habe, folgen würde, wäre für die Klägerin nichts gewonnen: In einer Verfahrensrüge wegen Verletzung der Pflichten des § 182a ZPO hat der Rechtsmittelwerber überdies darzulegen, welches zusätzliche oder andere Vorbringen er aufgrund der von ihm nicht beachteten neuen Rechtsansicht erstattet hätte (RS0120056 [T12]). Entsprechende Behauptungen ist die Klägerin auch noch in ihrer Revision schuldig geblieben, sie verweist auch dort nur darauf, dass sie „vorsichtshalber eine Ratenzuordnung“ vorgenommen hätte. Aus welchen Ansprüchen sich die eingeklagten 20.000 EUR zusammensetzen, stellt sie weiterhin nicht dar. Damit hat sie die Wesentlichkeit des von ihr geltend gemachten Verfahrensmangels nicht dargetan.

3. Zum Feststellungsinteresse:

[20] 3.1. Jede Feststellungsklage erfordert nach § 228 ZPO ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen gerichtlichen Feststellung eines Rechtsverhältnisses oder Rechts. Regelmäßig verneint wird das Feststellungsinteresse, wenn der Kläger seinen Anspruch zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann. Das gilt aber nur dann, wenn durch den Leistungsanspruch auch der Feststellungsanspruch ausgeschöpft würde ( RS0038817 [T15]). Die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt daher nach ständiger Rechtsprechung bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage ( RS0038849 , RS0039021 ).

[21] 3.2. Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung ist das Interesse an der Feststellung der Haftung des Schädigers für künftige Schäden des Geschädigten im Sinne des § 228 ZPO zu verneinen, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können ( RS0038826 ). Die Behauptungs und Beweislast für das Vorliegen eines rechtlichen Interesses, wenn dieses nicht offensichtlich oder erwiesen ist, liegt bei der die Feststellung begehrenden Partei (RS0039058 [T2] ).

[22] 3.3. Die Klägerin begehrt die Feststellung der Haftung der Beklagten für sämtliche Schäden, die ihr dadurch entstehen, dass die Beklagte den Treuhanderlag aus dem Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Bauträgerin ohne Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ausbezahlt hat. Soweit die Klägerin sich darauf beruft, ihr wäre durch diese verfrühte Auszahlung eine Aufrechnungsmöglichkeit genommen worden, wäre dieser Schaden jedenfalls bezifferbar. Soweit die Klägerin die Beklagte aufgrund der Auszahlung dieser Rate für weitere in Zukunft eintretende Schäden und Kosten im Zusammenhang mit der Fertigstellung der Wohnhausanlage haftbar machen möchte, fehlt es an einem Kausalzusammenhang zwischen der der Beklagten vorgeworfenen verfrühten Auszahlung und allfälligen Schäden, die aufgrund der mangelnden Benützungsbewilligung entstehen könnten, wären diese doch aufgrund des der Bauträgerin vorgeworfenen Fehlverhaltens jedenfalls entstanden.

[23] Insgesamt hat damit das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse vertretbar verneint.

4. Zum Honorar:

[24] 4.1. Der Rechtsanwalt hat keinen Anspruch auf Honorar, wenn der Mandant beweist, dass und aus welchen Gründen die Leistung wertlos ist (RS0116278). Das gilt nicht nur im Fall einer von vornherein aussichtslosen Prozessführung, sondern auch immer dann, wenn eine unvollständige Ausführung des Auftrags nach der Natur des Geschäfts auch den vorgenommenen Teil der Ausführung wertlos macht ( RS0038710 ).

[25] Davon zu trennen ist eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts oder Notars, die dagegen nur zum Ersatz des verursachten Vertrauensschadens berechtigt. Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre (10 Ob 25/22g; RS0022706 [T7] , RS0023549 [T28] , RS0022706 [T16] ). Unter welchen Voraussetzungen ein Rechtsanwalt infolge völliger Wertlosigkeit seiner Tätigkeit seinen Honoraranspruch „verwirkt“ hat, kann nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls beurteilt werden (RS0116278 [T1, T2]).

[26] 4.2. Die Klägerin stützt ihren Rückforderungsanspruch für das von ihr geleistete Honorar in erster Instanz auf die ihrer Ansicht nach verfrühte Auszahlung einer Rate und damit im Zusammenhang stehende Verletzungen von Aufklärungspflichten. Die Beklagte hat dem entgegengehalten, dass sie vereinbarungsgemäß einen Kaufvertrag errichtet und das Wohnungseigentumsrecht der Klägerin verbüchert habe und dafür das vereinbarte Pauschalhonorar verrechnet habe, wobei die Verbücherung ohne die Weiterleitung der Rate im Jahr 2013 nicht erfolgt wäre.

[27] 4.3. Soweit also die allfällige Verletzung von Aufklärungspflichten behauptet wird, führt dies nach der oben zitierten Rechtsprechung nicht zum Verlust des Honoraranspruchs. Die Leistungen der Beklagten, für die sie das Honorar verrechnet hat, haben zur Übergabe des Objekts und der Verbücherung des Wohnungseigentums der Klägerin geführt. Dass eine – allenfalls – verfrühte Weiterleitung der Rate e) an die finanzierende Bank zur Wertlosigkeit dieser Leistungen geführt hätte, vermag die Klägerin – schon unter dem von ihr nicht in Abrede gestellten Aspekt, dass ohne die Weiterleitung dieser Rate keine Verbücherung erfolgt wäre – nicht darzustellen.

[28] 4.4. Eine Korrekturbedürftigkeit der Einzelfallbeurteilung der Vorinstanzen, die davon ausgegangen sind, dass die Leistungen der Beklagten, welche zu einer bereits jahrelangen Nutzung des Wohnungseigentumsobjekts geführt haben, nicht wertlos für die Klägerin sind, vermag die Klägerin in ihrer Revision, in der sie weiterhin von einem gänzlichen Entfall des Honorars ausgeht, nicht aufzuzeigen.

[29] 5. Die Revision der Klägerin ist daher insgesamt mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückzuweisen.

[30] 6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50, 41 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen.

Rechtssätze
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