JudikaturJustiz7Ob218/07w

7Ob218/07w – OGH Entscheidung

Entscheidung
17. Oktober 2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Edwin Morent, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten der klagenden Partei A***** GmbH, *****, *****, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Dkfm. Dr. Mirko K*****, vertreten durch Mag. Rainer Rienmüller, Rechtsanwalt in Wien, und der Nebenintervenientin auf Seiten des Beklagten A***** Aktiengesellschaft, *****, vertreten durch Dr. Friedrich H. Knöbl, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 404.052,13 (sA), über die außerordentliche Revision des Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 23. Juli 2007, GZ 15 R 144/07t-45, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Wer Verfahrenshandlungen setzt, obwohl er weiß, dass dadurch ein Vertragspartner vermögensmäßige Nachteile erleiden kann, haftet nach ständiger Rechtsprechung schadenersatzrechtlich, wenn er bei gehöriger Aufmerksamkeit hätte erkennen müssen, dass sein im Verfahren vertretener Standpunkt aussichtslos ist (RIS-Justiz RS0022854 und RS0022840). Ob ein im Verfahren (hier im Vorprozess 13 Cg 24/04a Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien) vertretener Standpunkt von vornherein aussichtslos (und die Prozessführung daher rechtsmissbräuchlich) ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist daher nicht revisibel, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre eine Fehlbeurteilung unterlaufen, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden müsste. Entgegen der Meinung des Revisionswerbers liegt eine solche erhebliche Verkennung der Rechtslage hier nicht vor: Die Ansicht des Berufungsgerichts, der vom Kläger im Vorprozess eingenommene Rechtsstandpunkt sei schon im Hinblick auf den Wortlaut des handschriftlichen Beisatzes zu der vom Beklagten unterfertigten Haftungserklärung unvertretbar und die Prozessführung des Beklagten sei daher aussichtslos gewesen, wird insbesondere auch durch die Ausführungen der im Vorverfahren zwischen der Nebenintervenientin A***** GmbH ***** (vormals A***** M***** GmbH *****) und dem (auch dort) Beklagten ergangenen Entscheidung 2 Ob 58/06b gestützt und erscheint - auch unter einem hiebei anzulegenden strengen Maßstab (RIS-Justiz RS0022777) - vertretbar.

Steht die Aussichtslosigkeit der Prozessführung positiv fest und ist davon auszugehen, dass der Revisionswerber den Vorprozess schuldhaft (rechtsmissbräuchlich) geführt hat, kommt dem Umstand, wen diesbezüglich die Beweislast traf, keine Bedeutung mehr zu. Daher ist mangels Entscheidungserheblichkeit daraus, dass § 1298 ABGB in einem solchen Fall entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht anwendbar ist (RIS-Justiz RS0022859), für den Beklagten nichts zu gewinnen.

Eine auf einen Verstoß gegen § 405 ZPO beruhende Nichtigkeit wird vom Revisionswerber darin erblickt, dass das Berufungsgericht angenommen habe, die Klägerin habe auch einen „eigenen" Schadenersatzanspruch geltend gemacht, obwohl sie lediglich eine ihr von ihrer Nebenintervenientin zedierte Forderung erhoben habe. Nach ständiger Rechtsprechung bewirkt allerdings ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO nicht Nichtigkeit, sondern lediglich einen Verfahrensmangel (RIS-Justiz RS0041240). Wird ein Verstoß gegen § 405 ZPO - wie hier - vom Berufungsgericht verneint, kann er daher mit Revision nicht mehr angefochten werden (RIS-Justiz RS0041117). Im Übrigen ist auch die Frage, ob im Hinblick auf den Inhalt der Prozessbehauptungen ein bestimmter Umstand als vorgebracht anzusehen ist, einzelfallabhängig und kommt daher dieser Frage zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung keine erhebliche Bedeutung zu (vgl RIS-Justiz RS0042828). Insgesamt wird daher vom Revisionswerber kein tauglicher Grund für die Zulassung seines außerordentlichen Rechtsmittels aufgezeigt. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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