§ 408 §. 408.
§ 408 §. 408. — ZPO
§ 408 §. 408. — ZPO
Verknüpfungen & Referenzen
Zuerst erschienen durch
RGBl. Nr. 113/1895 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 135/1983
Inkrafttretungsdatum
01. Mai 1983
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12020545
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(1) Findet das Gericht, dass die unterliegende Partei offenbar muthwillig Process geführt hat, so kann es dieselbe auf Antrag der siegenden Partei zur Leistung eines entsprechenden Entschädigungsbetrages verurtheilen.
(2) Durch die Verhandlung über diesen Antrag darf die Entscheidung in der Hauptsache nicht aufgehalten werden.
(3) Dieser Entschädigungsbetrag ist vom Gericht nach freier Überzeugung zu bestimmen.