§ 1305 2) aus dem Gebrauche des Rechtes; — ABGB
Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295, Absatz 2) Gebrauch macht, hat den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten.
Die Bestimmung des § 1305 ABGB findet nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung. Die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten stellt daher nicht schlechthin einen Rechtfertigungsgrund dar.…
Wenn auch § 1305 ABGB nach herrschenden Auffassung nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung findet, die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten somit nicht schlechthin einen Rechtsfertigungsgrund bildet, so ist…
…auch berechtigt, die Beurteilung dieser Umstände dem vom Kläger anzustrengenden Prozeß zu überlassen, ohne daß ihr dies im Hinblick auf die Bestimmung des § 1305 ABGB als Verschulden angelastet werden kann. Wenn daher die Revisionswerberin zunächst die Auszahlung der vom Kläger begehrten Kaskoentschädigung verweigerte und die Frage ihrer Leistungspflicht einer gerichtlichen…
…60 ASVG auch dann nicht abgeleitet werden, wenn die Kündigung nach Klärung der Tatsachen- und Rechtsfragen nachträglich als unwirksam erkannt wurde (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB § 1305 Rz 1). Wäre hingegen bei gehöriger Aufmerksamkeit schon vorauszusehen gewesen, daß die Prozeßführung aussichtslos ist, kann die dadurch verursachte erhebliche Verzögerung der Entgeltzahlung als verschuldet…
…noch zu zeigen sein wird, mußte der Feststellungsanspruch der Kläger sowohl nach dem einen als auch nach dem anderen Gesichtspunkt scheitern. 2. 1. Gemäß § 1305 ABGB hat derjenige, der von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken nach § 1295 Abs 2 ABGB Gebrauch macht, den daraus für einen anderen entspringenden Nachteil…
…des weiteren Verlaufs des Vorprozesses nicht mehr Gegenstand eines gerichtlichen Zuspruchs werden konnten, weil der Gebrauch eines Rechts innerhalb seiner rechtlichen Schranken gemäß § 1305 ABGB keine taugliche Grundlage für einen Schadenersatzanspruch sein kann. Das der gesamten Rechtsordnung innewohnende Schikaneverbot (RZ 1998/1; JBl 1994, 191; SZ 66/45; Reischauer…
…Beklagten; begehrten die Beklagten dennoch die Exekution, liege eine mißbräuchliche Rechtsausübung, eine Scheinrechtsausübung, vor, die dem Schikaneverbot des § 1295 Abs 2 und des § 1305 ABGB unterliege. Die Beklagten beantragen, die Revision zurückzuweisen, allenfalls, ihr nicht Folge zu geben. Die Revision ist zulässig. Gemäß § 1295 Abs 2 ABGB ist auch…
…aus der deutschen Rechtsprechung zu § 242 BGB nichts zu gewinnen sei. Anders als nach § 242 BGB normiere § 1305 ABGB, dass derjenige, der von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken (§ 1295 Abs 2 ABGB) Gebrauch mache, den daraus für einen anderen entspringenden Nachteil…
…zur Ausführung von Schutzvorkehrungen nach § 413 ABGB innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, den einem anderen hieraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten habe (§ 1305 ABGB); es dürften aber nicht solche Schutzmaßnahmen zur Anwendung kommen, die die eigene Sicherheit durch Ablenkung der schädlichen Einwirkungen des Wassers auf fremden Besitz bezweckten. Gegen…
…zulässig: Das Berufungsgericht hat seinen Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einem vergleichbaren Sachverhalt; der Frage des zulässigen Rechtsgebrauchs gemäß § 1305 ABGB komme jedoch über die besonderen Verhältnisse des Einzelfalls Bedeutung zu. 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (RIS-Justiz RS0122015) ist die Begründung eines Zulässigkeitsausspruchs…
…gewiß nicht kühl objektive Sicht eines Betroffenen so klar sein“, daß ein gegenteiliger Standpunkt „schlechthin aussichtslos“ erscheine. Die Regelung des § 1305 ABGB sei „nur auf materiell rechtliche Ansprüche“, dagegen nicht „auf Rechtspflegeansprüche“ anzuwenden (EvBl 1994/97). Ersatzansprüche aus schuldhafter Prozeßführung seien nicht auf…
…190; ÖBl 1991, 23 mwN). Das gleiche gilt aber grundsätzlich für jede Prozeßführung (EvBl 1971/138 = JBl 1972, 144; SZ 56/74). Wenn auch § 1305 ABGB nach herrschender Auffassung nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung findet (Reischauer aaO Rz 1 zu § 1305; SZ 59/159 = JBl 1987…
…1975/37, 1985/55; 10 Os 61/78; SSt XXVI/70, VII/65, VII/84, VIII/3). In zivilrechtlicher Sicht ergibt sich dies aus § 1305 ABGB im Zusammenhang mit § 1330 Abs 2 letzter Satz ABGB (vgl. SZ 17/68; Reischauer in Rummel, ABGB, Anm. 26 zu § 1330; Koziol, Haftpflichtrecht…
…jedoch nur vom Berufungsgericht als beidseitig verschuldet gedeutete Tathergang der ersten tätlichen Auseinandersetzung auf eine Situation gerechtfertigter Selbsthilfe des Klägers iSd §§ 19, 344, 1305 ABGB schließen. Nichts deutet nämlich darauf hin, daß der Beklagte berechtigt gewesen wäre, die Wohnung des Klägers zu betreten, um sich in den Besitz des Ordners…
…das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes zur Haftung für Schäden aufgrund von aussichtslos vertretenen Prozeßstandpunkten abgewichen ist. Sie ist auch berechtigt. Wenngleich § 1305 ABGB nach herrschender Auffassung nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung findet (Reischauer in Rummel2 Rz 1 zu § 1305; SZ 67/10; SZ…
…dass sonst im Unternehmen ein "Millionenschaden" entstünde. Der Beklagte meint, als Geschäftsführer zur Klage berechtigt gewesen zu sein. Er verweist auf §§ 1295 und 1305 ABGB sowie § 408 ZPO. Eine Verpflichtung, Informationen aus Strafakten zu entnehmen, bestünde nicht. Die für den Notgeschäftsführer zweckdienlichen Informationen (Vermögen des Unternehmens - insbesondere Anlagevermögen, Außenstände…
…erlangt hat, sondern ob sie bzw der Beklagte zum Zeitpunkt der Antragstellung berechtigt waren, den Antrag auf Löschung der gesamten Höchstbetragshypothek zu begehren. § 1305 ABGB gilt nämlich nur für materiellrechtliche Ansprüche, die Inanspruchnahme verfahrensrechtlicher Möglichkeiten ist nicht schlechthin ein Rechtfertigungsgrund (JBl 1987, 102). Richtig ist, daß der Beklagte zur…
…in Schwimann, § 918 ABGB Rz 73). Nur wer bei gehöriger Aufmerksamkeit voraussehen kann, daß eine Prozeßführung aussichtslos ist, wird ersatzpflichtig (Reischauer in Rummel2, § 1305 ABGB Rz 1 mwN). Zugunsten desjenigen, der gerichtliche Hilfe in Anspruch nimmt, ist nach ständiger Rechtsprechung ein milder Maßstab anzulegen; vor allem ist zu berücksichtigen, daß…
…Behörde klären zu lassen, ohne mit einer abschreckenden Verantwortlichkeit für die Rechtsverteidigung belastet zu werden. Allerdings würden verfahrensrechtliche Handlungen nicht per se dem § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiell rechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen. Sie würden aber doch insofern privilegiert gegenüber einer sonstigen Schädigung behandelt…
…sei. Wer bei gehöriger Aufmerksamkeit voraussehen könne, daß die Prozeßführung aussichtslos sei, werde ersatzpflichtig. Die Revision der beklagten Partei ist berechtigt. Die Bestimmung des § 1305 ABGB findet nach herrschender Ansicht nur auf materiellrechtliche Ansprüche, nicht aber auf Rechtspflegeansprüche Anwendung (JBl 1955, 278; SZ 14/293, Reischauer in Rummel, ABGB, Rdz 1…
…66/45; JBl 1994, 191; RZ 1998/1; RdW 1998, 616). Wer von seinem Rechte innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, hat aber gemäß § 1305 ABGB den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten. Schadenersatzansprüche wegen pflichtwidrigen innerhalb seines Wirkungskreises liegenden Verhaltens des Masseverwalters im Sinne des § 46…
…beurteilt werden (VersR 1993, 639; SZ 64/36; SZ 56/124 mwN; Mayrhofer-Ehrenzweig, Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 271 mwN in FN 25). Nun ordnet § 1305 ABGB, der gerade auf materiellrechtliche Ansprüche anzuwenden ist (vgl. SZ 59/159 mwN) an, daß, wer von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, den…
…„keine Mängelfreiheit des Kaufobjekts“. Überdies bestehe ihre Schadenersatzpflicht infolge vertretbarer Rechtsansicht nicht. Auch diese Argumente zeigen keine erheblichen Rechtsfragen auf. Gemäß § 1305 ABGB hat derjenige, der von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken nach § 1295 Abs 2 ABGB Gebrauch macht, den daraus für einen anderen…
…daran ändern, daß die Beklagte nach dem Inhalt des Vergleiches die Familienbeihilfe erst ab 1.März 1984 beantragen durfte. Der Hinweis der Beklagten auf § 1305 ABGB, wonach derjenige, der von seinem Recht innerhalb der rechtlichen Schranken Gebrauch macht, den für einen anderen daraus entspringenden Nachteil nicht zu verantworten hat, ist verfehlt…
…war, weshalb in dieses Recht durch die Pfändung nicht eingegriffen wurde. Sie hat dann aber auch trotz der Wirksamkeit der Pfändung nicht rechtswidrig gehandelt (§ 1305 ABGB). Nur wenn die Voraussetzungen für die Verwertung des Kaufgegenstandes nicht erfüllt waren, war das Verhalten der beklagten Partei auch rechtswidrig. Die hiefür bei Eingriffen in…
…wie sich aus §§ 19, 344 ABGB. ergibt, nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat darum den aus seiner Handlung entspringenden Nachteil nicht zu verantworten (§ 1305 ABGB.), sofern sich nur die Abwehr des Angriffes innerhalb der Grenzen der notwendigen Verteidigung gehalten hat (vgl. § 344 ABGB. verbis "angemessene Gewalt"). Auch das ist…
…Lovrek aaO ua mit Hinweis auf M. Bydlinski , Kostenersatz im Zivilprozeß 100 f; vgl auch Reischauer in Rummel ³ II/2a § 1305 ABGB Rz 6). Anderes gelte nur für jene Fälle, in denen eine Schädigung ausschließlich durch eine Verfahrenshandlung bewirkt werde. Auch die Revisionsgegnerin vermag nicht nachvollziehbar…
…§ 1295 Rz 151; Reischauer in Rummel2 § 1305 Rz 1; vgl ferner Hopt, Unberechtigte Verfahrenseinleitung 161). Allerdings werden verfahrensrechtliche Handlungen nicht per se § 1305 ABGB unterstellt und unabhängig von der materiellrechtlichen Situation als Rechtfertigungsgrund für eine Schadenszufügung angesehen (F. Bydlinski, JBl 1986, 631 ff; Hopt aaO 196 f; Koziol, Österreichisches…
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