JudikaturJustiz7Ob180/16w

7Ob180/16w – OGH Entscheidung

Entscheidung
30. November 2016

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Höllwerth, Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Malesich und Dr. Singer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prim. Dr. H* F*, vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Amhof Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei D* F*, vertreten durch Dr. Helene Klaar Dr. Norbert Marschall Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Ehescheidung, über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 22. Juni 2016, GZ 42 R 130/16b 33, womit das Urteil des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom 30. Dezember 2015, GZ 3 C 9/14w 27, bestätigt wurde, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden hinsichtlich des Verschuldensausspruchs und der Kostenentscheidung dahin abgeändert, dass das Urteil insoweit lautet:

„Das überwiegende Verschulden an der Zerrüttung der Ehe trifft die klagende Partei.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 7.124,51 EUR (darin enthalten 1.015,75 EUR an USt und 1.059,80 EUR an Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Text

Entscheidungsgründe:

Die Streitteile schlossen am 21. 8. 1979 die Ehe, welcher drei Kinder entstammen. Die Streitteile sind österreichische Staatsbürger.

Anfangs hatte die Beklagte noch ein gutes Verhältnis zur Familie des Klägers. Mit der Zeit verschlechterte sich dieses, wobei der entscheidende Grund dafür war, dass sich die Eltern des Klägers offen gegen die Hochzeit ausgesprochen hatten. Aus ihrer Abneigung machte die Beklagte auch gegenüber dem Kläger keinen Hehl. Sie sprach offen aus, dass sie nicht zu Treffen mit seinen Eltern oder zu Familienfeiern gehen wolle. Oftmals entstanden Diskussionen vor Besuchen und der Kläger fuhr schließlich auch alleine zu Familienfeiern. Eine solche Feier war das 25 jährige Ehejubiläum der Schwester des Klägers. Zu dieser Feier war seine gesamte Familie eingeladen. Es war ihm sehr wichtig, auch daran teilzunehmen. Die Beklagte lehnte jedoch eine Teilnahme ab, sodass der Kläger alleine fahren musste. Auch die Sponsion des Neffen des Klägers im Dezember 2006 war ein wichtiger Anlass für den Kläger, an dem die Beklagte zuerst nicht teilnehmen wollte. Schließlich kam sie, war jedoch „für einen universitären Anlass unpassend mit einem kurzen Kleid“ angezogen. Dem Kläger war dies unangenehm. Darauf angesprochen, meinte die Beklagte, dass es ihr egal sei, weil sie ohnehin nicht hingehen wollte. Bei vielen anderen familiären Anlässen kam die Beklagte zu spät oder forderte nach bloß kurzer Anwesenheit, wieder nach Hause zu fahren. Dem fügte sich der Kläger. Abgesehen von der Ablehnung der Hochzeit durch die Eltern des Klägers ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Beklagte den Kontakt zur Familie des Klägers ablehnte. Lediglich mit dem älteren Bruder des Klägers und dessen Frau bestand immer ein guter Kontakt.

Im Jahr 2002 traf sich der Kläger einige Male mit einer Patientin. Er führte sie mehrmals zum Essen aus und hatte auch eine sexuelle Beziehung mit ihr. Die Beklagte fand dies schließlich heraus und forderte die umgehende Beendigung der Beziehung. Dieser Forderung kam der Kläger nach. Nach einer Mediation versöhnten sie sich wieder.

Ebenfalls im Jahr 2002 lernte die Beklagte M* C*, einen homosexuellen Schauspieler, kennen. Es entstand zwischen ihnen eine intensive Freundschaft, jedoch keine sexuelle Beziehung. Die Beklagte lud ihn öfters zu gemeinsamen Aktivitäten wie zB zu einem Geburtstagspicknick anlässlich des 45. Geburtstags des Klägers ein. Einmal verbrachten die Parteien Silvester bei dessen Familie in Südtirol. Die Beklagte pflegte einen engen Kontakt zu ihm, was den Kläger immer störte. Insbesondere stieß er sich daran, dass sie von ihm Nachrichten wie „I love you“ erhielt. Bei einem Spaziergang hängte sich die Beklagte bei ihm ein. Der Kläger sprach die Beklagte öfters darauf an, dass ihm der enge Kontakt nicht recht sei. Er empfand es, als würden die Beklagte und M* C* in der Öffentlichkeit „herumturteln“. Die Beklagte tat dies aber jedes Mal ab und verwies darauf, dass der Kläger sich keine Sorgen machen müsste, weil M* C* „schwul“ sei. Die Beklagte hatte zu ihm bis etwa 2005 oder 2006 persönlich Kontakt, danach ging er nach Deutschland.

Im August 2009 lernte der Kläger C* S* kennen und begann eine – auch sexuelle – Beziehung mit ihr. Sie trafen einander regelmäßig und der Kläger veränderte seine Gewohnheiten durch ihren Einfluss. Er begann sich für das Beduften von Räumen und für Alternativmedizin zu interessieren, ernährte sich gesünder und trank keinen Alkohol mehr. Von dieser Beziehung erfuhr die Beklagte am 5. 12. 2010 dadurch, dass der Kläger ihr sein altes Handy gab, weil ihres defekt war. Auf seinem Handy befanden sich jedoch noch Liebesbriefe und Eintragungen von Hotelterminen mit C* S*. Als die Beklagte den Kläger mit ihrem Fund konfrontierte, meinte er, dass er sich scheiden lassen wolle. An diesem Tag trennten sich die Parteien. Für den Kläger war dies der Zeitpunkt, an dem er endgültig nicht mehr an der ehelichen Gemeinschaft festhalten wollte und den Ehewillen aufgegeben hatte. Die Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt immer noch die Hoffnung, dass die Ehe fortgesetzt werden könnte.

Im Juni 2011 zog der Kläger endgültig aus der ehemaligen Ehewohnung aus und wohnt seither gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin C* S*.

Der Kläger begehrt die Scheidung der Ehe, zuletzt gemäß § 55 Abs 1 EheG und nur hilfsweise gemäß § 49 EheG. Die Beklagte habe seit Jahren seine Familie ausgegrenzt und Kontakte zu dieser vereitelt. Weiters habe sie seit dem Jahr 2002 eine ehewidrige Beziehung zu M* C* unterhalten. Trotz Ersuchens des Klägers habe die Beklagte nicht von der Beziehung abgelassen und sich zunehmend lieb- und interesselos dem Kläger gegenüber verhalten. Seit April 2011 habe er eine Beziehung mit C* S*.

Die Beklagte beantragte die Klagsabweisung, hilfsweise die Scheidung aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers. Nachdem der Kläger sein Scheidungsbegehren auf § 55 Abs 1 EheG gestützt hatte, stellte die Beklagte die dreijährige Auflösung der häuslichen Gemeinschaft außer Streit und begehrte den Ausspruch des Verschuldens des Klägers an der Zerrüttung der Ehe gemäß § 61 Abs 3 EheG. Der Kläger sei eine Beziehung zu einer anderen Frau eingegangen, die er aber beendet habe, als die Beklagte davon erfahren habe. Nach einer Mediation sei es zu einer vollen Versöhnung gekommen. Ihre Ehe sei danach noch liebevoller verlaufen als zuvor. 2009 habe der Kläger C* S* kennen gelernt. Im Laufe des Jahres 2010 habe er das sexuelle Interessen an der Beklagten verloren. Anfang Dezember 2010 habe sie E Mails und SMS gefunden, die eine Liebesbeziehung zwischen dem Kläger und C* S* belegt hätten. Als sie den Kläger damit konfrontiert habe, habe er die Scheidung verlangt. Die Beklagte habe die Ehe noch retten wollen, wozu ihr der Kläger jedoch keine Chance gegeben habe. Im Juni 2011 sei der Kläger aus der Ehewohnung endgültig ausgezogen.

Das Erstgericht sprach die Scheidung der Ehe der Streitteile gemäß § 55 Abs 1 EheG aus, den Verschuldensantrag der Beklagten wies es ab. Betrachte man den Verlauf der Ehe der Parteien in ihrer Gesamtheit, so zeige sich, dass die Zerrüttung durch ein beiderseitiges Zutun herbeigeführt worden sei, ohne dass ein Teil daran mehr Anteil gehabt habe. Zwar sei es der Kläger gewesen, der durch das Eingehen einer Lebensgemeinschaft vor dem Zerrüttungszeitpunkt den schwerwiegenden Anstoß zur Trennung gegeben habe, jedoch habe auch die Beklagte im Laufe der Ehe Verfehlungen zu verantworten. Sie habe gewusst, dass dem Kläger die Teilnahme an Familienfeiern wichtig gewesen sei und habe dennoch seinem Wunsch an den Feiern teilzunehmen, nicht entsprechen wollen. Ebenso habe die Beklagte durch ihre (wenn auch platonische) Beziehung zu M* C* die Ehe belastet, da dem Kläger der enge Umgang nicht recht gewesen sei. Trotzdem habe die Beklagte in ihrem Verhalten verharrt und habe die Bedenken des Klägers abgetan. Ein zumindest körperlich distanzierterer Umgang wäre der Beklagten aus Rücksichtnahme auf den Kläger zuzumuten gewesen. Beide Parteien treffe ein gleichteiliges Verschulden an der Herbeiführung der Zerrüttung.

Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil. Da die häusliche Gemeinschaft iSd § 55 Abs 1 EheG bereits seit mehr als drei Jahren aufgehoben, die Ehe der Streitteile unheilbar zerrüttet und eine Wiederherstellung einer dem Wesen der Ehe entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht zu erwarten gewesen sei, sei dem Scheidungsbegehren des Klägers jedenfalls stattzugeben gewesen. Die Ehegatten hätten grundsätzlich keine schlechte Ehe geführt und seien im Rahmen von Kontakten mit Freunden auch höflich und liebevoll miteinander umgegangen. Die anhaltende Ablehnung der Familie des Klägers durch die Beklagte gepaart mit dem Umstand, dem Wunsch des Klägers nicht zu entsprechen, an Familienfeiern gemeinsam teilzunehmen, sei als Anteil der Beklagten an der Zerrüttung der Ehe zu werten. Auch die Beziehung der Beklagten über mehrere Jahre zu M* C* und die dadurch gegebene Belastung der Ehe, sei als Eheverfehlung zu werten. Dabei werde nicht verkannt, dass der Kläger durch das Eingehen einer außerehelichen Beziehung eine Eheverfehlung gesetzt und damit einen wesentlichen Beitrag zur Zerrüttung der Ehe geleistet habe. Demgegenüber wiege das über Jahre hinweg gesetzte ablehnende Verhalten der Beklagten sicherlich weniger. Ihr Verhalten trete jedoch gegenüber dem Verhalten des Klägers nicht so stark in den Hintergrund, dass es bei der Verschuldensabwägung unberücksichtigt bleiben könne.

Gegen dieses Urteil wendet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag die Scheidungsklage abzuweisen, hilfsweise das alleinige (hilfsweise das überwiegende) Verschulden des Klägers an der Zerrüttung auszusprechen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger begehrt in der ihm freigestellten Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Die Revision ist aus Gründen der Rechtssicherheit zulässig, sie ist auch teilweise berechtigt.

1. Seit der Neufassung des § 480 Abs 1 ZPO und dem Außerkrafttreten des § 492 ZPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009, BGBl I 2006/52, steht die Entscheidung, ob eine Berufungsverhandlung im Einzelfall erforderlich ist, generell im Ermessen des Berufungsgerichts (RIS Justiz RS0127242). Eine Verpflichtung zur Beweiswiederholung oder -ergänzung besteht nicht (RIS Justiz RS0126298 [T5]). Das Berufungsgericht überprüfte die Stichhaltigkeit der Beweiswürdigung des Erstgerichts lediglich anhand der Begründung des Erstgerichts, sodass sich bereits aus dem Berufungsurteil ergibt, dass zur abschließenden Sacherledigung weder die Durchführung einer Beweiswiederholung noch eine Beweisergänzung erforderlich war (vgl 7 Ob 99/16h).

2. Die Entscheidung des Berufungsgerichts über eine Beweisrüge ist mängelfrei, wenn es sich – wie hier – mit dieser überhaupt befasst. Eine mangelhafte und unzureichende Beweiswürdigung kann im Revisionsverfahren nicht angefochten werden (RIS Justiz RS0043371). Das Berufungsgericht ist nicht verpflichtet, auf die einzelnen Zeugenaussagen einzugehen, wenn es gegen die Beweiswürdigung des Erstgerichts keine Bedenken hegt. Es muss sich auch nicht mit jedem einzelnen Beweisergebnis und jedem Argument des Berufungswerbers auseinandersetzen (RIS Justiz RS0043371 [T18]).

3. Gegen den Ausspruch über die Scheidung wendet sich die Revision lediglich aus dem Grund, die Rechtskraft des Scheidungsurteils hinausschieben zu wollen. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, infolge des Vorliegens der Voraussetzungen des § 55 Abs 1 EheG sei dem Ehescheidungsbegehren des Klägers jedenfalls stattzugeben gewesen, wird hingegen nicht bemängelt.

4. Im Revisionsverfahren ist daher nur der Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG zu beurteilen.

4.1 Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Kläger einen Scheidungstatbestand verwirklicht hat. Entscheidend ist allein, ob ihm eine Schuld an der Zerrüttung der Ehe anzulasten ist und ob, falls beiden Eheleuten ein Verschulden an der Zerrüttung vorzuwerfen ist, seine Schuld deutlich überwiegt (RIS Justiz RS0057256). Es genügt also für den Verschuldensausspruch nach § 61 Abs 3 EheG das wesentlich geringgradigere Zerrüttungsverschulden iSd § 55 EheG (RIS Justiz RS0057262). Dabei ist das Gesamtverhalten der Ehegatten während der Ehedauer zu berücksichtigen (RIS Justiz RS0057268). Es kommt nicht bloß auf die Schwere der Verfehlungen an sich an, sondern auch darauf, in welchem Umfang diese Verfehlungen zu der unheilbaren Zerrüttung der Ehe beigetragen haben (RIS Justiz RS0056751). Auch bei Aussprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt (RIS Justiz RS0057251). Bei der Beurteilung, ob das Verschulden eines Teils überwiegt, ist nicht nur zu berücksichtigen, wer mit dem Verhalten, das später zur Zerrüttung der Ehe geführt hat, begonnen hat, sondern auch, wer entscheidend dazu beigetragen hat, dass die Ehe unheilbar zerrüttet wurde (RIS Justiz RS0056755). Unheilbare Zerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört haben (RIS Justiz RS0056832).

4.2 Ehebruch ist einer der schwersten Eheverfehlungen, weil der darin gelegene Treuebruch regelmäßig die Vertrauensgrundlagen der ehelichen Gemeinschaft tiefgreifend und nachhaltig erschüttert (RIS Justiz RS0056559 [T6]). Wenngleich der Ehebruch als schwerste Eheverfehlung gegen die eheliche Treuepflicht grundsätzlich besonders schwer wiegt, kommt es auch bei seiner Beurteilung darauf an, ob und inwieweit er zur Zerrüttung der Ehe beigetragen hat und welches Gewicht ihm im Vergleich zu den Eheverfehlungen des anderen Ehepartners zukommt (RIS Justiz RS0056496). Der Oberste Gerichtshof hat dazu beispielsweise die Auffassung vertreten, dass demjenigen, der einen Ehebruch begangen hat, nicht das überwiegende Verschulden angelastet werden darf, wenn der Ehebruch nur eine Folge der geschlechtlichen Vernachlässigung durch den anderen Teil ist (RIS Justiz RS0057202).

4.3 Ausgehend von diesen Grundsätzen hält der Senat die Gewichtung der Verschuldensanteile durch die Vorinstanzen im vorliegenden Fall nicht für vertretbar.

Zwar wurden der Beklagten durch die Vorinstanzen zutreffend die anhaltende Ablehnung der Familie des Klägers und die bloß eingeschränkte Bereitschaft zur gemeinsamen Teilnahme an Familienfesten sowie die platonische, die Ehe belastende Beziehung zu M* C* als Eheverfehlungen angelastet. Es steht aber nicht fest, dass diese Grund für die außerehelichen Beziehungen des Klägers waren. Demgegenüber hatte der Kläger bereits 2002 eine außereheliche Beziehung zu einer Patientin aufgenommen. 2009 ging er neuerlich eine außereheliche Beziehung zu einer anderen Frau ein, wobei diese – mit heimlichen Hotelbesuchen – bereits rund eineinhalb Jahre andauerte, bevor die Beklagte davon erfuhr. Es war auch der Kläger (nicht die betrogene Beklagte), der die Ehe deswegen als beendet erachtete und eine Fortsetzung für sich ausschloss, dies obwohl die Beklagte noch auf eine solche hoffte.

Auch wenn sich das Zusammenleben der Eheleute aufgrund ihrer persönlichen Charaktere und Vorstellungen schon davor problematisch gestaltet haben sollte, so bestand dennoch eine regelmäßige Lebensgemeinschaft, die erst durch den Kläger und dessen Entscheidung zugunsten der außerehelichen Beziehung beendet wurde. Mit Eingehen und Aufrechterhalten dieser Beziehung hat er daher den wesentlichen Beitrag zur letztlich unheilbaren Zerrüttung der Ehe geleistet, weshalb sein überwiegendes Verschulden nach § 61 Abs 3 EheG festzustellen war.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 45a Abs 2 iVm § 41 ZPO.

Rechtssätze
13