§ 44 Berufung und Rekurs
§ 44 Berufung und Rekurs — ASGG
§ 44 Berufung und Rekurs — ASGG
Verknüpfungen & Referenzen
Beachte
Abs. 1 ist anzuwenden, wenn das Datum der Entscheidung zweiter Instanz nach dem 31. Dezember 2002 liegt. (vgl. Art. XI Abs. 6, BGBl. I Nr. 76/2002)
Anmerkung
ÜR: Art. X, BGBl. I Nr. 76/2002
Zuerst erschienen durch
BGBl. Nr. 104/1985 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 76/2002
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2003
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR40030103
Zuletzt nach Updates gesucht am
(1) Die §§ 501 und 517 ZPO sind nicht anzuwenden.
(2) Hat das Erstgericht über einen Streitgegenstand entschieden, der an Geld oder Geldeswert 2 000 Euro nicht übersteigt, so ist eine mündliche Verhandlung über die Berufung nur anzuberaumen, wenn das Gericht dies im einzelnen Fall für erforderlich hält.