§ 49 § 49
§ 49 § 49 — EheG
§ 49 § 49 — EheG
Verknüpfungen & Referenzen
Anmerkung
§ 47 und § 48 wurden durch Art. II Z 1 BGBl. I Nr. 125/1999 aufgehoben. Die Unterabschnittsüberschriften wurden daher hierher übernommen.
Zuerst erschienen durch
dRGBl. I S 807/1938 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 125/1999
Inkrafttretungsdatum
01. Januar 2000
Außerkrafttretungsdatum
—
Paragraf-ID
NOR12041166
Zuletzt nach Updates gesucht am
Ein Ehegatte kann Scheidung begehren, wenn der andere durch eine schwere Eheverfehlung oder durch ehrloses oder unsittliches Verhalten die Ehe schuldhaft so tief zerrüttet hat, daß die Wiederherstellung einer ihrem Wesen entsprechenden Lebensgemeinschaft nicht erwartet werden kann. Eine schwere Eheverfehlung liegt insbesondere vor, wenn ein Ehegatte die Ehe gebrochen oder dem anderen körperliche Gewalt oder schweres seelisches Leid zugefügt hat. Wer selbst eine Verfehlung begangen hat, kann die Scheidung nicht begehren, wenn nach der Art seiner Verfehlung, insbesondere wegen des Zusammenhangs der Verfehlung des anderen Ehegatten mit seinem eigenen Verschulden sein Scheidungsbegehren bei richtiger Würdigung des Wesens der Ehe sittlich nicht gerechtfertigt ist.
Entscheidungen 2.621
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Rechtssätze 431
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