JudikaturJustizRS0057251

RS0057251 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Dezember 2020

Auch bei Ansprüchen nach § 61 Abs 3 EheG ist ein überwiegendes Verschulden nur dort anzunehmen und auszusprechen, wo der graduelle Unterschied der beiderseitigen Verschuldensanteile augenscheinlich hervortritt.

Entscheidungen
28