JudikaturJustizRS0056832

RS0056832 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
17. Januar 2023

Unheilbare Ehezerrüttung ist dann anzunehmen, wenn die geistige, seelische und körperliche Gemeinschaft zwischen den Ehegatten und damit die Grundlage der Ehe objektiv und wenigstens bei einem Ehegatten auch subjektiv zu bestehen aufgehört hat, wobei es genügt, dass der Kläger die eheliche Gesinnung verloren hat.

Entscheidungen
94