JudikaturJustiz7Ob100/17g

7Ob100/17g – OGH Entscheidung

Entscheidung
05. Juli 2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. G***** H*****, Rechtsanwalt, *****, als Insolvenzverwalter in der Insolvenz über das Vermögen des S*****, vertreten durch Dr. Thomas Krankl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Ö*****, vertreten durch Dr. Kurt Berger und Dr. Matthias Ettel, Rechtsanwälte in Wien, und den Nebenintervenienten 1. KR P***** S*****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, 2. Ing. W***** B*****, vertreten durch Dr. Robert Lattermann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 125.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 18. April 2017, GZ 11 R 31/17k 69, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1.1 Das Berufungsgericht ist zu einer allgemeinen Beweiswiederholung nicht verpflichtet. Es hat nur die ihm erheblich erscheinenden Beweise aufzunehmen (RIS Justiz RS0042149). Die Nichteinhaltung der Vorschrift des § 488 Abs 4 ZPO iVm § 281a ZPO begründet nur dann eine erhebliche Mangelhaftigkeit des Verfahren des Berufungsgerichts, wenn dieses aufgrund einer mangelhaften Beweiswiederholung von den Feststellungen der ersten Instanz abweichende und für die rechtliche Beurteilung relevante Feststellungen trifft. Gibt aber das Berufungsgericht den Parteien bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu bestimmten prozessentscheidenden Themen vorzunehmen gedenkt, ist vor allem auch in Anbetracht der Rüge dieser entscheidungswesentlichen Feststellungen in den Rechtsmittelschriften von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise ist. Ein überraschendes Vorgehen des Berufungsgerichts, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, liegt dann nicht vor (5 Ob 141/06f, vgl auch RIS Justiz RS0113504; RS0040339 [T1], RS0042217 uva). Entspricht die Belehrung des Berufungsgerichts der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO, ist es Sache der Partei, die unmittelbare Aufnahme weiterer Beweise vor dem Berufungsgericht zu beantragen (RIS Justiz RS0112459 [T1]).

Der Ladung zur und dem Protokoll über die mündliche Berufungsverhandlung lässt sich entnehmen, dass das Berufungsgericht Bedenken gegen die Richtigkeit der erstgerichtlichen Feststellungen im Zusammenhang mit der vom Kläger behaupteten Sponsoringvereinbarung hatte. Nach Bekanntgabe dieser Umstände wurden der gesamte Akt – unter Zustimmung der Parteien – verlesen und im Anschluss die dem Berufungsgericht als erheblich erscheinenden Beweise – unmittelbar – aufgenommen, ohne dass der Kläger die unmittelbare Aufnahme der nunmehr in der Revision vermissten Beweise beantragte. Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wird hier nicht aufgezeigt.

1.2 Eine weitere Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens erblickt der Kläger im Treffen von überschießenden – gar nicht bekämpften – Feststellungen. Entgegen der Ansicht des Klägers wandte sich der Zweitnebenintervenient in seiner Beweisrüge aber ohnedies gegen die Feststellungen des Erstgerichts zur Verbindlichkeit der Zusage des Sponsors.

2. Die Beantwortung jener Fragen, die vom Rechtsmittelgericht, das die Aufhebung verfügt hat, auf der Grundlage des gegebenen Sachverhalts abschließend entschieden wurden, kann aufgrund neuer Tatsachen nicht mehr in Zweifel gezogen werden. Abschließend erledigte Streitpunkte können im fortgesetzten Verfahren nicht mehr aufgerollt werden (RIS Justiz RS0042031; vgl auch RS0042441; RS0042458).

Der Oberste Gerichtshof hob mit seinem Beschluss zu 7 Ob 201/15g die Entscheidungen der Vorinstanzen des ersten Rechtsgangs im Wesentlichen zur Klarstellung des klägerischen Vorbringens zu der Frage auf, ob Ersatz für entgangenen Gewinn wegen eines nicht zustande gekommenen Sponsoringvertrags oder aber für positiven Schaden, der aus der Aufhebung eines bereits wirksam gewordenen Sponsoringvertrags resultiert, begehrt werde.

Eine abschließende Erledigung dahin, dass ein verbindlicher Sponsoringvertrag zustande gekommen war, lag damit entgegen der Ansicht des Klägers nicht vor.

3. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

Rechtssätze
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