RS0042217 – OGH Rechtssatz
RS0042217 – OGH Rechtssatz
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Das Berufungsgericht darf sich mit der Verlesung der Beweisaufnahmeprotokolle des Erstgerichtes (unmittelbar aufgenommener Beweis) nur begnügen, wenn es den Parteien noch vor der Fassung des Beweisbeschlusses mitgeteilt hat, daß es erwägt, von den Feststellungen des Erstgerichtes abzugehen und dadurch ihnen Gelegenheit gegeben hat, sich gegen eine mittelbare Beweisaufnahme auszusprechen, und die Parteien trotzdem nicht ausdrücklich die unmittelbare Beweisaufnahme beantragen.