RS0113504 – OGH Rechtssatz
RS0113504 – OGH Rechtssatz
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Es ist entscheidend, ob das Verhalten des Gerichtes dem durch § 488 Abs 4 ZPO gewährleisteten Informationswert entspricht. Gibt das Berufungsgericht bekannt, dass es eine Beweiswiederholung zu dem klaren im Beweisbeschluss bezeichneten prozessentscheidenden Thema vorzunehmen gedenkt, dann war von vornherein klar, was Gegenstand der vom Berufungsgericht im Rahmen der Beweiswiederholung durch Verlesen des Aktes vorzunehmenden Überprüfung der erstgerichtlichen Beweise war. Von einem überraschenden Vorgehen des Berufungsgerichtes, dessen Verhinderung Zweck der Bestimmung des § 488 Abs 4 ZPO ist, kann daher keine Rede sein.