JudikaturJustiz4Ob329/98f

4Ob329/98f – OGH Entscheidung

Entscheidung
15. Dezember 1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kodek als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz G*****, vertreten durch Dr. Karl Krückl und Dr. Kurt Lichtl, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei Gottfried G*****, wegen Zivilteilung einer Liegenschaft (Streitwert 500.000 S), infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 17. September 1998, GZ 14 R 113/98k-18, womit der Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten vom 11. Mai 1998, GZ 4 Cg 240/97b-11, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Die angefochtene Entscheidung wird dahin abgeändert, daß der Beschluß vom 11. Mai 1998, 4 Cg 240/97b-11, ersatzlos aufgehoben wird.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens bilden weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Der Kläger begehrt die Zivilteilung der den Streitteilen je zur Hälfte gehörenden Liegenschaft EZ ***** Grundbuch E*****. Die Teilungsklage wurde dem Beklagten zusammen mit dem Auftrag zur Klagebeantwortung binnen drei Wochen am 8. 9. 1997 zu eigenen Handen zugestellt und von ihm selbst übernommen. Da er keine Klagebeantwortung erstattete, fällte das Erstgericht auf Antrag des Klägers am 20. 10. 1997 ein Versäumungsurteil, das dem Beklagten am 27. 10. 1997 durch Ersatzzustellung zugestellt wurde. Am 6. 11. 1997 erschienen Anna G*****, die Mutter des Beklagten, sowie Roman G*****, ein Bruder der Streitteile, beim Erstgericht und gaben an, daß der Beklagte an Schizophrenie leide und sich deswegen schon öfters in Anstaltspflege befunden habe. Anna G***** habe den an den Beklagten adressierten Rückscheinbrief mit dem Versäumungsurteil übernommen, ihn aber dem Beklagten nicht aushändigen können. Der Beklagte sei nicht in der Lage, seine Angelegenheiten selbständig ohne die Gefahr eines Nachteiles zu besorgen; ein Sachwalter für ihn sei notwendig. Noch am selben Tag gab das Erstgericht diesen Sachverhalt dem Bezirksgericht H***** als zuständigem Pflegschaftsgericht bekannt und ersuchte gemäß § 6a ZPO um Überprüfung, ob die Voraussetzungen des § 273 ABGB vorlägen. Mit Schriftsatz vom 27. 1. 1998 urgierte der Kläger die Zustellung des Versäumungsurteiles und vertrat die Ansicht, die Überprüfung einer allfälligen Sachwalterbestellung stehe in keinem Zusammenhang mit dem Antrag auf Erlassung des Versäumungsurteiles; sollte der Beklagte nicht prozeßfähig sein, liege es am Sachwalter, einen allenfalls entstandenen Titel zu beseitigen. Ein Zuwarten bis zur Klärung der Sachwalterbestellung sei dem Kläger nicht zumutbar.

Das Erstgericht faßte (nach Erhebung, daß das Sachwalterbestellungsverfahren noch nicht abgeschlossen war) am 11. 5. 1998 den Beschluß, wonach das Verfahren bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes über die allfällige Bestellung eines Sachwalters für den Beklagten ausgesetzt werde; der Ausgang des Pflegschaftsverfahrens werde von Amts wegen in Evidenz gehalten.

Mit Beschluß des Bezirksgerichtes H***** vom 18. 5. 1998, 1 P 127/97s-16, wurde Rechtsanwalt Dr. Johannes R***** zur Vertretung des Beklagten im Verfahren vor dem Erstgericht zum einstweiligen Sachwalter (§ 238 Abs 1 AußStrG) bestellt.

Das Rekursgericht wies den gegen den Aussetzungsbeschluß des Erstgerichtes gerichteten Rekurs des Klägers zurück; es sprach aus, daß der Wert des Entscheidungsgegenstandes zwar 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs deshalb zulässig sei, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob § 6a ZPO auch im Stadium der Zustellung eines Urteiles anzuwenden sei. Rechtlich vertrat es die Meinung, § 6a ZPO verweise in seinem letzten Satz auf § 6 Abs 3 erster Satz ZPO, wonach gerichtliche Verfügungen im Zusammenhang mit der Beseitigung eines Mangels der Prozeßfähigkeit durch ein abgesondertes Rechtsmittel nicht angefochten werden könnten. § 6a ZPO sehe darüber hinaus keine Erlassung eines Unterbrechungsbeschlusses vor. Das Erstgericht habe auch keinen solchen Beschluß erlassen, wobei das Gesetz keineswegs deutlich mache, ob § 6a ZPO überhaupt einen anfechtbaren Beschluß vorsehe. Da die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an eine prozeßunfähige Person nicht wirksam erfolgen könne und die Frage der Prozeßfähigkeit des Beklagten durch das Pflegschaftsgericht bindend für das Prozeßgericht festzustellen sei, liege noch kein rechtskräftiges Versäumungsurteil vor, zumal sich vor Ablauf der Rechtsmittelfrist erhebliche Zweifel an der Prozeßfähigkeit des Beklagten ergeben hätten. Auch sei das Versäumungsurteil dem Beklagten von seiner Mutter wegen seines psychischen Zustandes gar nicht ausgehändigt worden. Das Erstgericht sei daher zutreffend nach § 6a ZPO vorgegangen. Gegen die Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des Pflegschaftsgerichtes sei aber kein abgesonderter Rekurs zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs des Klägers ist unter der Voraussetzung des § 528 Abs 1 ZPO zulässig (Kodek in Rechberger, ZPO, Rz 1 zu § 528 und Rz 5 zu § 526 mwN); da das Rekursgericht die Anfechtbarkeit des erstgerichtlichen Beschlusses unrichtig beurteilt hat, liegen diese Voraussetzungen hier vor. Das Rechtsmittel ist auch berechtigt.

Die im angefochtenen Beschluß enthaltene Anordnung der "Aussetzung" des erstgerichtlichen Verfahrens bis zur pflegschaftsgerichtlichen Entscheidung, ob für den Beklagten ein Sachwalter zu bestellen ist, findet ihre grundsätzliche Stütze in § 6a ZPO. Diese Bestimmung enthält zwar keine Regelung darüber, welche Maßnahmen das Prozeßgericht in Ansehung seines Verfahrens anzuordnen hat und sieht insbesondere keinen Unterbrechungsbeschluß vor; der Oberste Gerichtshof hat aber schon wiederholt ausgesprochen, daß diese planwidrige Unvollständigkeit in sinngemäßer Anwendung des § 190 Abs 1 ZPO zu schließen sei, indem das Prozeßgericht das bei ihm geführte Verfahren zu unterbrechen habe (so, wenngleich ohne nähere Begründung, bereits SZ 60/56 und EvBl 1986/162; wie hier 3 Ob 2322/96h). Als solche Unterbrechung ist es auch anzusehen, wenn das Gericht - wie hier das Erstgericht - das Verfahren "aussetzt", weil es nicht auf das verwendete Wort, sondern auf die damit verbundene Rechtsfolge ankommt (vgl. Fasching LB**2 Rz 789, der die Worte "Unterbrechung" und "Aussetzung" als synonym ansieht). Handelt es sich aber um die Anordnung einer Unterbrechung des Verfahrens gem § 190 Abs 1 ZPO, so ist der entsprechende Beschluß gem § 192 Abs 2 ZPO anfechtbar (Maurer/Tschugguel, Das österreichische Sachwalterrecht in der Praxis**2, Rz 22 zu § 6a ZPO; RZ 1988/39; 3 Ob 2322/96h unter ausdrücklicher Ablehnung der gegenteiligen Ansicht von Fasching aaO Rz 349, sofern sich diese nicht ohnehin nur auf Beschlüsse über die Zulassung zur Vornahme von notwendigen Prozeßhandlungen iS des § 6a letzter Satz iVm § 6 Abs 2 zweiter Satz und Abs 3 erster Satz ZPO bezieht). Der vom Revisionskurswerber vertretenen Meinung, ein zulässiges Rechtsmittel erhoben zu haben, das meritorisch zu erledigen gewesen wäre, ist daher grundsätzlich beizupflichten. Das Rekursgericht hat also das Rechtsmittel zu Unrecht zurückgewiesen. Da hier die Sachverhaltsgrundlagen ausreichen und zur Beurteilung der Sache keine weiteren Erhebungen erforderlich sind, bedarf es keiner Rückverweisung der Rechtssache an das Rekursgericht; der Oberste Gerichtshof hat nämlich schon wiederholt ausgesprochen, daß er in einem solchen Fall selbst in der Sache entscheiden kann (SZ 23/87; SZ 23/390; SZ 34/56; SZ 40/1; SZ 42/48; RZ 1974/40; zuletzt 4 Ob 218/98g).

Der Kläger vertritt im Rekurs die Ansicht, die Aussetzung des Verfahrens nach Rechtskraft des Versäumungsurteiles sei verfehlt. Dem ist zuzustimmen.

Die Besonderheit des vorliegenden Sachverhaltes liegt darin, daß das Erstgericht den Unterbrechungsbeschluß erst zu einem Zeitpunkt gefaßt hat, als (nach der Aktenlage) die Zustellung des Versäumungsurteiles an den Beklagten bereits erfolgt und die Rechtsmittelfrist längst verstrichen war. Die ergangene Entscheidung ist damit (zumindest formal) in Rechtskraft erwachsen. Damit bestand aber auch kein Anlaß für das Prozeßgericht mehr, sein (formal bereits abgeschlossenes) Verfahren zu unterbrechen. Die vom Rekursgericht und dem Revisionsrekurswerber aufgeworfene Frage, ob das Versäumungsurteil auch materiell rechtskräftig geworden ist oder nicht, hängt nun allein davon ab, ob der Beklagte im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles am 27. 10. 1997 an die Ersatzempfängerin ausreichende Einsichts- und Urteilsfähigkeit besaß, um zu erfassen, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht und welche Entscheidung gegen ihn erlassen wurde (das Risiko hingegen, daß das Zustellstück dem Empfänger vom Ersatzempfänger nicht ausgehändigt wird, trifft den Empfänger [SZ 57/141 = EvBl 1985/24 = RdW 1985, 181], hindert aber die Wirksamkeit der Zustellung nicht); nur eine Zustellung an Handlungsfähige löst nämlich Rechtswirkungen aus (Walter/Mayer, Zustellrecht, Anm. 2 zu § 13 mwN; Feil, Zustellwesen**n Rz 5 zu § 13; Berchtold, ZustellG, 32). Die Beurteilung dieser Frage hat aber das Prozeßgericht - unabhängig vom Ausgang des von ihm veranlaßten Pflegschaftsverfahrens - selbständig vorzunehmen.

Dies folgt daraus, daß die Zuweisung von Angelegenheiten an den Sachwalter gemäß § 244 Z 2 AußStrG und damit die entsprechende Einschränkung der Geschäftsfähigkeit des Behinderten gemäß § 273a Abs 1 Satz 1 ABGB nur rechtsgestaltend für die Zukunft wirkt, was sich insbesondere aus § 247 AußStrG ergibt, wonach der Bestellungsbeschluß erst mit dem Eintritt der Rechtskraft wirksam wird (so schon 8 Ob 2185/96y und 3 Ob 213/98i unter ausdrücklicher Ablehnung von 9 Ob 82/97t, wo unter Berufung auf Gitschthaler in JBl 1997, 184 ff die Auffassung vertreten wird, das Pflegschaftsgericht, das erst während des Revisionsverfahrens einen einstweiligen Sachwalter bestellte, habe aus Gründen der Prozeßökonomie auch den Zeitpunkt des Eintrittes der Prozeßunfähigkeit, ab dem das Verfahren bei Nichtgenehmigung durch den Sachwalter für nichtig zu erklären sei, festzulegen). Die Auffassung, das Pflegschaftsgericht habe die Prozeßfähigkeit des Betroffenen auch für die Vergangenheit zu beurteilen, verstößt darüber hinaus gegen Art 6 MRK, weil durch eine allfällige Nichtigerklärung des Verfahrens in die Rechte des Prozeßgegners eingegriffen würde und diesem im Verfahren nach den §§ 236 ff AußStrG keine Parteistellung zukommt (8 Ob 2185/96y).

Das Prozeßgericht hat daher vor Erteilung einer Vollstreckbarkeitsbestätigung für das Versäumungsurteil (bzw. auch in Erledigung des allenfalls gestellten Antrages eines Sachwalters des Beklagten auf Zustellung des Versäumungsurteiles) selbständig im Rahmen der amtswegigen Überwachung des Zustellwesens (§ 87 Abs 1 ZPO) zu prüfen, ob schon eine gesetzmäßige Zustellung der Entscheidung an den Beklagten erfolgt ist, dieser also im Zeitpunkt der Zustellung des Versäumungsurteiles die Tragweite des konkreten Rechtsstreites und der von ihm zur Rechtsverteidigung allenfalls erforderlichen Rechts- handlungen erkennen konnte (SZ 51/93). Auf diese Entscheidung hat das Sachwalterverfahren keinen Einfluß, sodaß es einer Unterbrechung des Streitverfahrens zur Wahrung der prozessualen Rechte des Beklagten in diesem Verfahrensstadium nicht (mehr) bedurfte. Der Unterbrechungsbeschluß war deshalb ersatzlos aufzuheben.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 zweiter Satz ZPO.

Rechtssätze
6