JudikaturJustizRS0037720

RS0037720 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
26. September 2018

Der Schlusssatz des § 6 a ZPO gilt nur für jene Beschlüsse, mit denen das Prozessgericht ungeachtet der erfolgten Verständigung des Pflegschaftsgerichtes wegen Gefahr in Verzug die Partei, an deren Prozessfähigkeit es zweifelte, zur Vornahme notwendiger Prozesshandlungen zuließ. Einen Unterbrechungsbeschluss sieht § 6 a ZPO nicht vor. Unterbricht das Prozessgericht nach Verständigung des Pflegschaftsgerichtes das Verfahren, hat dieser Beschluß seine Grundlage in § 190 Abs 1 ZPO; er ist nach der allgemeinen Vorschrift des § 192 Abs 1 ZPO jedenfalls dann anfechtbar, wenn das Gericht darüber hinaus - durch § 6 a ZPO nicht gedeckt - auch anordnete, dass das Verfahren nur über Antrag einer der Parteien fortgesetzt worden werde.

Entscheidungen
12